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ANHANG II - MELDUNG FÜR WERTPAPIERFIRMEN, DIE WEDER KLEINE NOCH NICHT VERFLOCHTENE WERTPAPIERFIRMEN SIND

ANHANG II

MELDUNG FÜR WERTPAPIERFIRMEN, DIE WEDER KLEINE NOCH NICHT VERFLOCHTENE WERTPAPIERFIRMEN SIND

Inhaltsverzeichnis

TEIL I:

ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN 68

1.

Aufbau und Konventionen 68

1.1

Struktur 68

1.2

Nummerierungskonvention 68

1.3

Vorzeichenkonvention 68

1.4

Aufsichtliche Konsolidierung 68

TEIL II:

MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN 69

1.

EIGENMITTEL: HÖHE, ZUSAMMENSETZUNG, ANFORDERUNGEN UND BERECHNUNG 69

1.1

Allgemeine Bemerkungen 69

1.2

I 01.00 — ZUSAMMENSETZUNG DER EIGENMITTEL (I 1) 69

1.2.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 69

1.3

I 02.01 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (I 2.1) 76

1.3.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 76

1.4

I 02.02 — KAPITALQUOTEN (I 2.2) 78

1.4.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 78

1.5

I 03.00 — BERECHNUNG DER ANFORDERUNGEN FÜR FIXE GEMEINKOSTEN (I 3) 78

1.5.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 78

1.6

I 04.00 — BERECHNUNG DER K-FAKTOR-ANFORDERUNGEN (I 4) 81

1.6.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 81

2.

KLEINE UND NICHT VERFLOCHTENE WERTPAPIERFIRMEN 83

2.1

I 05.00 — UMFANG DER TÄTIGKEIT — ÜBERPRÜFUNG DES SCHWELLENWERTS (I 5) 83

2.1.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 83

3.

K-FAKTOR-ANFORDERUNGEN — ZUSÄTZLICHE ANGABEN 86

3.2

I 06.01 — VERWALTETE VERMÖGENSWERTE — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.1) 86

3.2.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 24

3.3

I 06.02 — MONATLICH VERWALTETES VERMÖGEN (I 6.2) 86

3.3.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 87

3.4

I 06.03 — GEHALTENE KUNDENGELDER — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.3) 87

3.4.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 88

3.5

I 06.04 — DURCHSCHNITTLICHER TÄGLICHER GESAMTWERT DER GEHALTENEN KUNDENGELDER (I 6.4) 89

3.5.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 89

3.6

I 06.05 — VERWAHRTE UND VERWALTETE VERMÖGENSWERTE — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.5) 89

3.6.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 89

3.7

I 06.06 — DURCHSCHNITTLICHER TÄGLICHER GESAMTWERT DER VERWAHRTEN UND VERWALTETEN VERMÖGENSWERTE (I 6.6) 90

3.7.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 90

3.8

I 06.07 — BEARBEITETE KUNDENAUFTRÄGE — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.7) 91

3.8.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 91

3.9

I 06.08 — DURCHSCHNITTLICHER TÄGLICHER GESAMTWERT DER BEARBEITETEN KUNDENAUFTRÄGE (I 6.8) 93

3.9.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 91

3.10

I 06.09 — K-NETTOPOSITIONSRISIKO — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.9) 93

3.10.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 93

3.11

I 06.10 — GELEISTETER EINSCHUSS — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.10) 94

3.11.1

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 94

3.12

I 06.11 — AUSFALL DER GEGENPARTEI — ZUSÄTZLICHE ANGABEN TCD (I 6.11) 95

3.12.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 95

3.13

I 06.12 — TÄGLICHER HANDELSSTROM — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.12) 96

3.13.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 96

3.14

I 06.13 — DURCHSCHNITTLICHER WERT DER TÄGLICHEN HANDELSSTRÖME (I 6.13) 98

3.14.1

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 98

4

MELDUNG DES KONZENTRATIONSRISIKOS 98

4.1

Allgemeine Bemerkungen 98

4.2

I 07.00 — K-CON — ZUSATZANGABEN (I7) 99

4.2.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 99

4.3.

I 08.01 — GRAD DES KONZENTRATIONSRISIKOS — GEHALTENE KUNDENGELDER (I 8.1) 99

4.3.1.

Anweisungen zu bestimmten Spalten 99

4.4

I 08.02 — GRAD DES KONZENTRATIONSRISIKOS — VERWAHRTE UND VERWALTETE VERMÖGENSWERTE (I 8.2) 101

4.4.1.

Anweisungen zu bestimmten Spalten 101

4.5

I 08.03 — GRAD DES KONZENTRATIONSRISIKOS — GESAMTBETRAG DES DEPONIERTEN BANKGUTHABENS (I 8.3) 101

4.5.1.

Anweisungen zu bestimmten Spalten 101

4.6

I 08.04 — GRAD DES KONZENTRATIONSRISIKOS — GESAMTBETRAG DER GEWINNE (I 8.4) 102

4.6.1.

Anweisungen zu bestimmten Spalten 102

4.7

I 08.05 — RISIKOPOSITIONEN IM HANDELSBUCH (I 8.5) 103

4.7.1.

Anweisungen zu bestimmten Spalten 103

4.8

I 08.06 — IM ANLAGENBUCH GEHALTENE UND AUßERBILANZIELLE POSTEN (I 8.6) 104

4.8.1.

Anweisungen zu bestimmten Spalten 104

5.

LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN 105

5.1

I 09.00 — LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN (I 9) 105

5.1.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 106

TEIL I:   ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.   Aufbau und Konventionen

1.1   Struktur

1.

Insgesamt besteht der Rahmen aus den folgenden Informationsblöcken:

a)

Eigenmittel,

b)

Berechnungen der Eigenmittelanforderungen,

c)

Berechnung der Anforderungen für fixe Gemeinkosten,

d)

Umfang der Tätigkeit in Bezug auf die Bedingungen nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033,

e)

Berechnungen der K-Faktor-Anforderungen,

f)

Anforderungen für das Konzentrationsrisiko,

g)

Liquiditätsanforderungen.

2.

Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil der Verordnung umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in den einzelnen Meldebogenblöcken, Erläuterungen zu bestimmten Positionen sowie Validierungsregeln.

1.2   Nummerierungskonvention

3.

In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den unter den Punkten 4 bis 7 festgelegten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.

4.

In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen; Zeile; Spalte}.

5.

Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile; Spalte}.

6.

Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen; Zeile}

7.

Um auszudrücken, dass die Validierung für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten erfolgt, wird ein Sternchen* verwendet.

