ANHANG II
MELDUNG FÜR WERTPAPIERFIRMEN, DIE WEDER KLEINE NOCH NICHT VERFLOCHTENE WERTPAPIERFIRMEN SIND
Inhaltsverzeichnis
TEIL I: |
ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN | 68 |
1. |
Aufbau und Konventionen | 68 |
1.1 |
Struktur | 68 |
1.2 |
Nummerierungskonvention | 68 |
1.3 |
Vorzeichenkonvention | 68 |
1.4 |
Aufsichtliche Konsolidierung | 68 |
TEIL II: |
MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN | 69 |
1. |
EIGENMITTEL: HÖHE, ZUSAMMENSETZUNG, ANFORDERUNGEN UND BERECHNUNG | 69 |
1.1 |
Allgemeine Bemerkungen | 69 |
1.2 |
I 01.00 — ZUSAMMENSETZUNG DER EIGENMITTEL (I 1) | 69 |
1.2.1. |
Erläuterungen zu bestimmten Positionen | 69 |
1.3 |
I 02.01 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (I 2.1) | 76 |
1.3.1. |
Erläuterungen zu bestimmten Positionen | 76 |
1.4 |
I 02.02 — KAPITALQUOTEN (I 2.2) | 78 |
1.4.1. |
Erläuterungen zu bestimmten Positionen | 78 |
1.5 |
I 03.00 — BERECHNUNG DER ANFORDERUNGEN FÜR FIXE GEMEINKOSTEN (I 3) | 78 |
1.5.1. |
Erläuterungen zu bestimmten Positionen | 78 |
1.6 |
I 04.00 — BERECHNUNG DER K-FAKTOR-ANFORDERUNGEN (I 4) | 81 |
1.6.1. |
Erläuterungen zu bestimmten Positionen | 81 |
2. |
KLEINE UND NICHT VERFLOCHTENE WERTPAPIERFIRMEN | 83 |
2.1 |
I 05.00 — UMFANG DER TÄTIGKEIT — ÜBERPRÜFUNG DES SCHWELLENWERTS (I 5) | 83 |
2.1.1. |
Erläuterungen zu bestimmten Positionen | 83 |
3. |
K-FAKTOR-ANFORDERUNGEN — ZUSÄTZLICHE ANGABEN | 86 |
3.2 |
I 06.01 — VERWALTETE VERMÖGENSWERTE — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.1) | 86 |
3.2.1. |
Erläuterungen zu bestimmten Positionen | 24 |
3.3 |
I 06.02 — MONATLICH VERWALTETES VERMÖGEN (I 6.2) | 86 |
3.3.1. |
Erläuterungen zu bestimmten Positionen | 87 |
3.4 |
I 06.03 — GEHALTENE KUNDENGELDER — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.3) | 87 |
3.4.1. |
Erläuterungen zu bestimmten Positionen | 88 |
3.5 |
I 06.04 — DURCHSCHNITTLICHER TÄGLICHER GESAMTWERT DER GEHALTENEN KUNDENGELDER (I 6.4) | 89 |
3.5.1. |
Erläuterungen zu bestimmten Positionen | 89 |
3.6 |
I 06.05 — VERWAHRTE UND VERWALTETE VERMÖGENSWERTE — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.5) | 89 |
3.6.1. |
Erläuterungen zu bestimmten Positionen | 89 |
3.7 |
I 06.06 — DURCHSCHNITTLICHER TÄGLICHER GESAMTWERT DER VERWAHRTEN UND VERWALTETEN VERMÖGENSWERTE (I 6.6) | 90 |
3.7.1. |
Erläuterungen zu bestimmten Positionen | 90 |
3.8 |
I 06.07 — BEARBEITETE KUNDENAUFTRÄGE — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.7) | 91 |
3.8.1. |
Erläuterungen zu bestimmten Positionen | 91 |
3.9 |
I 06.08 — DURCHSCHNITTLICHER TÄGLICHER GESAMTWERT DER BEARBEITETEN KUNDENAUFTRÄGE (I 6.8) | 93 |
3.9.1. |
Erläuterungen zu bestimmten Positionen | 91 |
3.10 |
I 06.09 — K-NETTOPOSITIONSRISIKO — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.9) | 93 |
3.10.1. |
Erläuterungen zu bestimmten Positionen | 93 |
3.11 |
I 06.10 — GELEISTETER EINSCHUSS — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.10) | 94 |
3.11.1 |
Erläuterungen zu bestimmten Positionen | 94 |
3.12 |
I 06.11 — AUSFALL DER GEGENPARTEI — ZUSÄTZLICHE ANGABEN TCD (I 6.11) | 95 |
3.12.1. |
Erläuterungen zu bestimmten Positionen | 95 |
3.13 |
I 06.12 — TÄGLICHER HANDELSSTROM — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.12) | 96 |
3.13.1. |
Erläuterungen zu bestimmten Positionen | 96 |
3.14 |
I 06.13 — DURCHSCHNITTLICHER WERT DER TÄGLICHEN HANDELSSTRÖME (I 6.13) | 98 |
3.14.1 |
Erläuterungen zu bestimmten Positionen | 98 |
4 |
MELDUNG DES KONZENTRATIONSRISIKOS | 98 |
4.1 |
Allgemeine Bemerkungen | 98 |
4.2 |
I 07.00 — K-CON — ZUSATZANGABEN (I7) | 99 |
4.2.1. |
Erläuterungen zu bestimmten Positionen | 99 |
4.3. |
I 08.01 — GRAD DES KONZENTRATIONSRISIKOS — GEHALTENE KUNDENGELDER (I 8.1) | 99 |
4.3.1. |
Anweisungen zu bestimmten Spalten | 99 |
4.4 |
I 08.02 — GRAD DES KONZENTRATIONSRISIKOS — VERWAHRTE UND VERWALTETE VERMÖGENSWERTE (I 8.2) | 101 |
4.4.1. |
Anweisungen zu bestimmten Spalten | 101 |
4.5 |
I 08.03 — GRAD DES KONZENTRATIONSRISIKOS — GESAMTBETRAG DES DEPONIERTEN BANKGUTHABENS (I 8.3) | 101 |
4.5.1. |
Anweisungen zu bestimmten Spalten | 101 |
4.6 |
I 08.04 — GRAD DES KONZENTRATIONSRISIKOS — GESAMTBETRAG DER GEWINNE (I 8.4) | 102 |
4.6.1. |
Anweisungen zu bestimmten Spalten | 102 |
4.7 |
I 08.05 — RISIKOPOSITIONEN IM HANDELSBUCH (I 8.5) | 103 |
4.7.1. |
Anweisungen zu bestimmten Spalten | 103 |
4.8 |
I 08.06 — IM ANLAGENBUCH GEHALTENE UND AUßERBILANZIELLE POSTEN (I 8.6) | 104 |
4.8.1. |
Anweisungen zu bestimmten Spalten | 104 |
5. |
LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN | 105 |
5.1 |
I 09.00 — LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN (I 9) | 105 |
5.1.1. |
Erläuterungen zu bestimmten Positionen | 106 |
TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
1. Aufbau und Konventionen
1.1 Struktur
1. |
Insgesamt besteht der Rahmen aus den folgenden Informationsblöcken:
|
2. |
Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil der Verordnung umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in den einzelnen Meldebogenblöcken, Erläuterungen zu bestimmten Positionen sowie Validierungsregeln. |
1.2 Nummerierungskonvention
3. |
In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den unter den Punkten 4 bis 7 festgelegten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht. |
4. |
In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen; Zeile; Spalte}. |
5. |
Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile; Spalte}. |
6. |
Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen; Zeile} |
7. |
Um auszudrücken, dass die Validierung für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten erfolgt, wird ein Sternchen* verwendet. |
1.3 Vorzeichenkonvention
8. |
Jeder Betrag, um den die Eigenmittel oder die Eigenmittelanforderungen oder die Liquiditätsanforderungen erhöht werden, ist als Positivwert anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel oder Eigenmittelanforderungen insgesamt vermindert werden, sind als negativer Wert auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird. |
1.4 Aufsichtliche Konsolidierung
9. |
Sofern keine Ausnahme gewährt wurde, gelten die Verordnung (EU) 2019/2033 und die Richtlinie (EU) 2019/2034 für Wertpapierfirmen auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis, wobei die Meldepflichten von Teil 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 eingeschlossen sind. In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 wird eine konsolidierte Basis als das Ergebnis der Anwendung der Bestimmungen von Verordnung (EU) 2019/2033 auf eine Wertpapierfirmengruppe angesehen, so als ob die Unternehmen der Gruppe eine einzige Wertpapierfirma bilden. Nach Anwendung von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen die Wertpapierfirmengruppen die Meldepflichten in allen Meldebögen gemäß ihrem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis (der sich von ihrem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke unterscheiden kann). |
TEIL II: MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN
1. EIGENMITTEL: HÖHE, ZUSAMMENSETZUNG, ANFORDERUNGEN UND BERECHNUNG
1.1 Allgemeine Bemerkungen
10. |
Der Abschnitt mit der Übersicht über Eigenmittel enthält Informationen über die Eigenmittel und die Eigenmittelanforderungen einer Wertpapierfirma. Er besteht aus zwei Meldebögen:
|
11. |
In den Posten in diesen Meldebögen werden keine Übergangsbestimmungen berücksichtigt (Bruttobeträge). Dies bedeutet, dass die Zahlen (sofern die Eigenmittelanforderungen während der Übergangszeit nicht ausdrücklich angegeben werden) gemäß den endgültigen Vorschriften berechnet werden (d. h. so, als ob die Übergangsbestimmungen nicht bestünden). |
1.2 I 01.00 — ZUSAMMENSETZUNG DER EIGENMITTEL (I 1)
1.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
||||||||||||
0010 |
EIGENMITTEL Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Die Eigenmittel einer Wertpapierfirma ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital. |
||||||||||||
0020 |
KERNKAPITAL (T1) Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals. |
||||||||||||
0030 |
HARTES KERNKAPITAL (CET1) |
||||||||||||
0040 |
Voll eingezahlte Kapitalinstrumente Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind einzubeziehen. Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen. Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. |
||||||||||||
0050 |
Agio Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil. |
||||||||||||
0060 |
Einbehaltene Gewinne Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende. Die Gesamtsumme der Zeilen 0070 und 0080 ist auszuweisen. |
||||||||||||
0070 |
Einbehaltene Gewinne der Vorjahre Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden einbehaltene Gewinne als „die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste“ definiert. |
||||||||||||
0080 |
Anrechenbarer Gewinn Artikel 4 Absatz 1 Nummer 121 und Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestattet, dass Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind. |
||||||||||||
0090 |
Kumuliertes sonstiges Ergebnis Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
||||||||||||
0100 |
Sonstige Rücklagen Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben. |
||||||||||||
0110 |
Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest) Artikel 84 Absatz 1, Artikel 85 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Summe aller Minderheitsbeteiligungen von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden. |
||||||||||||
0120 |
Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters) |
||||||||||||
0130 |
Sonstige Fonds |
||||||||||||
0140 |
(-) GESAMTABZÜGE VOM HARTEN KERNKAPITAL Die Gesamtsumme der Zeilen 0150 und 0190-0280 ist anzugeben. |
||||||||||||
0150 |
