Artikel 8
Datengenauigkeit und Informationen im Zusammenhang mit der Übermittlung
(1) Die Wertpapierfirmen übermitteln die in dieser Verordnung genannten Informationen in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten dabei die Datenpunktdefinition des Datenpunktmodells und die Validierungsformeln in Anhang V ebenso wie Folgendes:
a) |
Nicht erforderliche oder nicht zutreffende Informationen werden nicht in die Datenmeldung aufgenommen. |
b) |
Numerische Werte werden als Fakten gemäß den folgenden Standards übermittelt:
|
(2) Die Wertpapierfirmen werden ausschließlich durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) gekennzeichnet. Juristische Personen und Gegenparteien, die keine Wertpapierfirma sind, werden — soweit vorhanden — durch ihre LEI gekennzeichnet.
(3) Die von den Wertpapierfirmen auf der Grundlage dieser Verordnung übermittelten Informationen werden durch folgende Angaben ergänzt:
a) |
den Meldestichtag und die Bezugsperiode, |
b) |
die Meldewährung, |
c) |
den Rechnungslegungsstandard, |
d) |
die Rechtsträgerkennung (LEI) des meldenden Instituts, |
e) |
den Konsolidierungskreis. |