1.3   Vorzeichenkonvention

8.

Jeder Betrag, um den die Eigenmittel oder die Eigenmittelanforderungen oder die Liquiditätsanforderungen erhöht werden, ist als Positivwert anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel oder Eigenmittelanforderungen insgesamt vermindert werden, sind als negativer Wert auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.

1.4   Aufsichtliche Konsolidierung

9.

Sofern keine Ausnahme gewährt wurde, gelten die Verordnung (EU) 2019/2033 und die Richtlinie (EU) 2019/2034 für Wertpapierfirmen auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis, wobei die Meldepflichten von Teil 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 eingeschlossen sind. In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 wird eine konsolidierte Basis als das Ergebnis der Anwendung der Bestimmungen von Verordnung (EU) 2019/2033 auf eine Wertpapierfirmengruppe angesehen, so als ob die Unternehmen der Gruppe eine einzige Wertpapierfirma bilden. Nach Anwendung von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen die Wertpapierfirmengruppen die Meldepflichten in allen Meldebögen gemäß ihrem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis (der sich von ihrem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke unterscheiden kann).

TEIL II:   MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN

1.   EIGENMITTEL: HÖHE, ZUSAMMENSETZUNG, ANFORDERUNGEN UND BERECHNUNG

1.1   Allgemeine Bemerkungen

10.

Der Abschnitt mit der Übersicht über Eigenmittel enthält Informationen über die Eigenmittel und die Eigenmittelanforderungen einer Wertpapierfirma. Er besteht aus zwei Meldebögen:

a)

Der Meldebogen I 01.00 enthält die Zusammensetzung der Eigenmittel im Besitz einer Wertpapierfirma: hartes Kernkapital (CET1), zusätzliches Kernkapital (AT1) und Ergänzungskapital (T2).

b)

Die Meldebögen I 02.01 und I 02.02 enthalten die Summe der Eigenmittelanforderungen, die permanente Mindestkapitalanforderung, die Anforderung für fixe Gemeinkosten und die K-Faktor-Anforderung insgesamt, etwaige zusätzliche Eigenmittelanforderungen und Empfehlungen sowie Übergangseigenmittelanforderungen und Kapitalquoten.

c)

Der Meldebogen I 03.00 enthält Informationen hinsichtlich der Berechnung der Anforderungen für fixe Gemeinkosten.

d)

Der Meldebogen I 04.00 enthält die Anforderungen und den Betrag des K-Faktors.

11.

In den Posten in diesen Meldebögen werden keine Übergangsbestimmungen berücksichtigt (Bruttobeträge). Dies bedeutet, dass die Zahlen (sofern die Eigenmittelanforderungen während der Übergangszeit nicht ausdrücklich angegeben werden) gemäß den endgültigen Vorschriften berechnet werden (d. h. so, als ob die Übergangsbestimmungen nicht bestünden).

1.2   I 01.00 — ZUSAMMENSETZUNG DER EIGENMITTEL (I 1)

1.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

EIGENMITTEL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Eigenmittel einer Wertpapierfirma ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital.

0020

KERNKAPITAL (T1)

Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.

0030

HARTES KERNKAPITAL (CET1)

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0040

Voll eingezahlte Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind einzubeziehen.

Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen.

Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.

0050

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

0060

Einbehaltene Gewinne

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende.

Die Gesamtsumme der Zeilen 0070 und 0080 ist auszuweisen.

0070

Einbehaltene Gewinne der Vorjahre

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden einbehaltene Gewinne als „die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste“ definiert.

0080

Anrechenbarer Gewinn

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 121 und Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestattet, dass Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind.

0090

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0100

Sonstige Rücklagen

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben.

0110

Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)

Artikel 84 Absatz 1, Artikel 85 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Summe aller Minderheitsbeteiligungen von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden.

0120

Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0130

Sonstige Fonds

Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0140

(-) GESAMTABZÜGE VOM HARTEN KERNKAPITAL

Die Gesamtsumme der Zeilen 0150 und 0190-0280 ist anzugeben.

0150

(-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Eigenes hartes Kernkapital, das sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.

Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen.

In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

0160

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Von der Wertpapierfirma gehaltene Instrumente des harten Kernkapitals (CET 1).

0170

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Von der Wertpapierfirma gehaltene Instrumente des harten Kernkapitals (CET 1).

0180

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f) und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0190

(-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0200

(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0210

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen.

0220

(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0230

(-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

0240

(-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

0250

(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0260

(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0270

(-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0280

(-) Sonstige Abzüge

Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen 0150 bis 0270 enthalten

0290

Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 484 bis 487 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen (Artikel 479 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 469 bis 478 und Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom harten Kernkapital vorzunehmende Anpassungen

Sonstige Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des harten Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 0040 bis 0280 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

0300

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 0310 bis 0330 und 0410 ist anzugeben.

0310

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

0320

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

0330

(-) GESAMTABZÜGE VOM ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL

Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 0340 und 0380 bis 0400 ist anzugeben.

0340

(-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz der Wertpapierfirma befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 57der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.

In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

0350

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 56 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0360

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 56 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0370

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 56 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0380

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 56 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0390

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 56 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0400

(-) Sonstige Abzüge

Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 56 Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen 0340 bis 0390 enthalten sind.

0410

Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487 sowie 489 bis 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente (Artikel 83, 85 und 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Summe aller Beträge des qualifizierten zusätzlichen Kernkapitals von Tochterunternehmen, die im konsolidierten zusätzlichen Kernkapital einbezogen sind, einschließlich des von einer Zweckgesellschaft begebenen Kapitals (Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten (Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen am qualifizierten, dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnetem zusätzlichen Kernkapital.

Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 474, 475, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen.

Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital) gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das zusätzliche Kernkapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des zusätzlichen Kernkapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 0300 ausgewiesenen Betrag auf Null zu erhöhen, und entspricht dem Kehrwert der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, in Zeile 0280.

Sonstige Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des zusätzlichen Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 0310 bis 0400 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

0420

ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 0430 bis 0450 und 0520 ist anzugeben.

0430

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 62 Buchstabe a und Artikel 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

0440

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

0450

(-) GESAMTABZÜGE VOM ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0460

(-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.

Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen.

In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

0470

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0480

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0490

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0500

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 66 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0510

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 68, 69 und 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Positionen der Wertpapierfirma in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), an denen die Wertpapierfirma eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen.

0520

Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, 486, 488, 490 und 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente (Artikel 83, 87 und 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Summe aller Beträge der qualifizierten Eigenmittel von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechnet werden, einschließlich des von einer Zweckgesellschaft begebenen qualifizierten Ergänzungskapitals (Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten (Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen an den qualifizierten, dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechneten Eigenmitteln.

Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 476, 477, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom Ergänzungskapital vorzunehmende Anpassungen.

Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten gemäß Artikel 56 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das Ergänzungskapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des Ergänzungskapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 0420 angegebenen Betrag auf Null anzuheben.

Sonstige Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des Ergänzungskapitals, die nicht einer der Zeilen 0430 bis 0510 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

1.3   I 02.01 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (I 2.1)

1.3.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Eigenmittelanforderung

Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der Betrag entspricht dem Betrag ohne Anwendung von Artikel 57 Absätze 3, 4 oder 6 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der in dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem Höchstbetrag, der in den Zeilen 0020, 0030 und 0040 ausgewiesen wurde.

0020

Permanente Mindestkapitalanforderung

Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/2033

Der Betrag entspricht dem Betrag ohne Anwendung von Artikel 57 Absätze 3, 4 oder 6 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0030

Anforderung für fixe Gemeinkosten

Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der Betrag entspricht dem Betrag ohne Anwendung von Artikel 57 Absätze 3, 4 oder 6 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0040

Gesamtanforderung für K-Faktoren

Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der Betrag entspricht dem Betrag ohne Anwendung von Artikel 57 Absätze 3, 4 oder 6 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0050-0100

Übergangseigenmittelanforderungen

0050

Übergangsanforderung auf der Grundlage der Eigenmittelanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

0060

Übergangsanforderung auf der Grundlage der Anforderung für fixe Gemeinkosten

Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

0070

Übergangsanforderung für Wertpapierfirmen, die zuvor nur unter eine Anfangskapitalanforderung fielen

Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

0080

Übergangsanforderung auf der Grundlage von Anfangskapitalanforderungen bei Zulassung

Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

0090

Übergangsanforderung für Wertpapierfirmen, die nicht für das Erbringen bestimmter Dienstleistungen zugelassen sind

Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

0100

Übergangsanforderung von mindestens 250 000 EUR

Artikel 57 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0110-0130

Zusatzinformationen

0110

Zusätzliche Eigenmittelanforderung

Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034.

Zusätzliche erforderliche Eigenmittel gemäß dem SREP.

0120

Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln

Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2019/2034.

Zusätzliche erforderliche Eigenmittel nach Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln.

0130

Eigenmittelanforderungen insgesamt

Die gesamten Eigenmittelanforderungen einer Wertpapierfirma setzen sich aus der Summe ihrer Eigenmittelanforderungen am Meldestichtag, den zusätzlichen Eigenmittelanforderungen wie in Zeile 0110 angegeben, und den Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln, wie in Zeile 0120 angegeben, zusammen.

1.4   I 02.02 — KAPITALQUOTEN (I 2.2)

1.4.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Harte Kernkapitalquote

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Dieser Posten wird als Prozentsatz ausgedrückt.

0020

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals

In diesem Posten wird der Überschuss oder das Defizit des harten Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgesetzten Anforderungen ausgewiesen.

Die Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 werden für diesen Posten nicht berücksichtigt.

0030

Kernkapitalquote

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Dieser Posten wird als Prozentsatz ausgedrückt.

0040

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals

In diesem Posten wird der Überschuss oder das Defizit des Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgesetzten Anforderungen ausgewiesen.

Die Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 werden für diesen Posten nicht berücksichtigt.

0050

Eigenkapitalquote

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Dieser Posten wird als Prozentsatz ausgedrückt.

0060

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel

In diesem Posten wird der Überschuss oder das Defizit der Eigenmittel in Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgesetzten Anforderungen ausgewiesen.

Die Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 werden für diesen Posten nicht berücksichtigt.

1.5   I 03.00 — BERECHNUNG DER ANFORDERUNGEN FÜR FIXE GEMEINKOSTEN (I 3)

1.5.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Anforderung für fixe Gemeinkosten

Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag beträgt mindestens 25 % der jährlichen fixen Gemeinkosten des Vorjahres (Zeile 0020).

Bei wesentlichen Änderungen entspricht der ausgewiesene Betrag den von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auferlegten Anforderungen an fixe Gemeinkosten.

In den in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Fällen entspricht der auszuweisende Betrag den voraussichtlichen fixen Gemeinkosten des laufenden Jahres (Zeile 0210).

0020

Jährliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung

Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Wertpapierfirmen weisen die fixen Gemeinkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung aus.

0030

Gesamtkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung

Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag nach Gewinnausschüttung.

0040

Davon: Feste Ausgaben von Dritten im Namen der Wertpapierfirmen

Tätigen Dritte, einschließlich vertraglich gebundene Vermittler, feste Ausgaben im Namen der Wertpapierfirmen, die nicht bereits in dem in Absatz 1 genannten Jahresabschluss enthaltenen Gesamtkosten berücksichtigt sind, werden diese festen Ausgaben zu den Gesamtausgaben der Wertpapierfirma addiert. Ist eine Aufschlüsselung der Ausgaben der Dritten verfügbar, fügt die Wertpapierfirma von diesen festen Ausgaben nur die zu den Zahlen für die Gesamtausgaben hinzu, die der Wertpapierfirma zuzuordnen sind. Ist keine Aufschlüsselung verfügbar, fügt die Wertpapierfirma nur den Anteil der Ausgaben der Dritten zu den Zahlen für die Gesamtausgaben hinzu, der dem Businessplan der Wertpapierfirma entspricht.

0050

(-)Gesamtabzüge

Neben den in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Abzugsposten werden auch die folgenden Posten von den Gesamtausgaben abgezogen, wo sie gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in den Gesamtausgaben aufgeführt werden:

a)

an zentrale Gegenparteien, Börsen und andere Handelsplätze und Zwischenmakler für das Ausführen, Erfassen oder Clearen von Geschäften entrichtete Gebühren, Vermittlungsgebühren und andere Entgelte, nur wenn sie den Kunden unmittelbar weitergegeben und in Rechnung gestellt werden. Hierin sind keine Gebühren und andere Entgelte zu berücksichtigen, die für die Beibehaltung der Mitgliedschaft oder für die Erfüllung von finanziellen Verpflichtungen zur Verlustbeteiligung gegenüber zentralen Gegenparteien, Börsen und anderen Handelsplätzen erforderlich sind.

b)

an Kunden entrichtete Zinsen für Kundengelder, wenn keinerlei Verpflichtung zur Zahlung solcher Zinsen besteht,

c)

Aufwendungen aus Steuern, wenn sie im Zusammenhang mit den jährlichen Gewinnen der Wertpapierfirma fällig werden,

d)

Verluste aus dem Handel für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten,

e)

Zahlungen im Zusammenhang mit vertraglichen Gewinn- und Verlustübernahmevereinbarungen, nach denen die Wertpapierfirma verpflichtet ist, ihr Jahresergebnis nach Erstellung ihres Jahresabschlusses an das Mutterunternehmen zu übertragen,

f)

Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

g)

Aufwendungen im Zusammenhang mit Posten, die bereits gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Eigenmitteln abgezogen wurden.

