Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 6 - Format und Intervalle der Meldungen von kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirmen

Artikel 6

Format und Intervalle der Meldungen von kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirmen

(1)   Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen melden die in den Meldebögen des Anhangs III dieser Verordnung festgelegten Informationen unter Beachtung der in Anhang IV dieser Verordnung enthaltenen Erläuterungen in jährlichen Intervallen. Wertpapierfirmen, die die in Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehene Ausnahme in Anspruch nehmen, sind von der Verpflichtung zur Übermittlung der im Meldebogen IF 09.01 des Anhangs III dieser Verordnung festgelegten Informationen befreit.