Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 4 - Anwendung der Meldepflichten auf konsolidierter Basis

Artikel 4

Anwendung der Meldepflichten auf konsolidierter Basis

Zur Einhaltung der Meldepflichten in Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf konsolidierter Basis melden die Wertpapierfirmen die in den Artikeln 5 und 6 dieser Durchführungsverordnung festgelegten Informationen in den dort angegebenen Intervallen.