0060

(-)Prämien für Mitarbeiter und sonstige Vergütungen

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Prämien für Mitarbeiter und sonstige Vergütungen werden als vom Nettogewinn der Wertpapierfirma im betreffenden Jahr abhängig angesehen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

h)

Die abzuziehenden Prämien für Mitarbeiter oder sonstigen Vergütungen wurden bereits in dem Jahr vor dem Jahr der Zahlung an die Mitarbeiter gezahlt oder die Zahlung der Prämien oder sonstigen Vergütungen an Mitarbeiter hat keine Auswirkungen auf die Kapitalausstattung des Unternehmens im Jahr der Zahlung.

i)

Für das laufende Jahr und die Folgejahre ist das Unternehmen nicht verpflichtet, weitere Prämien oder andere Zahlungen in Form einer Vergütung zu gewähren oder zuzuweisen, es sei denn, es erzielt in diesem Jahr einen Nettogewinn.

0070

(-)Beteiligungen der Mitarbeiter, Geschäftsführer und Gesellschafter an Nettogewinnen

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Gewinnbeteiligung der Mitarbeiter, Geschäftsführer und Gesellschafter werden auf der Grundlage der Nettogewinne berechnet.

0080

(-)Sonstige diskretionäre Gewinnausschüttungen und sonstige variable Vergütungen

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

0090

(-)Zu entrichtende geteilte Provisionen und Entgelte

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

0100

(-)Gebühren, Vermittlungsgebühren und sonstige an zentrale Gegenparteien entrichtete Entgelte, die den Kunden in Rechnung gestellt werden

An zentrale Gegenparteien, Börsen und andere Handelsplätze und Zwischenmakler für das Ausführen, Erfassen oder Clearen von Geschäften entrichtete Gebühren, Vermittlungsgebühren und andere Entgelte, nur wenn sie den Kunden unmittelbar weitergegeben und in Rechnung gestellt werden. Hierin sind keine Gebühren und andere Entgelte zu berücksichtigen, die für die Beibehaltung der Mitgliedschaft oder für die Erfüllung von finanziellen Verpflichtungen zur Verlustbeteiligung gegenüber zentralen Gegenparteien, Börsen und anderen Handelsplätzen erforderlich sind.

0110

(-)Entgelte an vertraglich gebundene Vermittler

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/2033.

0120

(-)An Kunden entrichtete Zinsen auf Kundengelder, sofern dies nach eigenem Ermessen der Firma geschieht

an Kunden entrichtete Zinsen für Kundengelder, wenn keinerlei Verpflichtung zur Zahlung solcher Zinsen besteht,

0130

(-)Einmalige Aufwendungen aus unüblichen Tätigkeiten

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033.

0140

(-)Aufwendungen aus Steuern

Aufwendungen aus Steuern, wenn sie im Zusammenhang mit den jährlichen Gewinnen der Wertpapierfirma fällig werden.

0150

(-)Verluste aus dem Handel für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten

Verluste aufgrund des Handels für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten.

0160

(-)Vertragliche Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevereinbarungen

Zahlungen im Zusammenhang mit vertraglichen Gewinn- und Verlustübernahmevereinbarungen, nach denen die Wertpapierfirma verpflichtet ist, ihr Jahresergebnis nach Erstellung ihres Jahresabschlusses an das Mutterunternehmen zu übertragen,

0170

(-)Rohstoffausgaben

Waren- und Emissionszertifikatehändler können Ausgaben für Rohstoffe im Zusammenhang mit einer Wertpapierfirma, die mit Derivaten der zugrunde liegenden Ware handelt, abziehen.

0180

(-)Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken

Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0190

(-)Aufwendungen im Zusammenhang mit Posten, die bereits von den Eigenmitteln abgezogen wurden

Aufwendungen im Zusammenhang mit Posten, die bereits gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Eigenmitteln abgezogen wurden.

0200

Voraussichtliche fixe Gemeinkosten des laufenden Jahres

Die Vorausschätzung der fixen Gemeinkosten des laufenden Jahres nach Gewinnausschüttung.

0210

Schwankungen der fixen Gemeinkosten (%)

Der Betrag ist auszuweisen als absoluter Wert von:

[(Voraussichtliche fixe Gemeinkosten des laufenden Jahres) — (jährliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres)]/(jährliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres).

1.6   I 04.00 — BERECHNUNG DER K-FAKTOR-ANFORDERUNGEN (I 4)

1.6.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

GESAMTANFORDERUNG FÜR K-FAKTOREN

Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0020

Kundenrisiken

Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die ausgewiesene Betrag ist die Summe der Zeilen 0030-0080.

0030

Verwaltete Vermögenswerte

Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Verwaltete Vermögenswerte enthalten die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum und nichtdiskretionäre Vereinbarungen (Beratung).

0040

Gehaltene Kundengelder — auf getrennten Konten

Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0050

Gehaltene Kundengelder — auf nicht getrennten Konten

Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0060

Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte

Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0070

Bearbeitete Kundenaufträge — Kassageschäfte

Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

0080

Bearbeitete Kundenaufträge — Derivatgeschäfte

Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

0090

Marktrisiko

Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die ausgewiesene Betrag ist die Summe der Zeilen 0100-0110.

0100

Anforderungen für das K-Nettopositionsrisiko

Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0110

Geleisteter Einschuss

Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0120

Firmenrisiko

Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die ausgewiesene Betrag ist die Summe der Zeilen 0130-0160.

0130

Ausfall der Handelsgegenpartei

Artikel 26 sowie Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0140

Täglicher Handelsstrom — Kassageschäfte

Für die Zwecke der Berechnung der K-Faktor-Anforderung wenden Wertpapierfirmen für die Meldung den Koeffizienten nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 an.

Bei angespannten Marktbedingungen wenden Wertpapierfirmen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 einen angepassten Koeffizienten gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der technischen Regulierungsstandards an, um Anpassungen der K-DTF-Koeffizienten festzulegen.

Der Faktor für den täglichen Handelsstrom wird nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnet.