(-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Eigenes hartes Kernkapital, das sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen. Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen. In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. |
||||||||||||
0160 |
(-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Von der Wertpapierfirma gehaltene Instrumente des harten Kernkapitals (CET 1). |
||||||||||||
0170 |
(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Von der Wertpapierfirma gehaltene Instrumente des harten Kernkapitals (CET 1). |
||||||||||||
0180 |
(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f) und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
||||||||||||
0190 |
(-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
||||||||||||
0200 |
(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
||||||||||||
0210 |
(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen. |
||||||||||||
0220 |
(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
||||||||||||
0230 |
(-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. |
||||||||||||
0240 |
(-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033. |
||||||||||||
0250 |
(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
||||||||||||
0260 |
(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
||||||||||||
0270 |
(-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
||||||||||||
0280 |
(-) Sonstige Abzüge Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen 0150 bis 0270 enthalten |
||||||||||||
0290 |
Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden. |
||||||||||||
0300 |
ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Gesamtsumme der Zeilen 0310 bis 0330 und 0410 ist anzugeben. |
||||||||||||
0310 |
Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
||||||||||||
0320 |
Agio Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil. |
||||||||||||
0330 |
(-) GESAMTABZÜGE VOM ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Gesamtsumme der Zeilen 0340 und 0380 bis 0400 ist anzugeben. |
||||||||||||
0340 |
(-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz der Wertpapierfirma befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 57der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen. In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. |
||||||||||||
0350 |
(-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. |
||||||||||||
0360 |
(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. |
||||||||||||
0370 |
(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. |
||||||||||||
0380 |
(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. |
||||||||||||
0390 |
(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. |
||||||||||||
0400 |
(-) Sonstige Abzüge Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 56 Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen 0340 bis 0390 enthalten sind. |
||||||||||||
0410 |
Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden. |
||||||||||||
0420 |
ERGÄNZUNGSKAPITAL Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Gesamtsumme der Zeilen 0430 bis 0450 und 0520 ist anzugeben. |
||||||||||||
0430 |
Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 62 Buchstabe a und Artikel 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
||||||||||||
0440 |
Agio Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil. |
||||||||||||
0450 |
(-) GESAMTABZÜGE VOM ERGÄNZUNGSKAPITAL |
||||||||||||
0460 |
(-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen. Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen. In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. |
||||||||||||
0470 |
(-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
||||||||||||
0480 |
(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
||||||||||||
0490 |
(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
||||||||||||
0500 |
(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. |
||||||||||||
0510 |
(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 68, 69 und 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Positionen der Wertpapierfirma in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), an denen die Wertpapierfirma eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen. |
||||||||||||
0520 |
Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden. |
1.3 I 02.01 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (I 2.1)
1.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Eigenmittelanforderung Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Der Betrag entspricht dem Betrag ohne Anwendung von Artikel 57 Absätze 3, 4 oder 6 der Verordnung (EU) 2019/2033. Der in dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem Höchstbetrag, der in den Zeilen 0020, 0030 und 0040 ausgewiesen wurde. |
0020 |
Permanente Mindestkapitalanforderung Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/2033 Der Betrag entspricht dem Betrag ohne Anwendung von Artikel 57 Absätze 3, 4 oder 6 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0030 |
Anforderung für fixe Gemeinkosten Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2033. Der Betrag entspricht dem Betrag ohne Anwendung von Artikel 57 Absätze 3, 4 oder 6 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0040 |
Gesamtanforderung für K-Faktoren Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/2033. Der Betrag entspricht dem Betrag ohne Anwendung von Artikel 57 Absätze 3, 4 oder 6 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0050-0100 |
Übergangseigenmittelanforderungen |
0050 |
Übergangsanforderung auf der Grundlage der Eigenmittelanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0060 |
Übergangsanforderung auf der Grundlage der Anforderung für fixe Gemeinkosten Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0070 |
Übergangsanforderung für Wertpapierfirmen, die zuvor nur unter eine Anfangskapitalanforderung fielen Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0080 |
Übergangsanforderung auf der Grundlage von Anfangskapitalanforderungen bei Zulassung Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0090 |
Übergangsanforderung für Wertpapierfirmen, die nicht für das Erbringen bestimmter Dienstleistungen zugelassen sind Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0100 |
Übergangsanforderung von mindestens 250 000 EUR |
0110-0130 |
Zusatzinformationen |
0110 |
Zusätzliche Eigenmittelanforderung Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034. Zusätzliche erforderliche Eigenmittel gemäß dem SREP. |
0120 |
Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2019/2034. Zusätzliche erforderliche Eigenmittel nach Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln. |
0130 |
Eigenmittelanforderungen insgesamt Die gesamten Eigenmittelanforderungen einer Wertpapierfirma setzen sich aus der Summe ihrer Eigenmittelanforderungen am Meldestichtag, den zusätzlichen Eigenmittelanforderungen wie in Zeile 0110 angegeben, und den Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln, wie in Zeile 0120 angegeben, zusammen. |
1.4 I 02.02 — KAPITALQUOTEN (I 2.2)
1.4.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Harte Kernkapitalquote Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033. Dieser Posten wird als Prozentsatz ausgedrückt. |
0020 |
Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals In diesem Posten wird der Überschuss oder das Defizit des harten Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgesetzten Anforderungen ausgewiesen. Die Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 werden für diesen Posten nicht berücksichtigt. |
0030 |
Kernkapitalquote Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Dieser Posten wird als Prozentsatz ausgedrückt. |
0040 |
Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals In diesem Posten wird der Überschuss oder das Defizit des Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgesetzten Anforderungen ausgewiesen. Die Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 werden für diesen Posten nicht berücksichtigt. |
0050 |
Eigenkapitalquote Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Dieser Posten wird als Prozentsatz ausgedrückt. |
0060 |
Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel In diesem Posten wird der Überschuss oder das Defizit der Eigenmittel in Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgesetzten Anforderungen ausgewiesen. Die Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 werden für diesen Posten nicht berücksichtigt. |
1.5 I 03.00 — BERECHNUNG DER ANFORDERUNGEN FÜR FIXE GEMEINKOSTEN (I 3)
1.5.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
||||||||||||||
0010 |
Anforderung für fixe Gemeinkosten Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Der ausgewiesene Betrag beträgt mindestens 25 % der jährlichen fixen Gemeinkosten des Vorjahres (Zeile 0020). Bei wesentlichen Änderungen entspricht der ausgewiesene Betrag den von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auferlegten Anforderungen an fixe Gemeinkosten. In den in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Fällen entspricht der auszuweisende Betrag den voraussichtlichen fixen Gemeinkosten des laufenden Jahres (Zeile 0210). |
||||||||||||||
0020 |
Jährliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Wertpapierfirmen weisen die fixen Gemeinkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung aus. |
||||||||||||||
0030 |
Gesamtkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Der auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag nach Gewinnausschüttung. |
||||||||||||||
0040 |
