Artikel 12
Bewertung der Gesamtauswirkungen des Sanierungsplans einer CCP auf das Finanzsystem eines Mitgliedstaats und der Union als Ganzes
Die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien bewerten die Angemessenheit des Sanierungsplans einer CCP in Bezug auf die Gesamtauswirkungen auf das Finanzsystem eines Mitgliedstaats und der Union als Ganzes, indem sie alle folgenden Faktoren berücksichtigen:
a) |
ob die potenziellen Auswirkungen des Sanierungsplans auf
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b) |
ob bei der Bewertung der umfassenderen Auswirkungen des Sanierungsplans auf das Systemrisiko die Ergebnisse von Analysen, die gelegentlich von der ESMA durchgeführt werden, im Sanierungsplan berücksichtigt und abgewogen werden, sofern dies für den Sanierungsplan relevant ist, und ob einschlägige Feststellungen oder Bedenken in diesem Plan so weit wie möglich gemildert werden; |
c) |
ob wesentliche Verbindungen zu Unternehmen, einschließlich Liquiditätsgebern, Verrechnungsbanken, Plattformen, Verwahrstellen, Anlagevermittlern, Banken oder Dienstleistern, berücksichtigt werden, indem bewertet wird, wie sich der Sanierungsplan auf die Tätigkeiten der verbundenen Unternehmen auswirken könnte, und ob die im Sanierungsplan enthaltenen Maßnahmen für Unternehmen mit wesentlichen Verbindungen geeignet und praktikabel sind oder wesentliche negative Auswirkungen auf das Finanzsystem eines Mitgliedstaats und der Union als Ganzes haben könnten; |
d) |
ob Liquiditätsgeber, sofern sie von der für die CCP zuständigen Behörde beaufsichtigt werden oder soweit Informationen über ihre Liquiditätsrisiken verfügbar sind, aufgrund der vielfältigen Rollen, die diese Liquiditätsgeber, auch als Clearingmitglied, Zahlungsbank, Investitionsbank, Verwahrstelle oder Anbieter von Liquiditätssicherungsvereinbarungen, für mehrere CCPs spielen können, zu konzentrierten Liquiditätsrisiken führen. |