Aktualisiert 30/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2024
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Artikel 20 - Beilegung von sektorübergreifenden Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden

Artikel 20

Beilegung von sektorübergreifenden Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden

Der Gemeinsame Ausschuss legt im Einklang mit dem Verfahren gemäß den Artikeln 19 und 56 sektorübergreifende Meinungsverschiedenheiten bei, die zwischen zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auftreten können.