0150

Täglicher Handelsstrom — Derivatgeschäfte

Für die Zwecke der Berechnung der K-Faktor-Anforderung wenden Wertpapierfirmen für die Meldung den Koeffizienten nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 an.

Bei angespannten Marktbedingungen wenden Wertpapierfirmen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 einen angepassten Koeffizienten gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der technischen Regulierungsstandards an, um Anpassungen der K-DTF-Koeffizienten festzulegen.

Der Faktor für den täglichen Handelsstrom wird nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnet.

0160

Anforderungen für das K-Konzentrationsrisiko

Artikel 37 Absatz 2, Artikels 39 sowie Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/2033.


Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Faktorbetrag

Die Wertpapierfirmen melden den Betrag, der jedem der Faktoren entspricht, bevor sie jeden Faktor mit dem entsprechenden Koeffizienten multiplizieren.

0020

Anforderung für K-Faktoren

Wird gemäß Artikel 16, 21 und 24 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnet.

2.   KLEINE UND NICHT VERFLOCHTENE WERTPAPIERFIRMEN

2.1   I 05.00 — UMFANG DER TÄTIGKEIT — ÜBERPRÜFUNG DES SCHWELLENWERTS (I 5)

2.1.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

(Kombinierte) verwaltete Vermögenswerte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.

Wertpapierfirmen geben verwaltete diskretionäre und nichtdiskretionäre Vermögenswerte an.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0020

(Kombinierte) bearbeitete Kundenaufträge — Kassageschäfte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0030

(Kombinierte) bearbeitete Kundenaufträge — Derivatgeschäfte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2019/2033.

Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0040

Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0050

Gehaltene Kundengelder

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0060

Täglicher Handelsstrom — Kassa- und Derivatgeschäfte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0070

Nettopositionsrisiko

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0080

Geleisteter Einschuss

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0090

Ausfall der Handelsgegenpartei

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0100

(Kombinierte) bilanzielle und außerbilanzielle Gesamtsumme

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/2033.

Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.

0110

Kombinierte jährliche Bruttogesamteinkünfte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.

0120

Jährliche Bruttogesamteinkünfte

Der Wert der jährlichen Bruttogesamteinkünfte ohne die innerhalb der Gruppe erzielten Bruttoeinnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0130

(-) Gruppeninterner Teil der jährlichen Bruttoeinkünfte

Wert der innerhalb der Wertpapierfirmengruppe erzielten Bruttoeinnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0140

Davon: Einkünfte aus der Annahme und Übermittlung von Aufträgen

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.

0150

Davon: Einkünfte aus der Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.

0160

Davon: Einkünfte aus dem Handel für eigene Rechnung

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.

0170

Davon: Einnahmen aus der Portfolioverwaltung

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.

0180

Davon: Einnahmen aus Anlageberatung

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.

0190

Davon: Einkünfte aus der Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten/Platzierung mit fester Übernahmeverpflichtung

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.

0200

Davon: Einkünfte aus der Platzierung ohne feste Übernahmeverpflichtung

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.

0210

Davon: Einkünfte aus dem Betrieb von MTF

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.

0220

Davon: Einkünfte aus dem Betrieb von OTF

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.

0230

Davon: Einkünfte aus der Verwahrung und der Verwaltung von Finanzinstrumenten

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU.

0240

Davon: Einkünfte aus der Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU.

0250

Davon: Einkünfte aus der Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -aufkäufen

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU.

0260

Davon: Einkünfte aus Devisengeschäften

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU.

0270

Davon: Wertpapier- und Finanzanalyse

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU.

0280

Davon: Einkünfte aus Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU.

0290

Davon: Wertpapierdienstleistungen und Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit zugrunde liegenden Derivatgeschäften

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU.

3.   K-FAKTOR-ANFORDERUNGEN — ZUSÄTZLICHE ANGABEN

3.1   Allgemeine Bemerkungen

12.

In I 06.00 sind für alle K-Faktoren AUM, ASA, CMH, COH und DTF zwei Tabellen vorhanden.

13.

Die erste Tabelle enthält in Spalten Angaben zum „Faktorbetrag“ für jeden Monat des Berichtsquartals. Der Faktorbetrag ist der Wert, der für die Berechnung jedes K-Faktors vor Anwendung des Koeffizienten aus Tabelle 1 in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 verwendet wird.

14.

Die zweite Tabelle enthält ausführliche Angaben, die für die Berechnung des Faktorbetrags erforderlich sind.

Im Falle von AUM entspricht dies dem Wert der verwalteten Vermögenswerte am letzten Tag des Monats gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Bei CMH, ASA, COH und DTF entspricht der gemeldete Wert dem Durchschnitt des Tageswerts des entsprechenden Indikators über den Monat.

3.2   I 06.01 — VERWALTETE VERMÖGENSWERTE — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.1)

3.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

AUM-Gesamtbetrag (Durchschnittsbeträge)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der AUM-Gesamtwert als arithmetisches Mittel gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Die ausgewiesene Wert ist die Summe der Zeilen 0020 und 0040.

0020

Davon: AUM — Verwaltete Vermögenswerte im Rahmen der Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum

Gesamtbetrag der Vermögenswerte, für die die Wertpapierfirma die Portfolioverwaltung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt und die gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnet wird.

0030

Davon: förmlich auf anderes Unternehmen übertragene AUM

Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0040

AUM — Laufende nichtdiskretionäre Beratung

Gesamtbetrag der Vermögenswerte, in Bezug auf die die Wertpapierfirma eine Anlagenberatung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU kontinuierlich und nichtdiskretionär erbringt.


Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Faktorbetrag — Monat t

AUM zum Ende des dritten Monats (d. h. des letzten Quartals) des Quartals, auf das sich der Bericht bezieht.

0020

Faktorbetrag — Monat t-1

AUM für den zweiten Monat des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.

0030

Faktorbetrag — Monat t-2

AUM für den ersten Monat des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.

3.3   I 06.02 — MONATLICH VERWALTETES VERMÖGEN (I 6.2)

3.3.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Monatlicher Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Den monatlichen Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte zum letzten Geschäftstag des betreffenden Monats gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die ausgewiesene Betrag in dieser Zeile ist die Summe der Zeilen 0020 und 0040.

0020

Monatlicher Wert der verwalteten Vermögenswerte — Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum

Der ausgewiesene Betrag entspricht dem monatlichen Wert der Vermögenswerte, für die die Wertpapierfirma die Portfolioverwaltung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt, am letzten Geschäftstag des betreffenden Monats gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0030

Davon: förmlich auf anderes Unternehmen übertragene Vermögenswerte

Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Monatlicher Wert der Vermögenswerte, deren Verwaltung förmlich auf ein anderes Unternehmen übertragen wurde, ausgewiesen mit Stand des letzten Geschäftstags des betreffenden Monats.