Davon: Feste Ausgaben von Dritten im Namen der Wertpapierfirmen Tätigen Dritte, einschließlich vertraglich gebundene Vermittler, feste Ausgaben im Namen der Wertpapierfirmen, die nicht bereits in dem in Absatz 1 genannten Jahresabschluss enthaltenen Gesamtkosten berücksichtigt sind, werden diese festen Ausgaben zu den Gesamtausgaben der Wertpapierfirma addiert. Ist eine Aufschlüsselung der Ausgaben der Dritten verfügbar, fügt die Wertpapierfirma von diesen festen Ausgaben nur die zu den Zahlen für die Gesamtausgaben hinzu, die der Wertpapierfirma zuzuordnen sind. Ist keine Aufschlüsselung verfügbar, fügt die Wertpapierfirma nur den Anteil der Ausgaben der Dritten zu den Zahlen für die Gesamtausgaben hinzu, der dem Businessplan der Wertpapierfirma entspricht. |
||||||||||||||
0050 |
(-)Gesamtabzüge Neben den in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Abzugsposten werden auch die folgenden Posten von den Gesamtausgaben abgezogen, wo sie gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in den Gesamtausgaben aufgeführt werden:
|
||||||||||||||
0060 |
(-)Prämien für Mitarbeiter und sonstige Vergütungen Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. Prämien für Mitarbeiter und sonstige Vergütungen werden als vom Nettogewinn der Wertpapierfirma im betreffenden Jahr abhängig angesehen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
|
||||||||||||||
0070 |
(-)Beteiligungen der Mitarbeiter, Geschäftsführer und Gesellschafter an Nettogewinnen Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033. Die Gewinnbeteiligung der Mitarbeiter, Geschäftsführer und Gesellschafter werden auf der Grundlage der Nettogewinne berechnet. |
||||||||||||||
0080 |
(-)Sonstige diskretionäre Gewinnausschüttungen und sonstige variable Vergütungen Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. |
||||||||||||||
0090 |
(-)Zu entrichtende geteilte Provisionen und Entgelte Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. |
||||||||||||||
0100 |
(-)Gebühren, Vermittlungsgebühren und sonstige an zentrale Gegenparteien entrichtete Entgelte, die den Kunden in Rechnung gestellt werden An zentrale Gegenparteien, Börsen und andere Handelsplätze und Zwischenmakler für das Ausführen, Erfassen oder Clearen von Geschäften entrichtete Gebühren, Vermittlungsgebühren und andere Entgelte, nur wenn sie den Kunden unmittelbar weitergegeben und in Rechnung gestellt werden. Hierin sind keine Gebühren und andere Entgelte zu berücksichtigen, die für die Beibehaltung der Mitgliedschaft oder für die Erfüllung von finanziellen Verpflichtungen zur Verlustbeteiligung gegenüber zentralen Gegenparteien, Börsen und anderen Handelsplätzen erforderlich sind. |
||||||||||||||
0110 |
(-)Entgelte an vertraglich gebundene Vermittler Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/2033. |
||||||||||||||
0120 |
(-)An Kunden entrichtete Zinsen auf Kundengelder, sofern dies nach eigenem Ermessen der Firma geschieht an Kunden entrichtete Zinsen für Kundengelder, wenn keinerlei Verpflichtung zur Zahlung solcher Zinsen besteht, |
||||||||||||||
0130 |
(-)Einmalige Aufwendungen aus unüblichen Tätigkeiten Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033. |
||||||||||||||
0140 |
(-)Aufwendungen aus Steuern Aufwendungen aus Steuern, wenn sie im Zusammenhang mit den jährlichen Gewinnen der Wertpapierfirma fällig werden. |
||||||||||||||
0150 |
(-)Verluste aus dem Handel für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten Verluste aufgrund des Handels für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten. |
||||||||||||||
0160 |
(-)Vertragliche Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevereinbarungen Zahlungen im Zusammenhang mit vertraglichen Gewinn- und Verlustübernahmevereinbarungen, nach denen die Wertpapierfirma verpflichtet ist, ihr Jahresergebnis nach Erstellung ihres Jahresabschlusses an das Mutterunternehmen zu übertragen, |
||||||||||||||
0170 |
(-)Rohstoffausgaben Waren- und Emissionszertifikatehändler können Ausgaben für Rohstoffe im Zusammenhang mit einer Wertpapierfirma, die mit Derivaten der zugrunde liegenden Ware handelt, abziehen. |
||||||||||||||
0180 |
(-)Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
||||||||||||||
0190 |
(-)Aufwendungen im Zusammenhang mit Posten, die bereits von den Eigenmitteln abgezogen wurden Aufwendungen im Zusammenhang mit Posten, die bereits gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Eigenmitteln abgezogen wurden. |
||||||||||||||
0200 |
Voraussichtliche fixe Gemeinkosten des laufenden Jahres Die Vorausschätzung der fixen Gemeinkosten des laufenden Jahres nach Gewinnausschüttung. |
||||||||||||||
0210 |
Schwankungen der fixen Gemeinkosten (%) Der Betrag ist auszuweisen als absoluter Wert von: [(Voraussichtliche fixe Gemeinkosten des laufenden Jahres) — (jährliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres)]/(jährliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres). |
1.6 I 04.00 — BERECHNUNG DER K-FAKTOR-ANFORDERUNGEN (I 4)
1.6.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
GESAMTANFORDERUNG FÜR K-FAKTOREN |
0020 |
Kundenrisiken Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/2033. Die ausgewiesene Betrag ist die Summe der Zeilen 0030-0080. |
0030 |
Verwaltete Vermögenswerte Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/2033. Verwaltete Vermögenswerte enthalten die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum und nichtdiskretionäre Vereinbarungen (Beratung). |
0040 |
Gehaltene Kundengelder — auf getrennten Konten Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0050 |
Gehaltene Kundengelder — auf nicht getrennten Konten Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0060 |
Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0070 |
Bearbeitete Kundenaufträge — Kassageschäfte Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0080 |
Bearbeitete Kundenaufträge — Derivatgeschäfte Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0090 |
Marktrisiko Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Die ausgewiesene Betrag ist die Summe der Zeilen 0100-0110. |
0100 |
Anforderungen für das K-Nettopositionsrisiko |
0110 |
Geleisteter Einschuss |
0120 |
Firmenrisiko Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/2033. Die ausgewiesene Betrag ist die Summe der Zeilen 0130-0160. |
0130 |
Ausfall der Handelsgegenpartei |
0140 |
Täglicher Handelsstrom — Kassageschäfte Für die Zwecke der Berechnung der K-Faktor-Anforderung wenden Wertpapierfirmen für die Meldung den Koeffizienten nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 an. Bei angespannten Marktbedingungen wenden Wertpapierfirmen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 einen angepassten Koeffizienten gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der technischen Regulierungsstandards an, um Anpassungen der K-DTF-Koeffizienten festzulegen. Der Faktor für den täglichen Handelsstrom wird nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnet. |
0150 |
Täglicher Handelsstrom — Derivatgeschäfte Für die Zwecke der Berechnung der K-Faktor-Anforderung wenden Wertpapierfirmen für die Meldung den Koeffizienten nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 an. Bei angespannten Marktbedingungen wenden Wertpapierfirmen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 einen angepassten Koeffizienten gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der technischen Regulierungsstandards an, um Anpassungen der K-DTF-Koeffizienten festzulegen. Der Faktor für den täglichen Handelsstrom wird nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnet. |
0160 |
Anforderungen für das K-Konzentrationsrisiko Artikel 37 Absatz 2, Artikels 39 sowie Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
Spalten |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Faktorbetrag Die Wertpapierfirmen melden den Betrag, der jedem der Faktoren entspricht, bevor sie jeden Faktor mit dem entsprechenden Koeffizienten multiplizieren. |
0020 |
Anforderung für K-Faktoren Wird gemäß Artikel 16, 21 und 24 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnet. |
2. KLEINE UND NICHT VERFLOCHTENE WERTPAPIERFIRMEN
2.1 I 05.00 — UMFANG DER TÄTIGKEIT — ÜBERPRÜFUNG DES SCHWELLENWERTS (I 5)
2.1.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
(Kombinierte) verwaltete Vermögenswerte Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt. Wertpapierfirmen geben verwaltete diskretionäre und nichtdiskretionäre Vermögenswerte an. Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde. |
0020 |
(Kombinierte) bearbeitete Kundenaufträge — Kassageschäfte Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt. Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde. |
0030 |
(Kombinierte) bearbeitete Kundenaufträge — Derivatgeschäfte Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2019/2033. Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt. Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde. |
0040 |
Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde. |
0050 |
Gehaltene Kundengelder Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde. |
0060 |
Täglicher Handelsstrom — Kassa- und Derivatgeschäfte Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/2033. Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde. |
0070 |
Nettopositionsrisiko Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033. Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde. |
0080 |
Geleisteter Einschuss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033. Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde. |
0090 |
Ausfall der Handelsgegenpartei Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2019/2033. Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde. |
0100 |
(Kombinierte) bilanzielle und außerbilanzielle Gesamtsumme Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/2033. Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt. |
0110 |
Kombinierte jährliche Bruttogesamteinkünfte Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt. |
0120 |
Jährliche Bruttogesamteinkünfte Der Wert der jährlichen Bruttogesamteinkünfte ohne die innerhalb der Gruppe erzielten Bruttoeinnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0130 |
