Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 8 - Datengenauigkeit und Informationen im Zusammenhang mit der Übermittlung

Artikel 8

Datengenauigkeit und Informationen im Zusammenhang mit der Übermittlung

(1)   Die Wertpapierfirmen übermitteln die in dieser Verordnung genannten Informationen in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten dabei die Datenpunktdefinition des Datenpunktmodells und die Validierungsformeln in Anhang V ebenso wie Folgendes:

a)

Nicht erforderliche oder nicht zutreffende Informationen werden nicht in die Datenmeldung aufgenommen.

b)

Numerische Werte werden als Fakten gemäß den folgenden Standards übermittelt:

i)

Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision, die tausend Einheiten entspricht, ausgewiesen.

ii)

Datenpunkte vom Datentyp „prozentual“ werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision, die vier Dezimalstellen entspricht, ausgewiesen.

iii)

Datenpunkte vom Datentyp „integer“ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, gemeldet.

(2)   Die Wertpapierfirmen werden ausschließlich durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) gekennzeichnet. Juristische Personen und Gegenparteien, die keine Wertpapierfirma sind, werden — soweit vorhanden — durch ihre LEI gekennzeichnet.

(3)   Die von den Wertpapierfirmen auf der Grundlage dieser Verordnung übermittelten Informationen werden durch folgende Angaben ergänzt:

a)

den Meldestichtag und die Bezugsperiode,

b)

die Meldewährung,

c)

den Rechnungslegungsstandard,

d)

die Rechtsträgerkennung (LEI) des meldenden Instituts,

e)

den Konsolidierungskreis.