0040

Monatlicher Wert der verwalteten Vermögenswerte — Laufende nichtdiskretionäre Beratung

Gesamtbetrag der Vermögenswerte, in Bezug auf die die Wertpapierfirma eine Anlagenberatung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU kontinuierlich und nichtdiskretionär erbringt, ausgewiesen mit Stand des letzten Geschäftstags des betreffenden Monats.


Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0140

Monatsendwerte

Hier werden die Vermögenswerte am letzten Geschäftstag des betreffenden Monats gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgewiesen.

3.4   I 06.03 — GEHALTENE KUNDENGELDER — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.3)

3.4.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

CMH — auf getrennten Konten (Durchschnittsbeträge)

Artikel 4 Absatz 1 Nummern 28 und 49 der Verordnung (EU) 2019/2033 und Artikel 1 der technischen Regulierungsstandards zur Definition des Begriffs „getrenntes Konto“ (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033).

Der ausgewiesene Wert ist das arithmetische Mittel der Tageswerte der CMH, wenn Kundengelder gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf getrennten Konten gehalten werden.

0020

CMH — auf nicht getrennten Konten (Durchschnittsbeträge)

Artikel 4 Absatz 1 Nummern 28 und 49 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Wert ist das arithmetische Mittel der Tageswerte der CMH, wenn Kundengelder gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf nicht getrennten Konten geführt werden.


Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Faktorbetrag — Monat t

CMH zum Ende des dritten Monats (d. h. des letzten Quartals) des Quartals, auf das sich der Bericht bezieht.

Dieser Betrag wird als arithmetisches Mittel der Tagesbeträge innerhalb des in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Zeitraums berechnet.

0020

Faktorbetrag — Monat t-1

CMH zum Ende des zweiten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.

Dieser Betrag wird als arithmetisches Mittel der Tagesbeträge innerhalb des in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Zeitraums berechnet.

0030

Faktorbetrag — Monat t-2

CMH zum Ende des ersten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.

Dieser Betrag wird als arithmetisches Mittel der Tagesbeträge innerhalb des in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Zeitraums berechnet.

3.5   I 06.04 — DURCHSCHNITTLICHER TÄGLICHER GESAMTWERT DER GEHALTENEN KUNDENGELDER (I 6.4)

3.5.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Täglicher Gesamtwert der gehaltenen Kundengelder — auf getrennten Konten

Artikel 4 Absatz 1 Nummern 28 und 49 der Verordnung (EU) 2019/2033 und technische Regulierungsstandards zur Definition des Begriffs „getrenntes Konto“ (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033).

Der ausgewiesene Wert ist der monatliche Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der gehaltenen Kundengelder, bei denen Kundengelder gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf getrennten Konten gehalten werden.

0020

Täglicher Gesamtwert der gehaltenen Kundengelder — auf nicht getrennten Konten

Artikel 4 Absatz 1 Nummern 28 und 49 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Wert ist der monatliche Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der gehaltenen Kundengelder, bei denen Kundengelder gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf nicht getrennten Konten gehalten werden.


Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0080

Monatliche Durchschnittswerte des täglichen Gesamtwerts der gehaltenen Kundengelder

Die Wertpapierfirmen melden in jedem Monat den monatlichen Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der gehaltenen Kundengelder, gemessen am Ende jedes Geschäftstags gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

3.6   I 06.05 — VERWAHRTE UND VERWALTETE VERMÖGENSWERTE — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.5)

3.6.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

ASA-Gesamtbetrag (Durchschnittsbeträge)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 5 Absatz 1 der technischen Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methoden zur Messung der K-Faktoren (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033).

Gesamt-ASA-Wert als gleitender Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte, wobei ASA am Ende jedes Geschäftstags der vorangegangenen neun Monate gemessen wird und die vorausgegangenen drei Monate dabei unberücksichtigt bleiben, gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0020

Davon: Beizulegender Zeitwert der Finanzinstrumente (Stufe 2)

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der technischen Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methoden zur Messung der K-Faktoren (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033).

Gemäß IFRS 13.81 bewertete Finanzinstrumente der Stufe 2.

0030

Davon: Beizulegender Zeitwert der Finanzinstrumente (Stufe 3)

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der technischen Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methoden zur Messung der K-Faktoren (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033).

Bewertung auf der Grundlage nicht beobachtbarer Daten unter Verwendung der besten verfügbaren Informationen (IFRS 13.86)

0040

Davon: förmlich auf anderes Unternehmen übertragene Vermögenswerte

Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Wert der Vermögenswerte, die förmlich auf ein anderes Finanzinstitut übertragen wurden, als arithmetisches Mittel gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0050

Davon: Vermögenswerte eines anderen Unternehmens der Finanzbranche, die der Wertpapierfirma förmlich übertragen wurden

Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Wert der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens der Finanzbranche, die der Wertpapierfirma zur Verwahrung und Verwaltung förmlich übertragen wurde, als arithmetisches Mittel gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.


Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Faktorbetrag — Monat t

ASA zum Ende des dritten Monats (d. h. des letzten Quartals) des Quartals, auf das sich der Bericht bezieht.

0020

Faktorbetrag — Monat t-1

ASA zum Ende des zweiten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.

0030

Faktorbetrag — Monat t-2

ASA zum Ende des ersten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.

3.7   I 06.06 — DURCHSCHNITTLICHER TÄGLICHER GESAMTWERT DER VERWAHRTEN UND VERWALTETEN VERMÖGENSWERTE (I 6.6)

3.7.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 5 Absatz 1 der technischen Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methoden zur Messung der K-Faktoren (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033).

Der ausgewiesene Wert ist der monatliche Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0020

Davon: Beizulegender Zeitwert der Finanzinstrumente (Stufe 2)

Artikel 5 Absatz 2 der technischen Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methoden zur Messung der K-Faktoren (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033).

Gemäß IFRS 13.81 bewertete Finanzinstrumente der Stufe 2.

0030

Davon: Beizulegender Zeitwert der Finanzinstrumente (Stufe 3)

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der technischen Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methoden zur Messung der K-Faktoren (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033).

Bewertung auf der Grundlage nicht beobachtbarer Daten unter Verwendung der besten verfügbaren Informationen (IFRS 13.86).