(-) Gruppeninterner Teil der jährlichen Bruttoeinkünfte Wert der innerhalb der Wertpapierfirmengruppe erzielten Bruttoeinnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0140 |
Davon: Einkünfte aus der Annahme und Übermittlung von Aufträgen Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0150 |
Davon: Einkünfte aus der Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0160 |
Davon: Einkünfte aus dem Handel für eigene Rechnung Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0170 |
Davon: Einnahmen aus der Portfolioverwaltung Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0180 |
Davon: Einnahmen aus Anlageberatung Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0190 |
Davon: Einkünfte aus der Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten/Platzierung mit fester Übernahmeverpflichtung Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0200 |
Davon: Einkünfte aus der Platzierung ohne feste Übernahmeverpflichtung Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0210 |
Davon: Einkünfte aus dem Betrieb von MTF Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0220 |
Davon: Einkünfte aus dem Betrieb von OTF Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0230 |
Davon: Einkünfte aus der Verwahrung und der Verwaltung von Finanzinstrumenten Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0240 |
Davon: Einkünfte aus der Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0250 |
Davon: Einkünfte aus der Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -aufkäufen Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0260 |
Davon: Einkünfte aus Devisengeschäften Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0270 |
Davon: Wertpapier- und Finanzanalyse Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0280 |
Davon: Einkünfte aus Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0290 |
Davon: Wertpapierdienstleistungen und Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit zugrunde liegenden Derivatgeschäften Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. |
3. K-FAKTOR-ANFORDERUNGEN — ZUSÄTZLICHE ANGABEN
3.1 Allgemeine Bemerkungen
12. |
In I 06.00 sind für alle K-Faktoren AUM, ASA, CMH, COH und DTF zwei Tabellen vorhanden. |
13. |
Die erste Tabelle enthält in Spalten Angaben zum „Faktorbetrag“ für jeden Monat des Berichtsquartals. Der Faktorbetrag ist der Wert, der für die Berechnung jedes K-Faktors vor Anwendung des Koeffizienten aus Tabelle 1 in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 verwendet wird. |
14. |
Die zweite Tabelle enthält ausführliche Angaben, die für die Berechnung des Faktorbetrags erforderlich sind.
Im Falle von AUM entspricht dies dem Wert der verwalteten Vermögenswerte am letzten Tag des Monats gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/2033. Bei CMH, ASA, COH und DTF entspricht der gemeldete Wert dem Durchschnitt des Tageswerts des entsprechenden Indikators über den Monat. |
3.2 I 06.01 — VERWALTETE VERMÖGENSWERTE — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.1)
3.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
AUM-Gesamtbetrag (Durchschnittsbeträge) Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2019/2033. Der AUM-Gesamtwert als arithmetisches Mittel gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Die ausgewiesene Wert ist die Summe der Zeilen 0020 und 0040. |
0020 |
Davon: AUM — Verwaltete Vermögenswerte im Rahmen der Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum Gesamtbetrag der Vermögenswerte, für die die Wertpapierfirma die Portfolioverwaltung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt und die gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnet wird. |
0030 |
Davon: förmlich auf anderes Unternehmen übertragene AUM |
0040 |
AUM — Laufende nichtdiskretionäre Beratung Gesamtbetrag der Vermögenswerte, in Bezug auf die die Wertpapierfirma eine Anlagenberatung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU kontinuierlich und nichtdiskretionär erbringt. |
Spalten |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Faktorbetrag — Monat t AUM zum Ende des dritten Monats (d. h. des letzten Quartals) des Quartals, auf das sich der Bericht bezieht. |
0020 |
Faktorbetrag — Monat t-1 AUM für den zweiten Monat des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht. |
0030 |
Faktorbetrag — Monat t-2 AUM für den ersten Monat des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht. |
3.3 I 06.02 — MONATLICH VERWALTETES VERMÖGEN (I 6.2)
3.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Monatlicher Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2019/2033. Den monatlichen Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte zum letzten Geschäftstag des betreffenden Monats gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Die ausgewiesene Betrag in dieser Zeile ist die Summe der Zeilen 0020 und 0040. |
0020 |
Monatlicher Wert der verwalteten Vermögenswerte — Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum Der ausgewiesene Betrag entspricht dem monatlichen Wert der Vermögenswerte, für die die Wertpapierfirma die Portfolioverwaltung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt, am letzten Geschäftstag des betreffenden Monats gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0030 |
Davon: förmlich auf anderes Unternehmen übertragene Vermögenswerte Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033. Monatlicher Wert der Vermögenswerte, deren Verwaltung förmlich auf ein anderes Unternehmen übertragen wurde, ausgewiesen mit Stand des letzten Geschäftstags des betreffenden Monats. |
0040 |
Monatlicher Wert der verwalteten Vermögenswerte — Laufende nichtdiskretionäre Beratung Gesamtbetrag der Vermögenswerte, in Bezug auf die die Wertpapierfirma eine Anlagenberatung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU kontinuierlich und nichtdiskretionär erbringt, ausgewiesen mit Stand des letzten Geschäftstags des betreffenden Monats. |
Spalten |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010-0140 |
Monatsendwerte Hier werden die Vermögenswerte am letzten Geschäftstag des betreffenden Monats gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgewiesen. |
3.4 I 06.03 — GEHALTENE KUNDENGELDER — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.3)
3.4.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
CMH — auf getrennten Konten (Durchschnittsbeträge) Artikel 4 Absatz 1 Nummern 28 und 49 der Verordnung (EU) 2019/2033 und Artikel 1 der technischen Regulierungsstandards zur Definition des Begriffs „getrenntes Konto“ (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033). Der ausgewiesene Wert ist das arithmetische Mittel der Tageswerte der CMH, wenn Kundengelder gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf getrennten Konten gehalten werden. |
0020 |
CMH — auf nicht getrennten Konten (Durchschnittsbeträge) Artikel 4 Absatz 1 Nummern 28 und 49 der Verordnung (EU) 2019/2033. Der ausgewiesene Wert ist das arithmetische Mittel der Tageswerte der CMH, wenn Kundengelder gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf nicht getrennten Konten geführt werden. |
Spalten |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Faktorbetrag — Monat t CMH zum Ende des dritten Monats (d. h. des letzten Quartals) des Quartals, auf das sich der Bericht bezieht. Dieser Betrag wird als arithmetisches Mittel der Tagesbeträge innerhalb des in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Zeitraums berechnet. |
0020 |
Faktorbetrag — Monat t-1 CMH zum Ende des zweiten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht. Dieser Betrag wird als arithmetisches Mittel der Tagesbeträge innerhalb des in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Zeitraums berechnet. |
0030 |
Faktorbetrag — Monat t-2 CMH zum Ende des ersten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht. Dieser Betrag wird als arithmetisches Mittel der Tagesbeträge innerhalb des in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Zeitraums berechnet. |
3.5 I 06.04 — DURCHSCHNITTLICHER TÄGLICHER GESAMTWERT DER GEHALTENEN KUNDENGELDER (I 6.4)
3.5.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Täglicher Gesamtwert der gehaltenen Kundengelder — auf getrennten Konten Artikel 4 Absatz 1 Nummern 28 und 49 der Verordnung (EU) 2019/2033 und technische Regulierungsstandards zur Definition des Begriffs „getrenntes Konto“ (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033). Der ausgewiesene Wert ist der monatliche Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der gehaltenen Kundengelder, bei denen Kundengelder gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf getrennten Konten gehalten werden. |
0020 |
Täglicher Gesamtwert der gehaltenen Kundengelder — auf nicht getrennten Konten Artikel 4 Absatz 1 Nummern 28 und 49 der Verordnung (EU) 2019/2033. Der ausgewiesene Wert ist der monatliche Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der gehaltenen Kundengelder, bei denen Kundengelder gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf nicht getrennten Konten gehalten werden. |
Spalten |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010-0080 |
Monatliche Durchschnittswerte des täglichen Gesamtwerts der gehaltenen Kundengelder Die Wertpapierfirmen melden in jedem Monat den monatlichen Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der gehaltenen Kundengelder, gemessen am Ende jedes Geschäftstags gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
3.6 I 06.05 — VERWAHRTE UND VERWALTETE VERMÖGENSWERTE — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.5)
3.6.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
