Artikel 5
Bewertung des Risikoprofils einer CCP
(1) Die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien bewerten die Angemessenheit des Sanierungsplans einer CCP im Hinblick auf das Risikoprofil der CCP, indem sie alle folgenden Faktoren berücksichtigen:
a) |
ob der Sanierungsplan der CCP insgesamt geeignete Maßnahmen umfasst und vorsieht, um unterschiedliche Arten von Risiken und denkbare Kombinationen dieser Risiken zu adressieren, die den Einsatz der in Artikel 1 Buchstabe c Ziffer iv genannten Sanierungsinstrumente erfordern könnten; |
b) |
ob das Risiko von Störungen sowohl bei der CCP als auch bei anderen Unternehmen und Dienstleistern, denen die CCP ausgesetzt ist, einschließlich Clearing, Anlage, Verwahrung und Zahlungen, im Sanierungsplan bewertet und gemindert wird; |
c) |
ob der Sanierungsplan der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit der CCP Rechnung trägt und wie diese Aspekte in den von der CCP vorgeschlagenen Maßnahmen berücksichtigt werden; |
d) |
ob die CCP den Sanierungsplan unabhängig anwenden kann, ohne dass andere Unternehmen derselben Unternehmensgruppe eingreifen, und — soweit möglich — ob etwaige Ausstrahlungseffekte auf andere Unternehmen der Gruppe und finanzielle Interdependenzen klar identifiziert werden; |
e) |
ob im Sanierungsplan Umweltrisiken und das Risiko von Cyberangriffen, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Finanzlage der CCP führen könnten, sowie etwaige andere Risiken berücksichtigt sind, die bei Stresstests nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgestellt wurden, sofern dies für den Sanierungsplan relevant ist; |
f) |
ob die rechtlichen Risiken im Sanierungsplan bewertet werden und insbesondere ob alle im Sanierungsplan enthaltenen Maßnahmen rechtmäßig, gültig, verbindlich und durchsetzbar sind; |
g) |
ob die Modalitäten, Vereinbarungen und Verträge, einschließlich der Betriebsvorschriften der CCP und der Vereinbarungen mit Dienstleistern, klar, rechtmäßig, gültig, verbindlich, durchsetzbar und umsetzbar sind, um sicherzustellen, dass die Risiken rechtlicher Anfechtungen und Klagen kontrolliert und minimiert werden; |
h) |
ob erforderlichenfalls Rechtsgutachten eingeholt wurden, um die rechtliche Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der Sanierungsmaßnahmen und -vereinbarungen zu bescheinigen, insbesondere wenn die Gegenpartei der Vereinbarung in einem Drittland ansässig ist; |
i) |
ob ein Beschluss des Leitungsorgans der CCP, den Empfehlungen des Risikoausschusses bei der Genehmigung des Sanierungsplans der CCP nicht zu folgen, von der CCP sowohl gegenüber den Mitgliedern des Risikoausschusses als auch gegenüber der zuständigen Behörde gemäß Artikel 9 Absatz 18 der Verordnung (EU) 2021/23 angemessen begründet wird. |
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a umfassen die zu berücksichtigenden Arten von Risiken je nach CCP Betriebs-, Kredit- und Liquiditätsrisiken, allgemeine Geschäftsrisiken, Verwahr-, Abwicklungs-, Anlage-, Markt-, System-, Umwelt- und Klimarisiken.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c können die dort genannten Aspekte im Sanierungsplan bewertet werden, indem alle folgenden Aspekte der Geschäftstätigkeit der CCP berücksichtigt werden:
a) |
die Art der von der CCP geclearten oder zu clearenden Finanzinstrumente; |
b) |
die von der CCP geclearten oder zu clearenden Finanzinstrumente, die der Clearingpflicht nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen; |
c) |
die durch die CCP über ein Jahr je Produktart und Währung geclearten Durchschnittswerte — sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zum Eigenkapital der CCP auf der Ebene jedes Clearingmitglieds und, wenn möglich, jedes Kunden; |
d) |
ob die von der CCP geclearten Geschäfte an einem EU-Handelsplatz, an einem nach Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als gleichwertig anerkannten Drittlandhandelsplatz oder außerbörslich ausgeführt werden; |
e) |
die Mitgliedstaaten, in denen die CCP Dienstleistungen und andere grenzüberschreitende Tätigkeiten der CCP erbringt oder zu erbringen beabsichtigt. |