0040

Davon: förmlich auf anderes Unternehmen übertragene Vermögenswerte

Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Wert ist der monatliche Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der Vermögenswerte, deren Verwahrung und Verwaltung auf ein anderes Unternehmen der Finanzbranche übertragen wurde, gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0050

Davon: Vermögenswerte eines anderen Unternehmens der Finanzbranche, die der Wertpapierfirma förmlich übertragen wurden

Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Wert ist der monatliche Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens der Finanzbranche, deren Verwahrung und Verwaltung auf die Wertpapierfirma übertragen wurde, gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.


Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0080

Monatliche Durchschnittswerte der täglichen Gesamtwerte der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte

Die Wertpapierfirmen melden in jedem Monat den täglichen Durchschnittswert der täglichen Gesamtwerte der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte, gemessen am Ende jedes Geschäftstags gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

3.8   I 06.07 — BEARBEITETE KUNDENAUFTRÄGE — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.7)

3.8.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

COH — Kassageschäfte (Durchschnittsbeträge)

COH-Wert — Kassageschäfte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2019/2033, gemessen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Wertpapierfirmen melden das arithmetische Mittel der COH-Kassageschäfte für die vorangegangenen sechs Monate unter Ausschluss der letzten drei Monate gemäß Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt.

0020

Davon: Ausführung von Kundenaufträgen

COH für Kassageschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Ausführung von Kundenaufträgen im Namen des Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt.

Hier wird das arithmetische Mittel des COH-Werts für die vorangegangenen sechs Monate unter Ausschluss der letzten drei Monate gemäß Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgewiesen.

0030

Davon: Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen

COH für Kassageschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen erbringt.

Hier wird das arithmetische Mittel des COH-Werts für die vorangegangenen sechs Monate unter Ausschluss der letzten drei Monate gemäß Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgewiesen.

0040

COH — Derivatgeschäfte (Durchschnittsbeträge)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Wertpapierfirmen melden das arithmetische Mittel der COH für Derivatgeschäfte für die vorangegangenen sechs Monate unter Ausschluss der letzten drei Monate gemäß Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt.

0050

Davon: Ausführung von Kundenaufträgen

COH für Derivatgeschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Ausführung von Kundenaufträgen im Namen des Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt.

Hier wird das arithmetische Mittel des COH-Werts für die vorangegangenen sechs Monate unter Ausschluss der letzten drei, Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgewiesen.

0060

Davon: Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen

COH für Derivatgeschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen erbringt.

Hier wird das arithmetische Mittel des COH-Werts für die vorangegangenen sechs Monate unter Ausschluss der letzten drei, Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgewiesen.


Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Faktorbetrag — Monat t

COH-Wert zum Ende des dritten Monats (d. h. des letzten Quartals) des Quartals, auf das sich der Bericht bezieht.

0020

Faktorbetrag — Monat t-1

COH-Wert zum Ende des zweiten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.

0030

Faktorbetrag — Monat t-2

COH-Wert zum Ende des ersten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.

3.9   I 06.08 — DURCHSCHNITTLICHER TÄGLICHER GESAMTWERT DER BEARBEITETEN KUNDENAUFTRÄGE (I 6.8)

3.9.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Täglicher Gesamtwert der bearbeiteten Kundenaufträge — Kassageschäfte

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge (Kassageschäfte) des betreffenden Monats gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt.

0020

Davon: Ausführung von Kundenaufträgen

Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge für Kassageschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Ausführung von Kundenaufträgen im Namen des Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt.

0030

Davon: Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen

Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge für Kassageschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen erbringt.

0040

Täglicher Gesamtwert der bearbeiteten Kundenaufträge — Derivatgeschäfte

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge (Derivatgeschäfte) des betreffenden Monats gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt.

0050

Davon: Ausführung von Kundenaufträgen

Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge für Derivatgeschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Ausführung von Kundenaufträgen im Namen des Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt.

0060

Davon: Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen

Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge für Derivatgeschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen erbringt.


Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0050

Monatliche Durchschnittswerte des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge

Die Wertpapierfirmen melden monatlich den monatlichen Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge, die gemäß Artikel 20 Absatz 1 bearbeitet werden.

3.10   I 06.09 — K-NETTOPOSITIONSRISIKO — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.9)

3.10.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Gesamtwert nach Standardansatz

Artikel 22 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Positionen, bei denen eine Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wird.

0020

Positionsrisiko

Artikel 22 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Handelsbuchpositionen, bei denen eine Eigenmittelanforderung für Positionsrisiken gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wird.

0030

Eigenkapitalinstrumente

Artikel 22 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Handelsbuchpositionen bei Beteiligungsinstrumenten, bei denen eine Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wird.

0040

Schuldtitel

Artikel 22 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Handelsbuchpositionen in Schuldtiteln, bei denen eine Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wird.

0050

Davon: Verbriefungen

Artikel 22 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Positionen in Verbriefungspositionen im Sinne des Artikel 337 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Positionen im Korrelationshandelsportfolio gemäß Artikel 338 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0055

Besonderer Ansatz für Positionsrisiken in OGA

Artikel 22 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn die Eigenmittelforderungen nach Artikel 348 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entweder unmittelbar oder infolge der in Artikel 350 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Begrenzung berechnet wird. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 weist diese Positionen nicht ausdrücklich dem Zinsänderungsrisiko oder dem Aktienrisiko zu.

Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet, entspricht der auszuweisende Betrag 32 % der Nettoposition der betroffenen OGA-Risikoposition.

Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet, entspricht der auszuweisende Betrag — je nachdem, welcher Betrag niedriger ist — entweder 32 % der Nettoposition der maßgeblichen OGA-Risikoposition oder der Differenz zwischen 40 % dieser Nettoposition und den Eigenmittelanforderungen, die sich aus dem mit dieser OGA-Risikoposition verbundenen Fremdwährungsrisiko ergeben.

0060

Fremdwährungsrisiko

Artikel 22 Buchstabe a und Artikel 21 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Fremdwährungsrisiken unterliegende Positionen, bei denen eine Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wird.

0070

Warenpositionsrisiko

Artikel 22 Buchstabe a und Artikel 21 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Warenpositionsrisiken unterliegende Positionen, bei denen eine Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wird.

0080

Auf internen Modellen basierender Ansatz

Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 21 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Fremdwährungsrisiken oder Warenpositionsrisiken unterliegende Positionen im Anlagenbuch, bei denen eine Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wird.

3.11   I 06.10 — GELEISTETER EINSCHUSS — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.10)

15.

In diesem Meldebogen melden Firmen, die für eigene Rechnung handeln, alle Clearingmitglieder qualifizierter zentraler Gegenparteien, unter deren Verantwortung die Ausführung und Abwicklung von Geschäften der Firma erfolgt.

