Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 7 - Delegierte Verordnung 2023/451

Artikel 7

Bewertung des Risikoprofils der CCP in Bezug auf das Geschäftsmodell

Die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien bewerten die Angemessenheit des Sanierungsplans einer CCP in Bezug auf das operationelle Risiko des Geschäftsmodells dieser CCP, indem sie alle folgenden Faktoren berücksichtigen:

a)

ob die kritischen Funktionen der CCP ordnungsgemäß ermittelt wurden;

b)

ob die im Sanierungsplan vorgesehenen vorbereitenden Maßnahmen zur Erleichterung der Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen für die CCP geeignet sind, wobei alle folgenden Aspekte zu berücksichtigen sind:

i)

ob die Verfahren zur Bestimmung des Werts und der Marktfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche, Tätigkeiten und Vermögenswerte der CCP für eine rasche und zuverlässige Bewertung geeignet sind;

ii)

ob der für die Vorbereitung der Veräußerung vorgesehene Zeitrahmen angesichts der Art der geclearten Instrumente und des Umfangs der Veräußerung angemessen ist;

iii)

ob sich die spezifischen Tätigkeiten der CCP — d. h. die Art der geclearten Produkte oder der auf Produkte und Kontostrukturen anwendbaren Einschussverfahren — in der Bewertung der potenziellen Auswirkungen einer solchen Veräußerung auf den Geschäftsbetrieb der CCP widerspiegeln;

iv)

ob die Auswirkungen der vorbereitenden Maßnahmen der Geschäftsbereiche auf Clearingmitglieder, deren Kunden und indirekte Kunden, soweit diese ermittelt werden können, ausreichend bewertet und ob etwaige negative Auswirkungen abgemildert werden;

c)

ob die CCP, falls sie mehrere Produkte cleart, das Potenzial einer Aufteilung der Veräußerung zwischen Produkten berücksichtigt hat und ob als Folge einer solchen Aufteilung etwaige Hindernisse ermittelt wurden oder ob durch eine solche Aufteilung eine andere Folge für den Sanierungsplan festgestellt wurde;

d)

ob Anzahl und Bedeutung der verschiedenen Verbindungen zu Unternehmen, einschließlich Liquiditätsgebern, Verrechnungsbanken, Plattformen, Verwahrstellen, Anlagevermittlern, Banken oder Dienstleistern, im Sanierungsplan bewertet werden und wie sich diese Verbindungen auf die Sanierungsmaßnahmen und die Wirksamkeit des Sanierungsplans auswirken;

e)

ob die Bedeutung oder Wesentlichkeit jeder Verbindung bewertet wird, auch in Bezug auf die geclearten Volumen und die finanziellen Risikopositionen im Rahmen dieser Vereinbarungen;

f)

ob Auslagerungsvereinbarungen, die einen Teil des Kerngeschäfts der CCP abdecken, ausreichend bewertet und festgestellte Risiken gemindert werden;

g)

wie die rechtliche Durchsetzbarkeit des Sanierungsplans gegenüber Dienstleistern von Auslagerungsvereinbarungen im Sinne von Buchstabe f bewertet wird und ob die etwaige Unfähigkeit des Anbieters dieser Auslagerungsvereinbarungen, seinen Verpflichtungen aus den Auslagerungsvereinbarungen nachzukommen, zufriedenstellend bewertet wird und wie diese Risiken im Sanierungsplan gemindert werden.