Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2024
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Artikel 31a - Verordnung 1093/2010 (EBA-Verordnung)

Artikel 31a

Informationsaustausch zu Eignung und Zuverlässigkeit

Die Behörde richtet zusammen mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) ein System für den Austausch von Informationen ein, die für die Bewertung der Eignung und Zuverlässigkeit der Halter qualifizierter Beteiligungen, der Direktoren und der Inhaber von Schlüsselfunktionen von Finanzinstituten durch die zuständigen Behörden gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten von Bedeutung sind.