ASA-Gesamtbetrag (Durchschnittsbeträge) Artikel 4 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 5 Absatz 1 der technischen Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methoden zur Messung der K-Faktoren (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033). Gesamt-ASA-Wert als gleitender Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte, wobei ASA am Ende jedes Geschäftstags der vorangegangenen neun Monate gemessen wird und die vorausgegangenen drei Monate dabei unberücksichtigt bleiben, gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0020 |
Davon: Beizulegender Zeitwert der Finanzinstrumente (Stufe 2) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der technischen Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methoden zur Messung der K-Faktoren (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033). Gemäß IFRS 13.81 bewertete Finanzinstrumente der Stufe 2. |
0030 |
Davon: Beizulegender Zeitwert der Finanzinstrumente (Stufe 3) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der technischen Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methoden zur Messung der K-Faktoren (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033). Bewertung auf der Grundlage nicht beobachtbarer Daten unter Verwendung der besten verfügbaren Informationen (IFRS 13.86) |
0040 |
Davon: förmlich auf anderes Unternehmen übertragene Vermögenswerte Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033. Wert der Vermögenswerte, die förmlich auf ein anderes Finanzinstitut übertragen wurden, als arithmetisches Mittel gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0050 |
Davon: Vermögenswerte eines anderen Unternehmens der Finanzbranche, die der Wertpapierfirma förmlich übertragen wurden Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033. Wert der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens der Finanzbranche, die der Wertpapierfirma zur Verwahrung und Verwaltung förmlich übertragen wurde, als arithmetisches Mittel gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
Spalten |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Faktorbetrag — Monat t ASA zum Ende des dritten Monats (d. h. des letzten Quartals) des Quartals, auf das sich der Bericht bezieht. |
0020 |
Faktorbetrag — Monat t-1 ASA zum Ende des zweiten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht. |
0030 |
Faktorbetrag — Monat t-2 ASA zum Ende des ersten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht. |
3.7 I 06.06 — DURCHSCHNITTLICHER TÄGLICHER GESAMTWERT DER VERWAHRTEN UND VERWALTETEN VERMÖGENSWERTE (I 6.6)
3.7.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte Artikel 4 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 5 Absatz 1 der technischen Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methoden zur Messung der K-Faktoren (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033). Der ausgewiesene Wert ist der monatliche Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0020 |
Davon: Beizulegender Zeitwert der Finanzinstrumente (Stufe 2) Artikel 5 Absatz 2 der technischen Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methoden zur Messung der K-Faktoren (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033). Gemäß IFRS 13.81 bewertete Finanzinstrumente der Stufe 2. |
0030 |
Davon: Beizulegender Zeitwert der Finanzinstrumente (Stufe 3) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der technischen Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methoden zur Messung der K-Faktoren (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033). Bewertung auf der Grundlage nicht beobachtbarer Daten unter Verwendung der besten verfügbaren Informationen (IFRS 13.86). |
0040 |
Davon: förmlich auf anderes Unternehmen übertragene Vermögenswerte Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033. Der ausgewiesene Wert ist der monatliche Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der Vermögenswerte, deren Verwahrung und Verwaltung auf ein anderes Unternehmen der Finanzbranche übertragen wurde, gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0050 |
Davon: Vermögenswerte eines anderen Unternehmens der Finanzbranche, die der Wertpapierfirma förmlich übertragen wurden Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033. Der ausgewiesene Wert ist der monatliche Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens der Finanzbranche, deren Verwahrung und Verwaltung auf die Wertpapierfirma übertragen wurde, gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
Spalten |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010-0080 |
Monatliche Durchschnittswerte der täglichen Gesamtwerte der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte Die Wertpapierfirmen melden in jedem Monat den täglichen Durchschnittswert der täglichen Gesamtwerte der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte, gemessen am Ende jedes Geschäftstags gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
3.8 I 06.07 — BEARBEITETE KUNDENAUFTRÄGE — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.7)
3.8.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
COH — Kassageschäfte (Durchschnittsbeträge) COH-Wert — Kassageschäfte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2019/2033, gemessen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Wertpapierfirmen melden das arithmetische Mittel der COH-Kassageschäfte für die vorangegangenen sechs Monate unter Ausschluss der letzten drei Monate gemäß Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt. |
0020 |
Davon: Ausführung von Kundenaufträgen COH für Kassageschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Ausführung von Kundenaufträgen im Namen des Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt. Hier wird das arithmetische Mittel des COH-Werts für die vorangegangenen sechs Monate unter Ausschluss der letzten drei Monate gemäß Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgewiesen. |
0030 |
Davon: Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen COH für Kassageschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen erbringt. Hier wird das arithmetische Mittel des COH-Werts für die vorangegangenen sechs Monate unter Ausschluss der letzten drei Monate gemäß Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgewiesen. |
0040 |
COH — Derivatgeschäfte (Durchschnittsbeträge) Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2019/2033. Wertpapierfirmen melden das arithmetische Mittel der COH für Derivatgeschäfte für die vorangegangenen sechs Monate unter Ausschluss der letzten drei Monate gemäß Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt. |
0050 |
Davon: Ausführung von Kundenaufträgen COH für Derivatgeschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Ausführung von Kundenaufträgen im Namen des Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt. Hier wird das arithmetische Mittel des COH-Werts für die vorangegangenen sechs Monate unter Ausschluss der letzten drei, Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgewiesen. |
0060 |
Davon: Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen COH für Derivatgeschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen erbringt. Hier wird das arithmetische Mittel des COH-Werts für die vorangegangenen sechs Monate unter Ausschluss der letzten drei, Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgewiesen. |
Spalten |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Faktorbetrag — Monat t COH-Wert zum Ende des dritten Monats (d. h. des letzten Quartals) des Quartals, auf das sich der Bericht bezieht. |
0020 |
Faktorbetrag — Monat t-1 COH-Wert zum Ende des zweiten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht. |
0030 |
Faktorbetrag — Monat t-2 COH-Wert zum Ende des ersten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht. |
3.9 I 06.08 — DURCHSCHNITTLICHER TÄGLICHER GESAMTWERT DER BEARBEITETEN KUNDENAUFTRÄGE (I 6.8)
3.9.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Täglicher Gesamtwert der bearbeiteten Kundenaufträge — Kassageschäfte Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2019/2033. Der Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge (Kassageschäfte) des betreffenden Monats gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt. |
0020 |
Davon: Ausführung von Kundenaufträgen Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge für Kassageschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Ausführung von Kundenaufträgen im Namen des Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt. |
0030 |
Davon: Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge für Kassageschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen erbringt. |
0040 |
Täglicher Gesamtwert der bearbeiteten Kundenaufträge — Derivatgeschäfte Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2019/2033. Der Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge (Derivatgeschäfte) des betreffenden Monats gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt. |
0050 |
Davon: Ausführung von Kundenaufträgen Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge für Derivatgeschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Ausführung von Kundenaufträgen im Namen des Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt. |
0060 |
Davon: Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge für Derivatgeschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen erbringt. |
Spalten |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010-0050 |
Monatliche Durchschnittswerte des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge Die Wertpapierfirmen melden monatlich den monatlichen Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge, die gemäß Artikel 20 Absatz 1 bearbeitet werden. |
3.10 I 06.09 — K-NETTOPOSITIONSRISIKO — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.9)
3.10.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Gesamtwert nach Standardansatz Artikel 22 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. Positionen, bei denen eine Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wird. |
