Aktualisiert 12/03/2025
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Artikel 11 - Delegierte Verordnung 2023/451

Artikel 11

Bewertung der Gesamtauswirkungen des Sanierungsplans einer CCP auf die Finanzmärkte, einschließlich der Handelsplätze, die von der CCP bedient werden

Die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien bewerten die Angemessenheit des Sanierungsplans einer CCP in Bezug auf dessen Gesamtauswirkungen auf die Finanzmärkte, einschließlich der Handelsplätze, die von der CCP bedient werden, indem sie alle folgenden Faktoren berücksichtigen:

a)

ob die potenziellen Auswirkungen der Anwendung der Sanierungsmaßnahmen auf Handelsplätze und andere mit der CCP verbundene Handelsquellen im Sanierungsplan bewertet werden, einschließlich einer Bewertung der Bedeutung der Beteiligung der CCP an diesen Unternehmen und der Frage, ob die Auswirkungen eine Bedrohung für die Stabilität der betreffenden Unternehmen darstellen;

b)

ob die CCP zusätzlich zu Clearingdiensten wesentliche oder bedeutende andere Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen im Zusammenhang mit Clearing erbringt und ob eine Maßnahme im Rahmen des Sanierungsplans Auswirkungen auf den von der CCP bedienten Finanzmarkt haben könnte, wenn die CCP solche wesentlichen oder bedeutenden anderen Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringt.