Artikel 36
Verhältnis zum ESRB
Sie beschließt nach dem einschlägigen Entscheidungsverfahren über etwaige Maßnahmen, die nach Maßgabe der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zu treffen sind, um auf die in den Warnungen und Empfehlungen identifizierten Probleme zu reagieren.
Lässt die Behörde einer Warnung oder Empfehlung keine Maßnahmen folgen, so legt sie dem ESRB ihre Gründe hierfür dar. Der ESRB setzt das Europäische Parlament gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 davon in Kenntnis. Außerdem setzt der ESRB den Rat davon in Kenntnis.
Beabsichtigt der Adressat, der Empfehlung des ESRB nicht zu folgen, so teilt er dem Rat der Aufseher die Gründe für sein Nichthandeln mit und erörtert sie mit dem Rat der Aufseher.
Unterrichtet die zuständige Behörde das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den ESRB gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die zur Umsetzung der Empfehlung des ESRB unternommenen Maßnahmen, so trägt sie den Standpunkten des Rates der Aufseher angemessen Rechnung.