Artikel 10
Bewertung der Gesamtauswirkungen des Sanierungsplans einer CCP auf verbundene FMI
Die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien bewerten die Angemessenheit des Sanierungsplans einer CCP in Bezug auf dessen Gesamtauswirkungen auf etwaige verbundene FMI, indem sie alle folgenden Faktoren berücksichtigen:
a) |
ob die potenziellen Auswirkungen der Anwendung der Sanierungsmaßnahmen auf eine interoperable CCP und auf andere mit der CCP verbundene FMI im Sanierungsplan bewertet werden, indem die Bedeutung der Beteiligung der CCP an diesen Unternehmen bewertet wird; |
b) |
ob im Sanierungsplan Interoperabilitäts- oder Cross-Margining-Vereinbarungen mit anderen CCPs adressiert werden, und des Anwendungsbereichs solcher Vereinbarungen, einschließlich der geclearten Volumen und der im Rahmen dieser Vereinbarungen ausgetauschten Finanzmittel; |
c) |
ob die Auswirkungen der Umsetzung einer der Maßnahmen im Rahmen des Sanierungsplans den Zugang zu anderen FMI beeinträchtigen könnten, und gegebenenfalls die Minderung von Hindernissen oder Beschränkungen, sofern solche festgestellt werden; |
d) |
ob verbundene FMI und Interessenträger, die im Falle der Durchführung des Sanierungsplans Verluste und Kosten tragen oder zum Ausgleich von Liquiditätsdefiziten beitragen würden, gemäß Artikel 9 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2021/23 wirksam und zufriedenstellend in die Erstellung dieses Plans eingebunden sind. |