Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 1 - Delegierte Verordnung 2023/451

Artikel 1

Bewertung der Eigenkapitalstruktur und des finanziellen Risikos einer CCP

Bei der Bewertung der Angemessenheit des Sanierungsplans einer CCP in Bezug auf die Eigenkapitalstruktur und das finanzielle Risiko einer CCP berücksichtigen die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien alle folgenden Faktoren:

a)

ob Unstimmigkeiten zwischen der Eigenkapitalstruktur der CCP und den Sanierungsmaßnahmen bestehen, mit denen eine rechtzeitige Rekapitalisierung der CCP sichergestellt werden soll, falls ihr Eigenkapital unter die Meldeschwelle oder die Eigenkapitalanforderungen absinkt;

b)

ob der in Artikel 9 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2021/23 genannte zusätzliche Betrag der vorfinanzierten zugeordneten Eigenmittel im Sanierungsplan ordnungsgemäß ausgewiesen wird;

c)

ob die im Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen angesichts der Art der geclearten Produkte gut konzipiert, durchführbar, glaubwürdig und für die CCP geeignet sind, um

i)

das „Matched Book“ und das Eigenkapital der CCP wiederherzustellen;

ii)

vorfinanzierte Mittel wieder aufzufüllen;

iii)

den Zugang zu ausreichenden Liquiditätsquellen aufrechtzuerhalten;

iv)

die finanzielle Existenzfähigkeit und Solidität der CCP aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem bestimmte Sanierungsinstrumente oder -maßnahmen, einschließlich Instrumenten der Verlustzuweisung wie Sanierungsbarmittelabrufe, einer Herabsetzung des Werts der von der CCP an nicht ausfallende Clearingmitglieder auszuzahlenden Gewinne und Positionszuweisungs- und sonstiger Liquiditätsmaßnahmen, eingesetzt werden;

d)

ob die im Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen gebührend erprobt sind, um Zuweisungen und Preisfindungen zu ermöglichen;

e)

ob die im Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen und die in Buchstabe c Ziffer iv genannten Instrumente im Falle sowohl idiosynkratischer als auch systemweiter Sanierungsereignisse hinreichend zuverlässig und umgehend verfügbar sind;

f)

ob der Sanierungsplan Regelungen enthält, um sowohl Finanzierungslücken als auch vorübergehende Liquiditätslücken zu schließen, und ob darin die der CCP zur Verfügung stehenden Liquiditätsregelungen festgelegt sind;

g)

ob die im Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen dem Einschussmodell und den Einschussverfahren sowie dem Sicherheitenrahmen, einschließlich einer Liste der akzeptierten Sicherheiten und Sicherheitenabschläge innerhalb der CCP, und insbesondere allen folgenden Aspekten Rechnung tragen:

i)

dem Höchstbetrag der von der CCP eingenommenen Einschusszahlungen;

ii)

gegebenenfalls für jeden Ausfallfonds der CCP den maximal erforderlichen Beiträgen zum Ausfallfonds;

iii)

einer Schätzung des höchsten Gesamtbetrags, der bei Ausfall eines oder zweier der größten einzelnen Clearingmitglieder und ihrer verbundenen Unternehmen bei extremen, aber plausiblen Marktbedingungen an einem einzigen Tag in Form von Zahlungsverpflichtungen fällig werden könnte;

iv)

der Möglichkeit, Ressourcen oder Liquidität zwischen verschiedenen Geschäftsbereichen zu übertragen;

h)

ob im Sanierungsplan die Nutzung ständiger Zentralbankfazilitäten vorgesehen ist und ob die Vermögenswerte, die gemäß den Bedingungen der Zentralbankfazilität voraussichtlich als Sicherheit dienen können, eindeutig angegeben sind.