Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2023/451

Artikel 2

Bewertung des Wasserfallprinzips einer CCP

Die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien bewerten die Angemessenheit des Sanierungsplans einer CCP in Bezug auf das Wasserfallprinzip dieser CCP, indem sie alle folgenden Faktoren berücksichtigen:

a)

ob das Wasserfallprinzip und die verschiedenen Übertragungswege von Verlusten klar dargelegt sind und ob die Folgen etwaiger Verluste gemäß den Regeln für die Zuweisung dieser Verluste modelliert werden, einschließlich Vereinbarungen zwischen der CCP und ihren Clearingmitgliedern und des allgemeinen Risikomanagementrahmens der CCP, wie etwa des CCP-Regelwerks;

b)

ob relevante rechtliche Risiken bewertet und adressiert werden, um die Durchsetzbarkeit des Wasserfallprinzips sicherzustellen, auch in Bezug auf Clearingmitglieder mit Sitz in Drittländern.