Artikel 9
Bewertung der Gesamtauswirkungen des Sanierungsplans einer CCP auf Clearingmitglieder, deren Kunden und indirekte Kunden
Die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien bewerten die Angemessenheit des Sanierungsplans in Bezug auf seine Gesamtauswirkungen auf die Clearingmitglieder der CCP und, sofern diese Informationen der CCP vorliegen, auf deren Kunden und indirekte Kunden, einschließlich der Fälle, in denen diese Kunden und indirekten Kunden als andere systemrelevante Institute (A-SRI) benannt wurden, indem sie alle folgenden Faktoren berücksichtigen:
a) |
ob sich die Komplexität der Clearingmitgliedschaft der CCP im Sanierungsplan ordnungsgemäß widerspiegelt, einschließlich aller folgenden Aspekte:
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b) |
ob im Sanierungsplan die Gesamtauswirkungen einer möglichen Störung der von der CCP erbrachten Clearingdienste auf die Clearingmitglieder und, sofern diese Informationen der CCP zur Verfügung stehen, auf deren Kunden und indirekte Kunden berücksichtigt werden, einschließlich möglicher Auswirkungen auf den Zugang zum Clearing und anderer Auswirkungen, die sich aus den Betriebsvorschriften der CCP ergeben; |
c) |
ob die potenziellen Auswirkungen der vereinbarten Maßnahmen, die im Rahmen des Sanierungsplans zu ergreifen sind, auf die Clearingmitglieder und gegebenenfalls auf deren Kunden und indirekte Kunden im Sanierungsplan berücksichtigt werden; |
d) |
ob nach den Betriebsvorschriften der CCP finanzielle oder vertragliche Verpflichtungen zwischen den Clearingmitgliedern und gegebenenfalls deren Kunden und indirekten Kunden vereinbart werden, einschließlich der Art und Weise, wie der Betrag der Verpflichtung berechnet wird, ob eine Deckelung oder Obergrenze angewandt wird, ob es sich bei dem Betrag um eine im Voraus vereinbarte Summe handelt oder dieser von den Risikopositionen des Mitglieds oder Kunden abgeleitet wird, und wie solche Mittel angefordert würden. |