Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/451 DER KOMMISSION

vom 25. November 2022

zur Festlegung der Faktoren, die von der zuständigen Behörde und dem Aufsichtskollegium bei der Bewertung des Sanierungsplans zentraler Gegenparteien zu berücksichtigen sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wenn die Eigenkapitalstruktur und das Risikoprofil einer zentralen Gegenpartie (im Folgenden: „CCP“) berücksichtigt werden, um den Sanierungsplan dieser CCP zu bewerten, sollten die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien berücksichtigen, ob der Sanierungsplan geeignet ist, die Angemessenheit der Finanzmittel der CCP sicherzustellen, erforderlichenfalls auch, um eine rechtzeitige Rekapitalisierung der CCP, die Wiederauffüllung ihrer vorfinanzierten Mittel und die Schließung etwaiger Finanzierungs- und Liquiditätslücken zu gewährleisten.

(2)

Wenn das Wasserfallprinzip einer CCP berücksichtigt wird, um den Sanierungsplan dieser CCP zu bewerten, sollten die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien berücksichtigen, ob die Struktur des Wasserfallprinzips und der Verlustzuweisungsvorschriften dieser CCP angemessen ist, um alle in Betracht gezogenen Ausfallszenarien zu tragen, und ob diese Verlustzuweisungen rechtlich durchsetzbar sind.

(3)

Wenn die Komplexität der Organisationsstruktur einer CCP berücksichtigt wird, um den Sanierungsplan dieser CCP zu bewerten, sollten die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien berücksichtigen, ob die Eigentümerstruktur und die Regelungen zur Unternehmensführung hinreichend klar und praktikabel sind, um die Durchführbarkeit des Sanierungsplans zu bestätigen und eine reibungslose Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen zu gewährleisten.

(4)

Wenn die Substituierbarkeit der Tätigkeiten einer CCP berücksichtigt wird, um den Sanierungsplan dieser CCP zu bewerten, sollten die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien berücksichtigen, wie im Sanierungsplan der CCP vorgesehen ist, dass die Clearingdienste der CCP teilweise oder vollständig von anderen zugelassenen CCPs in der Union oder anerkannten Drittlands-CCPs erbracht werden könnten, um das Risiko einer Einstellung von Dienstleistungen, die für die Realwirtschaft und die Finanzstabilität von wesentlicher Bedeutung sind, zu mindern.

(5)

Wenn das Risikoprofil einer CCP berücksichtigt wird, um den Sanierungsplan dieser CCP zu bewerten, sollten die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien die Geschäftsmerkmale und die Unternehmensverfassung sowie die rechtlichen Risiken dieser CCP berücksichtigen, um zu bewerten, ob die CCP in der Lage ist, die im Sanierungsplan festgelegten Maßnahmen unabhängig von den Besonderheiten der CCP rasch und effizient durchzuführen.

(6)

Wenn die Vorbereitung einer CCP auf die Bewältigung von Stress, der die Existenzfähigkeit der CCP gefährden würde, berücksichtigt wird, um den Sanierungsplan dieser CCP zu bewerten, sollten die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien berücksichtigen, ob die im Sanierungsplan enthaltenen Szenarien und Indikatoren angesichts der Besonderheiten dieser CCP angemessen sind, um die Glaubhaftigkeit der Vorbereitung der CCP auf die Bewältigung eines solchen Stresses sicherzustellen.

(7)

Wenn das Geschäftsmodell einer CCP berücksichtigt wird, um den Sanierungsplan dieser CCP zu bewerten, sollten die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien berücksichtigen, ob die Aufstellung kritischer Funktionen in diesem Sanierungsplan geeignet ist und in welcher Weise im Sanierungsplan eine Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen vorgesehen ist, um die Auswirkungen der Aktivierung des Sanierungsplans auf Clearingmitglieder, deren Kunden und indirekte Kunden sowie Auslagerungsvereinbarungen zu antizipieren.

(8)

Wenn die Auswirkungen des Sanierungsplans einer CCP auf bestimmte Unternehmen im Hinblick auf die Kommunikation berücksichtigt werden, sollten die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien berücksichtigen, ob die Kommunikations- und Informationsverfahren der CCP geeignet sind, Informationen so transparent wie möglich auszutauschen und mit etwaigen negativen Marktreaktionen auf die Schwierigkeiten der CCP umzugehen.

(9)

Wenn die Auswirkungen des Sanierungsplans einer CCP auf die Clearingmitglieder berücksichtigt werden, sollten die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien berücksichtigen, wie diese CCP die Komplexität ihrer Clearingmitgliedschaft bewertet, um die Auswirkungen des Sanierungsplans auf die Kunden und indirekten Kunden der Clearingmitglieder zu antizipieren, und ihre vertraglichen Verpflichtungen in jedem Sanierungsszenario berücksichtigen.

(10)

Wenn die Auswirkungen des Sanierungsplans einer CCP auf verbundene Marktinfrastrukturen berücksichtigt werden, sollten die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien berücksichtigen, ob sich die Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen dieser CCP auf den Betrieb einer verbundenen Infrastruktur auswirken könnte, um die Auswirkungen des Abwicklungsplans im Hinblick auf die Interoperabilität angemessen zu bewerten.

(11)

Wenn die Auswirkungen des Sanierungsplans einer CCP auf die von der CCP bedienten Finanzmärkte, einschließlich Handelsplätzen, berücksichtigt werden, sollten die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien etwaige Verbindungen zu den Handelsplätzen dieser CCP berücksichtigen, um etwaige wesentliche Auswirkungen der Sanierungsmaßnahmen auf die Fähigkeit eines Handelsplatzes zur Abwicklung von Geschäften oder zur Preisfestlegung zu antizipieren.

(12)

Wenn die Auswirkungen des Sanierungsplans einer CCP auf das Finanzsystem eines Mitgliedstaats und der Union als Ganzes berücksichtigt werden, sollten die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien die Auswirkungen von Sanierungsmaßnahmen auf Unternehmen mit wesentlichen Verbindungen zu dieser CCP, Clearingmitglieder und FMI bewerten, um etwaige Ansteckungsrisiken zu berücksichtigen, die sich aus der Aktivierung des Sanierungsplans ergeben könnten. Ebenso sollten sie berücksichtigen, ob die mit dem Sanierungsplan eingeführten Anreize angemessen sind, um sicherzustellen, dass die Sanierungsmaßnahmen und die Instrumente der Verlustzuweisung eine erfolgreiche Sanierung mit gerechter und verhältnismäßiger Aufteilung der Kosten auf die Anteilseigner dieser CCP, ihre Clearingmitglieder und deren Kunden so wahrscheinlich wie möglich machen.

(13)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde („ESMA“) vorgelegt wurde.

(14)

Die ESMA hat den Entwurf technischer Standards, auf dem diese Verordnung beruht, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen System der Zentralbanken und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ausgearbeitet. Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Empfehlung der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).