Aktualisiert 30/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2024
Änderungen
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Artikel 14 - Nichtannahme oder Änderung des Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards

Artikel 14

Nichtannahme oder Änderung des Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards

(1)  
Nimmt die Kommission den Entwurf eines technischen Regulierungsstandards nicht an oder ändert sie ihn gemäß Artikel 10 ab, so unterrichtet sie die Behörde, das Europäische Parlament und den Rat unter Angabe der Gründe dafür.
(2)  
Das Europäische Parlament oder der Rat können gegebenenfalls den zuständigen Kommissar zusammen mit dem Vorsitzenden der Behörde innerhalb eines Monats nach der in Absatz 1 genannten Unterrichtung zu einer Ad-hoc-Sitzung des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments oder des Rates zur Darlegung und Erläuterung ihrer Differenzen einladen.