Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 6 - Delegierte Verordnung 2023/451

Artikel 6

Bewertung des Risikoprofils der CCP in Bezug auf die Vorbereitung der CCP

Die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien bewerten die Angemessenheit des Sanierungsplans einer CCP in Bezug auf den Zeitplan, die Szenarien und die Indikatoren, die darin enthalten sind. Bei der Durchführung dieser Bewertung berücksichtigen die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien alle folgenden Faktoren:

a)

ob die geplante Anwendung und die geplante Strategie des Sanierungsplans

i)

das Risikoprofil der CCP widerspiegeln, das sich aus ihrem Geschäftsmodell und ihrem Produktmix ergibt, einschließlich Erwägungen zu ihrer Marktliquidität, der Marktkonzentration, der Rolle direkter Clearingmitglieder und deren Kunden, der Abrechnungsmethoden, Währungen und Clearingzeiten sowie der bedienten Handelsplätze;

ii)

der spezifischen Struktur und Organisationsstruktur der CCP Rechnung tragen, einschließlich Erwägungen zu ihrem Wasserfallprinzip und den Möglichkeiten einer Risikobündelung über Dienstleistungen hinweg;

iii)

den Abhängigkeiten der CCP von relevanten Unternehmen, einschließlich verbundener Unternehmen der Gruppe und Dritter, Rechnung tragen;

b)

ob in dem im Sanierungsplan enthaltenen Rahmen quantitativer und qualitativer Indikatoren die Umstände dargelegt sind, unter denen die im Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen sind.