Artikel 4
Bewertung der Substituierbarkeit der Tätigkeiten einer CCP
Die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien bewerten die Angemessenheit des Sanierungsplans einer CCP in Bezug auf die Substituierbarkeit der Tätigkeiten dieser CCP, indem sie alle folgenden Faktoren berücksichtigen:
a) |
ob im Sanierungsplan berücksichtigt wird, ob andere nach Artikel 14 oder Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassene oder anerkannte CCPs einige oder alle von der CCP erbrachten Clearingdienste erbringen; |
b) |
inwieweit der Sanierungsplan anhand der der CCP zur Verfügung stehenden Informationen Einzelheiten darüber enthält, wie die von einer anderen CCP erbrachten Clearingdienste ermittelt werden und ob es sich bei den ermittelten von anderen CCPs erbrachten Dienstleistungen um bestehende oder neu geschaffene Clearingdienste handelt; |
c) |
ob im Sanierungsplan die Übertragbarkeit von Transaktionen oder die teilweise oder vollständige Übertragung nicht kritischer Tätigkeiten auf einen anderen Diensteanbieter vorgesehen sind und
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(3) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).