0020 |
Positionsrisiko Artikel 22 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033. Handelsbuchpositionen, bei denen eine Eigenmittelanforderung für Positionsrisiken gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wird. |
0030 |
Eigenkapitalinstrumente Artikel 22 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033. Handelsbuchpositionen bei Beteiligungsinstrumenten, bei denen eine Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wird. |
0040 |
Schuldtitel Artikel 22 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033. Handelsbuchpositionen in Schuldtiteln, bei denen eine Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wird. |
0050 |
Davon: Verbriefungen Artikel 22 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033. Positionen in Verbriefungspositionen im Sinne des Artikel 337 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Positionen im Korrelationshandelsportfolio gemäß Artikel 338 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0055 |
Besonderer Ansatz für Positionsrisiken in OGA Artikel 22 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033. Der Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn die Eigenmittelforderungen nach Artikel 348 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entweder unmittelbar oder infolge der in Artikel 350 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Begrenzung berechnet wird. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 weist diese Positionen nicht ausdrücklich dem Zinsänderungsrisiko oder dem Aktienrisiko zu. Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet, entspricht der auszuweisende Betrag 32 % der Nettoposition der betroffenen OGA-Risikoposition. Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet, entspricht der auszuweisende Betrag — je nachdem, welcher Betrag niedriger ist — entweder 32 % der Nettoposition der maßgeblichen OGA-Risikoposition oder der Differenz zwischen 40 % dieser Nettoposition und den Eigenmittelanforderungen, die sich aus dem mit dieser OGA-Risikoposition verbundenen Fremdwährungsrisiko ergeben. |
0060 |
Fremdwährungsrisiko Artikel 22 Buchstabe a und Artikel 21 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033. Fremdwährungsrisiken unterliegende Positionen, bei denen eine Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wird. |
0070 |
Warenpositionsrisiko Artikel 22 Buchstabe a und Artikel 21 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033. Warenpositionsrisiken unterliegende Positionen, bei denen eine Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wird. |
0080 |
Auf internen Modellen basierender Ansatz Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 21 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033. Fremdwährungsrisiken oder Warenpositionsrisiken unterliegende Positionen im Anlagenbuch, bei denen eine Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wird. |
3.11 I 06.10 — GELEISTETER EINSCHUSS — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.10)
15. |
In diesem Meldebogen melden Firmen, die für eigene Rechnung handeln, alle Clearingmitglieder qualifizierter zentraler Gegenparteien, unter deren Verantwortung die Ausführung und Abwicklung von Geschäften der Firma erfolgt. |
3.11.1 Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalte |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010-0030 |
Clearingmitglied |
0010 |
Bezeichnung In diesem Meldebogen melden Wertpapierfirmen alle Clearingmitglieder qualifizierter zentraler Gegenparteien, unter deren Verantwortung die Ausführung und Abwicklung von Geschäften der Firma, die für eigene Rechnung handelt, erfolgt. |
0020 |
Unternehmenskennung Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein. |
0030 |
Art des Codes Die in Spalte 0020 angegebene Art des Codes entspricht entweder dem „Typ LEI-Code“ oder dem „Typ Nationaler Code“. |
0040-0060 |
Beitrag zum Gesamteinschussbetrag auf Tagesbasis Wertpapierfirmen melden die Informationen für die drei Tage der vorangegangenen drei Monate, in denen der höchste, der zweithöchste und der drittgrößte Gesamteinschussbetrag gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnet wurde. Die Wertpapierfirma nimmt alle Clearingmitglieder in den Meldebogen auf, die an mindestens einem dieser Tage verwendet wurden. Der auf Tagesbasis geforderte Gesamteinschussbetrag wird als Betrag vor der Multiplikation mit dem Faktor 1,3 gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgewiesen. |
0040 |
Beitrag zum geforderten Gesamteinschussbetrag auf Tagesbasis — am Tag des höchsten geforderten Gesamteinschussbetrags |
0050 |
Beitrag zum geforderten Gesamteinschussbetrag auf Tagesbasis — am Tag des zweithöchsten geforderten Gesamteinschussbetrags |
0060 |
Beitrag zum geforderten Gesamteinschussbetrag auf Tagesbasis — am Tag des dritthöchsten geforderten Gesamteinschussbetrags |
3.12 I 06.11 — AUSFALL DER GEGENPARTEI — ZUSÄTZLICHE ANGABEN TCD (I 6.11)
3.12.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010-0080 |
Aufschlüsselung nach Methode für die Ermittlung des Risikopositionswerts |
0010 |
Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 K-TCD Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/2033. Risikopositionen, für die die Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/2033 als K-TCD berechnet wird. |
0020 |
Alternative Ansätze: Risikopositionswert, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt wird Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Risikopositionen, deren Risikopositionswert im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt wird und deren zugehörige Eigenmittelanforderungen berechnet werden, indem der Risikopositionswert mit dem Risikofaktor gemäß Tabelle 2 in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/2033 multipliziert wird. |
0030 |
SA-CCR |
0040 |
Vereinfachter SA-CCR |
0050 |
Ursprungsrisikomethode |
0060 |
Alternative Ansätze: Vollständige Anwendung des Rahmens von Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033. Risikopositionen, für die der Risikopositionswert und die Eigenmittelanforderungen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt werden. |
0070 |
Zusatzinformation: CVA-Komponente Artikel 25 Absatz 5 und Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/2033. Wendet ein Institut den Ansatz von Artikel 26 der Verordnung oder die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 an, so wird die CVA-Komponente als Differenz zwischen dem maßgeblichen Betrag nach Anwendung des CVA-Faktor-Multiplikators und dem entsprechenden Betrag vor Anwendung des CVA-Faktor-Multiplikators bestimmt. Wendet ein Institut die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 25 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 an, wird die CVA-Komponente gemäß Teil 3 Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt. |
0080 |
davon: berechnet unter Anwendung des Rahmens von Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Artikel 25 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0090-0110 |
Aufschlüsselung nach Art der Gegenpartei Die Aufschlüsselung nach Gegenpartei erfolgt auf der Grundlage der in Tabelle 2 in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Arten von Gegenparteien. |
0090 |
Zentralstaaten, Zentralbanken und sonstige öffentliche Stellen |
0100 |
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen |
0110 |
Andere Gegenparteien |
Spalte |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Anforderung für K-Faktoren Die Eigenmittelanforderung wird gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet. |
0020 |
Risikopositionswert Der gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder den anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Risikopositionswert. |
0030 |
Wiederbeschaffungskosten (RC) |
0040 |
Potenzieller künftiger Risikopositionswert (PFE) |
0050 |
Sicherheiten (C) Artikel 30 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/2033. Der ausgewiesene Wert ist der Wert der Sicherheit, der für die Berechnung des Risikopositionswerts verwendet wird, und damit gegebenenfalls der Wert nach Anwendung der Volatilitätsanpassung und der Volatilitätsanpassung für Währungsinkongruenzen gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
3.13 I 06.12 — TÄGLICHER HANDELSSTROM — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.12)
3.13.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
DTF-Gesamtbetrag — Kassageschäfte (Durchschnittsbeträge) Wertpapierfirmen melden das arithmetische Mittel der DTF-Kassageschäfte für die verbleibenden sechs Monate gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt. Bei dem in diesem Feld ausgewiesenen Betrag wird Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 berücksichtigt. |
0020 |
DTF-Gesamtbetrag — Derivatgeschäfte (Durchschnittsbeträge) Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033. Wertpapierfirmen melden das arithmetische Mittel der DTF-Derivatgeschäfte für die verbleibenden sechs Monate gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt. Bei dem in diesem Feld ausgewiesenen Betrag wird Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 berücksichtigt. |
Spalten |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Durchschnittlicher Faktorbetrag — Monat t DTF-Wert zum Ende des dritten Monats (d. h. des letzten) des Quartals, auf das sich der Bericht bezieht. |
0020 |
Durchschnittlicher Faktorbetrag — Monat t-1 DTF-Wert zum Ende des zweiten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht. |
0030 |
Durchschnittlicher Faktorbetrag — Monat t-2 DTF-Wert zum Ende des ersten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht. |
3.14 I 06.13 — DURCHSCHNITTLICHER WERT DER TÄGLICHEN HANDELSSTRÖME (I 6.13)
