Artikel 7
Bewertung des Risikoprofils der CCP in Bezug auf das Geschäftsmodell
Die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien bewerten die Angemessenheit des Sanierungsplans einer CCP in Bezug auf das operationelle Risiko des Geschäftsmodells dieser CCP, indem sie alle folgenden Faktoren berücksichtigen:
a) |
ob die kritischen Funktionen der CCP ordnungsgemäß ermittelt wurden; |
b) |
ob die im Sanierungsplan vorgesehenen vorbereitenden Maßnahmen zur Erleichterung der Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen für die CCP geeignet sind, wobei alle folgenden Aspekte zu berücksichtigen sind:
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c) |
ob die CCP, falls sie mehrere Produkte cleart, das Potenzial einer Aufteilung der Veräußerung zwischen Produkten berücksichtigt hat und ob als Folge einer solchen Aufteilung etwaige Hindernisse ermittelt wurden oder ob durch eine solche Aufteilung eine andere Folge für den Sanierungsplan festgestellt wurde; |
d) |
ob Anzahl und Bedeutung der verschiedenen Verbindungen zu Unternehmen, einschließlich Liquiditätsgebern, Verrechnungsbanken, Plattformen, Verwahrstellen, Anlagevermittlern, Banken oder Dienstleistern, im Sanierungsplan bewertet werden und wie sich diese Verbindungen auf die Sanierungsmaßnahmen und die Wirksamkeit des Sanierungsplans auswirken; |
e) |
ob die Bedeutung oder Wesentlichkeit jeder Verbindung bewertet wird, auch in Bezug auf die geclearten Volumen und die finanziellen Risikopositionen im Rahmen dieser Vereinbarungen; |
f) |
ob Auslagerungsvereinbarungen, die einen Teil des Kerngeschäfts der CCP abdecken, ausreichend bewertet und festgestellte Risiken gemindert werden; |
g) |
wie die rechtliche Durchsetzbarkeit des Sanierungsplans gegenüber Dienstleistern von Auslagerungsvereinbarungen im Sinne von Buchstabe f bewertet wird und ob die etwaige Unfähigkeit des Anbieters dieser Auslagerungsvereinbarungen, seinen Verpflichtungen aus den Auslagerungsvereinbarungen nachzukommen, zufriedenstellend bewertet wird und wie diese Risiken im Sanierungsplan gemindert werden. |