Artikel 8
Bewertung der Gesamtauswirkungen auf bestimmte Unternehmen im Zusammenhang mit dem Kommunikations- und Informationsplan einer CCP
Die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien bewerten die Angemessenheit des Sanierungsplans einer CCP in Bezug auf den Kommunikations- und Informationsplan dieser CCP, indem sie die Gesamtauswirkungen der Durchführung des Sanierungsplans auf die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Unternehmen oder Märkte berücksichtigen und dabei insbesondere alle folgenden Faktoren berücksichtigen:
a) |
ob der Kommunikations- und Informationsplan der CCP mit Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/23 im Einklang steht und insbesondere, ob im Kommunikations- und Informationsplan der CCP
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b) |
ob im Kommunikations- und Informationsplan der CCP klare Verfahren für die Art und Weise und den Zeitpunkt der Weitergabe von Informationen an verschiedene Unternehmen enthalten sind, wobei klar beschrieben wird, wie rechtliche Anforderungen und sonstige verbindliche Anforderungen bei diesen Verfahren berücksichtigt wurden. |