3.14.1 Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Täglicher Handelsstrom — Kassageschäfte Der Durchschnittswert des täglichen Handelsstroms (Barwert) des betreffenden Monats gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt. |
0020 |
Täglicher Handelsstrom — Derivatgeschäfte Der Durchschnittswert des täglichen Handelsstroms (Derivatgeschäfte) des betreffenden Monats gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt. |
Spalten |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010-0080 |
Monatliche Durchschnittswerte des täglichen Handelsstroms Die Wertpapierfirmen weisen in jeder entsprechenden Monatsspalte den monatlichen Durchschnittswert des gesamten täglichen Handelsstroms aus, gemessen an jedem Geschäftstag gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
4. MELDUNG DES KONZENTRATIONSRISIKOS
4.1 Allgemeine Bemerkungen
16. |
Die Meldung des Konzentrationsrisikos enthält Informationen über Konzentrationsrisiken, denen eine Wertpapierfirma aufgrund des Ausfalls von Gegenparteien durch ihre Handelsbuchpositionen ausgesetzt ist. Dies führt zur Berechnung von K-CON, einer zusätzlichen Eigenmittelanforderung aufgrund der Risikopositionen, die die Wertpapierfirma in ihrer Bilanz aufweist. Dies steht im Einklang mit der Definition des Begriffs „Konzentrationsrisiko“ in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) 2019/2033, in der Folgendes festgelegt ist: „Konzentrationsrisiko“ oder „CON“ („concentration risk“) [bezeichnet] die Risikopositionen im Handelsbuch einer Wertpapierfirma gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden, deren Wert die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Schwellenwerte. |
17. |
Die Meldung des Konzentrationsrisikos umfasst auch Informationen über Folgendes:
|
18. |
Obwohl sich der Wortlaut in Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auch auf das „Konzentrationsrisiko“ bezieht, sind die Definition dieses Risikos in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) 2019/2033 und die in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Grenzen nicht mit den in Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) 2019/2033 beschriebenen Punkten vereinbar. Aus diesem Grund konzentriert sich die Meldepflicht auf die fünf größten Positionen, sofern verfügbar, in Bezug auf jeden Posten in Absatz 19 Ziffern i bis vi, der bei einem bestimmten Institut, Kunden oder einem bestimmten Unternehmen gehalten wird oder diesem zuzuordnen ist. Diese Meldung ermöglicht es den zuständigen Behörden, die Risiken, mit denen Wertpapierfirmen möglicherweise konfrontiert sind, besser zu verstehen. |
19. |
Die Meldung des Konzentrationsrisikos besteht aus den Meldebögen I 07.00 und I 08.00, und gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind Firmen, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen, nicht verpflichtet, diesbezügliche Informationen zu melden. |
4.2 I 07.00 — K-CON — ZUSATZANGABEN (I7)
4.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
||||||
0010-0060 |
ID der Gegenpartei Die Wertpapierfirma meldet die Kennung der Gegenparteien oder der Gruppe verbundener Kunden, gegenüber denen sie eine Risikoposition haben, die die in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegte Obergrenze übersteigt. |
||||||
0010 |
Unternehmenskennung Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein. |
||||||
0020 |
Art des Codes Wertpapierfirmen müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen „LEI-Code“ oder einen nationalen Code handelt. Die Art des Codes ist stets anzugeben. |
||||||
0030 |
Bezeichnung Wird eine Gruppe verbundener Kunden gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen des Mutterunternehmens. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei. |
||||||
0040 |
Gruppe/Einzelkunde Die Wertpapierfirma meldet „1“ für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Einzelkunden bzw. „2“ für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden. |
||||||
0050 |
Art der Gegenpartei Die Wertpapierfirma meldet für jede Risikoposition, wenn sie mit Folgendem in Zusammenhang steht:
|
||||||
0060-0110 |
Risikopositionen im Handelsbuch, die die in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Obergrenzen überschreiten Die Wertpapierfirma meldet Informationen zu jeder Risikoposition, die die in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Obergrenzen überschreitet, gemäß Artikel 36 und 39 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
||||||
0060 |
Risikopositionswert (EV) |
||||||
0070 |
Risikopositionswert (in % der Eigenmittel) Gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnete Risikoposition, ausgedrückt als Prozentsatz der Eigenmittel der Firma. |
||||||
0080 |
Eigenmittelanforderung für den Risikopositionsgesamtwert (OFR) Eigenmittelanforderung für den Risikopositionsgesamtwert gegenüber der einzelnen Gegenpartei oder der Gruppe verbundener Kunden, berechnet als Gesamtbetrag von K-TCD und der spezifischen Risikoanforderung für K-NPR für die betreffende Risikoposition. |
||||||
0090 |
Überschreitung des Risikopositionswerts (EVE) Gemäß Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 für die betreffende Risikoposition berechneter Betrag. |
||||||
0100 |
Dauer der Überschreitung (in Tagen) Anzahl der Tage, die seit dem ersten Auftreten der Überschreitung des Risikopositionswerts vergangen sind. |
||||||
0110 |
K-CON Eigenmittelanforderung für die Überschreitung (OFRE) Gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 für die betreffende Risikoposition berechneter Betrag. |
4.3 I 08.01 — GRAD DES KONZENTRATIONSRISIKOS — GEHALTENE KUNDENGELDER (I 8.1)
4.3.1. Anweisungen zu bestimmten Spalten
Spalten |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010-0060 |
CMH insgesamt Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033. Die Wertpapierfirma meldet — sofern verfügbar — die Kennung der fünf Gegenparteien oder der Gruppe verbundener Gegenparteien, bei denen die höchsten Beträge an Kundengeldern gehalten werden. |
0010 |
Unternehmenskennung Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein. |
0020 |
Art des Codes Wertpapierfirmen müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen „LEI-Code“ oder einen nationalen Code handelt. |
0030 |
Bezeichnung Wird eine Gruppe verbundener Gegenparteien gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen des Mutterunternehmens. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei. |
0040 |
Gruppe/Einzelkunde Die Firmen weisen „1“ aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine „2“ angegeben. |
0050 |
Gesamtwert der gehaltenen Kundengelder zum Meldestichtag Die Firma weist den Gesamtbetrag der Kundengelder zum Meldestichtag aus. |
0060 |
Prozentsatz der bei diesem Institut gehaltenen Kundengelder Die Firma weist den Betrag der zum Meldestichtag gehaltenen Kundengelder bei jeder Gegenpartei oder Gruppe verbundener Gegenparteien aus, für die die Meldung erfolgt, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags (in Spalte 0050 ausgewiesen). |
4.4 I 08.02 — GRAD DES KONZENTRATIONSRISIKOS — VERWAHRTE UND VERWALTETE VERMÖGENSWERTE (I 8.2)
4.4.1. Anweisungen zu bestimmten Spalten
Spalten |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010-0060 |
ASA insgesamt Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. Die Firma meldet — sofern verfügbar — die Kennung der fünf Gegenparteien oder der Gruppe verbundener Gegenparteien, bei denen die größten Beträge von Wertpapieren von Kunden hinterlegt sind. |
0010 |
Unternehmenskennung Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein. |
0020 |
Art des Codes Wertpapierfirmen müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen „LEI-Code“ oder einen nationalen Code handelt. |
0030 |
Bezeichnung Wird eine Gruppe verbundener Gegenparteien gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen des Mutterunternehmens. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei. |
0040 |
Gruppe/Einzelkunde Die Firmen weisen „1“ aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine „2“ angegeben. |
0050 |
Gesamtwert der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte zum Meldestichtag Die Firma weist den Gesamtbetrag der bei jedem Institut hinterlegten Wertpapiere von Kunden zum Meldestichtag aus. |
0060 |
Prozentsatz der bei diesem Institut hinterlegten Wertpapiere von Kunden Die Firma weist den Betrag der zum Meldestichtag bei jeder Gegenpartei oder Gruppe verbundener Gegenparteien hinterlegten Wertpapiere von Kunden aus, für die die Meldung erfolgt, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags (in Spalte 0050 ausgewiesen). |
4.5 I 08.03 — GRAD DES KONZENTRATIONSRISIKOS — GESAMTBETRAG DES DEPONIERTEN BANKGUTHABENS (I 8.3)
4.5.1. Anweisungen zu bestimmten Spalten
Spalten |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010-0060 |
Gesamtbetrag des deponierten Bankguthabens Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben d und f der Verordnung (EU) 2019/2033. Die Firma meldet — sofern verfügbar — die Kennung der fünf Gegenparteien oder der Gruppe verbundener Gegenparteien, bei denen die größten Beträge des Bankguthabens der Firma deponiert sind. |
0010 |
Unternehmenskennung Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein. |
0020 |
Art des Codes Wertpapierfirmen müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen „LEI-Code“ oder einen nationalen Code handelt. |
0030 |
Bezeichnung Wird eine Gruppe verbundener Gegenparteien gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen des Mutterunternehmens. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei. |
0040 |
Gruppe/Einzelkunde Die Firmen weisen „1“ aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine „2“ angegeben. |
0050 |
Betrag des Bankguthabens der Firma beim Institut Die Firma weist den Gesamtbetrag der bei jedem Institut deponierten Bankguthaben der Firma zum Meldestichtag aus. |
0060 |
Prozentsatz des Bankguthabens der Firma, das beim Institut deponiert wurde Die Firma weist den Betrag der zum Meldestichtag bei jeder Gegenpartei oder Gruppe verbundener Gegenparteien deponierten Bankguthaben der Firma aus, für die das Meldung erfolgt, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags des Bankguthabens der Wertpapierfirma. |
4.6 I 08.04 — GRAD DES KONZENTRATIONSRISIKOS — GESAMTBETRAG DER GEWINNE (I 8.4)
4.6.1. Anweisungen zu bestimmten Spalten
Spalten |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010-0080 |
Gesamtbetrag der Gewinne Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2019/2033. Die Firma meldet — sofern verfügbar — die Kennung der fünf Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden, von denen die größten Beträge Gewinne der Firma abgeleitet werden. |
0010 |
Unternehmenskennung Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein. |
0020 |
Art des Codes Wertpapierfirmen müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen „LEI-Code“ oder einen nationalen Code handelt. |
0030 |
Bezeichnung Wird eine Gruppe verbundener Kunden gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen des Mutterunternehmens. In allen anderen Fällen entspricht der Name dem einzelnen Kunden. |
0040 |
Gruppe/Einzelkunde Die Firmen weisen „1“ aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine „2“ angegeben. |
0050 |
Gesamtbetrag der Gewinne von diesem Kunden Die Firma meldet die den Gesamtbetrag der Gewinne pro Kunde oder Gruppe verbundener Kunden, die seit Beginn des Geschäftsjahres erwirtschaftet wurden. Die Gewinne sind nach Zins- und Dividendenerträgen einerseits und Gebühren- und Provisionserträgen und sonstigen Erträgen andererseits aufzuschlüsseln. |
0060-0090 |
Zins- und Dividendenerträge |
0060 |
Zins- und Dividendenerträge — Betrag, der aus Handelsbuchpositionen generiert wird Handelsbuch im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 54 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0070 |
Zins- und Dividendenerträge — aus Handelsbuchpositionen generierter Betrag |
0080 |
Zins- und Dividendenerträge — davon: aus außerbilanziellen Posten generierter Betrag |
0090 |
Prozentsatz der Zins- und Dividendenerträge von diesem Kunden Die Firma meldet die von den Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden erzielten Zins- und Dividendenerträge, ausgedrückt als Prozentsatz der gesamten Zins- und Dividendenerträge der Wertpapierfirma. |
0100-0110 |
Gebühren und Provisionen und sonstige Erträge |
0100 |
Gebühren und Provisionen und sonstige Erträge — Betrag |
0110 |
Prozentsatz der Gebühren und Provisionen und sonstigen Erträge von diesem Kunden Die Firma meldet die von den Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden erzielten Gebühren und Provisionen und sonstigen Erträge, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags der Gebühren und Provisionen und sonstigen Erträge der Wertpapierfirma. |
4.7 I 08.05 — RISIKOPOSITIONEN IM HANDELSBUCH (I 8.5)
4.7.1. Anweisungen zu bestimmten Spalten
Spalten |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010-0050 |
Risikopositionen im Handelsbuch Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. Die Firma meldet Informationen zu den fünf größten Risikopositionen im Handelsbuch, sofern verfügbar. |
0010 |
Unternehmenskennung Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein. |
0020 |
Art des Codes Wertpapierfirmen müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen „LEI-Code“ oder einen nationalen Code handelt. |
0030 |
Bezeichnung Wird eine Gruppe verbundener Gegenparteien gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen des Mutterunternehmens. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei. |
0040 |
Gruppe/Einzelkunde Die Firmen weisen „1“ aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine „2“ angegeben. |
0050 |
Prozentsatz der Risikoposition gegenüber dieser Gegenpartei in Bezug auf die Eigenmittel der Firma (nur Handelsbuchpositionen) Die Firma weist den Betrag der zum Meldestichtag gegenüber jeder Gegenpartei oder Gruppe verbundener Gegenparteien vorhandenen Risikopositionen im Handelsbuch aus, für die die Meldung erfolgt, ausgedrückt als Prozentsatz der Eigenmittel. |
4.8 I 08.06 — IM ANLAGENBUCH GEHALTENE UND AUßERBILANZIELLE POSTEN (I 8.6)
4.8.1. Anweisungen zu bestimmten Spalten
Spalten |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010-0050 |
Im Anlagenbuch gehaltene und außerbilanzielle Posten Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033. Die Firma meldet — sofern verfügbar — Informationen zu den fünf größten Risikopositionen, die berechnet wurden, einschließlich nicht im Handelsbuch erfasster Vermögenswerte. |
0010 |
Unternehmenskennung Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein. |
0020 |
Art des Codes Wertpapierfirmen müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen „LEI-Code“ oder einen nationalen Code handelt. |
0030 |
Bezeichnung Wird eine Gruppe verbundener Gegenparteien gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen des Mutterunternehmens. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei. |
0040 |
Gruppe/Einzelkunde Die Firmen weisen „1“ aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine „2“ angegeben. |
0050 |
Prozentsatz der Risikoposition in Bezug auf die Eigenmittel der Firma (einschließlich außerbilanzieller Vermögenswerte und Positionen im Anlagebuch) Die Firma meldet zusätzlich zu den Handelsbuchpositionen Risikopositionen, die unter Berücksichtigung von nicht im Handelsbuch erfassten Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten berechnet werden, zum Meldestichtag an jede Gegenpartei oder Gruppe verbundener Gegenparteien, für die die Meldung erfolgt, ausgedrückt als Prozentsatz der anrechenbaren Eigenmittel. |
5. LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN
5.1 I 09.00 — LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN (I 9)
5.1.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Liquiditätsanforderung |
0020 |
Kundengarantien Artikel 45 der Verordnung (EU) 2019/2033. Der ausgewiesene Wert entspricht 1,6 % des Gesamtwerts der dem Kunden gewährten Garantien gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0030 |
Gesamtwert der liquiden Aktiva Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033. Der Gesamtwert der liquiden Aktiva wird nach Anwendung der einschlägigen Abschläge ausgewiesen. Diese Zeile ist die Summe der Zeilen 0040, 0050, 0060, 0170, 0230, 0290 und 0300. |
0040 |
Unbelastete kurzfristige Einlagen Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0050 |
Gesamtbetrag der anrechenbaren Forderungen, die innerhalb von 30 Tagen eingezogen werden Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0060 |
Aktiva der Stufe 1 Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033. Der Gesamtwert der liquiden Aktiva wird nach Anwendung der einschlägigen Abschläge ausgewiesen. Summe der Zeilen 0070-0160. |
0070 |
Münzen und Banknoten Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Gesamtwert des Bargeldbestands. |
0080 |
Abziehbare Zentralbankreserven Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. |
0090 |
Zentralbank-Aktiva Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. |
0100 |
Zentralstaat-Aktiva Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. |
0110 |
Aktiva von regionalen/lokalen Gebietskörperschaften Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern iii und iv der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. |
0120 |
Aktiva von öffentlichen Stellen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. |
0130 |
Ansetzbare Zentralstaat- oder Zentralbank-Aktiva in Landes- oder Fremdwährung Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. |
0140 |
Aktiva von Kreditinstituten (von Instituten, die durch einen Mitgliedstaat geschützt sind bzw. Förderdarlehen ausreichen) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. |
0150 |
Aktiva von multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. |
0160 |
Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. |
0170 |
Aktiva der Stufe 2A Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0180 |
Aktiva von Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen (Mitgliedstaat, Risikogewicht 20 %) Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. |
0190 |
Aktiva der Zentralbank oder einer Zentral-/Regionalregierung, lokalen Gebietskörperschaft oder öffentlichen Stelle (Drittland, Risikogewicht 20 %) Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. |
0200 |
Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Bonitätsstufe 2) Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. |
0210 |
Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Drittland, Bonitätsstufe 1) Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. |
0220 |
Unternehmensschuldverschreibungen (Bonitätsstufe 1) Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 |
0230 |
Aktiva der Stufe 2 B Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0240 |
Forderungsgedeckte Wertpapiere Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. |
0250 |
Unternehmensschuldverschreibungen Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. |
0260 |
Aktien (wichtiger Aktienindex) Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. |
0270 |
Eingeschränkt nutzbare zugesagte Liquiditätsfazilitäten von Zentralbanken Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. |
0280 |
Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Risikogewicht 35 %) Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. |
0290 |
Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 |
0300 |
Gesamtwert der sonstigen berücksichtigungsfähigen Finanzinstrumente Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. |