3.11.1   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0030

Clearingmitglied

0010

Bezeichnung

In diesem Meldebogen melden Wertpapierfirmen alle Clearingmitglieder qualifizierter zentraler Gegenparteien, unter deren Verantwortung die Ausführung und Abwicklung von Geschäften der Firma, die für eigene Rechnung handelt, erfolgt.

0020

Unternehmenskennung

Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0030

Art des Codes

Die in Spalte 0020 angegebene Art des Codes entspricht entweder dem „Typ LEI-Code“ oder dem „Typ Nationaler Code“.

0040-0060

Beitrag zum Gesamteinschussbetrag auf Tagesbasis

Wertpapierfirmen melden die Informationen für die drei Tage der vorangegangenen drei Monate, in denen der höchste, der zweithöchste und der drittgrößte Gesamteinschussbetrag gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnet wurde.

Die Wertpapierfirma nimmt alle Clearingmitglieder in den Meldebogen auf, die an mindestens einem dieser Tage verwendet wurden.

Der auf Tagesbasis geforderte Gesamteinschussbetrag wird als Betrag vor der Multiplikation mit dem Faktor 1,3 gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgewiesen.

0040

Beitrag zum geforderten Gesamteinschussbetrag auf Tagesbasis — am Tag des höchsten geforderten Gesamteinschussbetrags

0050

Beitrag zum geforderten Gesamteinschussbetrag auf Tagesbasis — am Tag des zweithöchsten geforderten Gesamteinschussbetrags

0060

Beitrag zum geforderten Gesamteinschussbetrag auf Tagesbasis — am Tag des dritthöchsten geforderten Gesamteinschussbetrags

3.12   I 06.11 — AUSFALL DER GEGENPARTEI — ZUSÄTZLICHE ANGABEN TCD (I 6.11)

3.12.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0080

Aufschlüsselung nach Methode für die Ermittlung des Risikopositionswerts

0010

Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 K-TCD

Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Risikopositionen, für die die Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/2033 als K-TCD berechnet wird.

0020

Alternative Ansätze: Risikopositionswert, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt wird

Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Risikopositionen, deren Risikopositionswert im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt wird und deren zugehörige Eigenmittelanforderungen berechnet werden, indem der Risikopositionswert mit dem Risikofaktor gemäß Tabelle 2 in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/2033 multipliziert wird.

0030

SA-CCR

Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0040

Vereinfachter SA-CCR

Artikel 281 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0050

Ursprungsrisikomethode

Artikel 282 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0060

Alternative Ansätze: Vollständige Anwendung des Rahmens von Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Risikopositionen, für die der Risikopositionswert und die Eigenmittelanforderungen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt werden.

0070

Zusatzinformation: CVA-Komponente

Artikel 25 Absatz 5 und Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Wendet ein Institut den Ansatz von Artikel 26 der Verordnung oder die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 an, so wird die CVA-Komponente als Differenz zwischen dem maßgeblichen Betrag nach Anwendung des CVA-Faktor-Multiplikators und dem entsprechenden Betrag vor Anwendung des CVA-Faktor-Multiplikators bestimmt.

Wendet ein Institut die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 25 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 an, wird die CVA-Komponente gemäß Teil 3 Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt.

0080

davon: berechnet unter Anwendung des Rahmens von Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 25 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0090-0110

Aufschlüsselung nach Art der Gegenpartei

Die Aufschlüsselung nach Gegenpartei erfolgt auf der Grundlage der in Tabelle 2 in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Arten von Gegenparteien.

0090

Zentralstaaten, Zentralbanken und sonstige öffentliche Stellen

0100

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

0110

Andere Gegenparteien


Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Anforderung für K-Faktoren

Die Eigenmittelanforderung wird gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet.

0020

Risikopositionswert

Der gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder den anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Risikopositionswert.

0030

Wiederbeschaffungskosten (RC)

Artikel 28 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0040

Potenzieller künftiger Risikopositionswert (PFE)

Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0050

Sicherheiten (C)

Artikel 30 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Wert ist der Wert der Sicherheit, der für die Berechnung des Risikopositionswerts verwendet wird, und damit gegebenenfalls der Wert nach Anwendung der Volatilitätsanpassung und der Volatilitätsanpassung für Währungsinkongruenzen gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2019/2033.

3.13   I 06.12 — TÄGLICHER HANDELSSTROM — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.12)

3.13.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

DTF-Gesamtbetrag — Kassageschäfte (Durchschnittsbeträge)

Wertpapierfirmen melden das arithmetische Mittel der DTF-Kassageschäfte für die verbleibenden sechs Monate gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt.

Bei dem in diesem Feld ausgewiesenen Betrag wird Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 berücksichtigt.

0020

DTF-Gesamtbetrag — Derivatgeschäfte (Durchschnittsbeträge)

Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

Wertpapierfirmen melden das arithmetische Mittel der DTF-Derivatgeschäfte für die verbleibenden sechs Monate gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt.

Bei dem in diesem Feld ausgewiesenen Betrag wird Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 berücksichtigt.


Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Durchschnittlicher Faktorbetrag — Monat t

DTF-Wert zum Ende des dritten Monats (d. h. des letzten) des Quartals, auf das sich der Bericht bezieht.

0020

Durchschnittlicher Faktorbetrag — Monat t-1

DTF-Wert zum Ende des zweiten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.

0030

Durchschnittlicher Faktorbetrag — Monat t-2

DTF-Wert zum Ende des ersten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.

3.14   I 06.13 — DURCHSCHNITTLICHER WERT DER TÄGLICHEN HANDELSSTRÖME (I 6.13)

3.14.1   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Täglicher Handelsstrom — Kassageschäfte

Der Durchschnittswert des täglichen Handelsstroms (Barwert) des betreffenden Monats gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt.

0020

Täglicher Handelsstrom — Derivatgeschäfte

Der Durchschnittswert des täglichen Handelsstroms (Derivatgeschäfte) des betreffenden Monats gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt.


Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0080

Monatliche Durchschnittswerte des täglichen Handelsstroms

Die Wertpapierfirmen weisen in jeder entsprechenden Monatsspalte den monatlichen Durchschnittswert des gesamten täglichen Handelsstroms aus, gemessen an jedem Geschäftstag gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

4.   MELDUNG DES KONZENTRATIONSRISIKOS

4.1   Allgemeine Bemerkungen

16.

Die Meldung des Konzentrationsrisikos enthält Informationen über Konzentrationsrisiken, denen eine Wertpapierfirma aufgrund des Ausfalls von Gegenparteien durch ihre Handelsbuchpositionen ausgesetzt ist. Dies führt zur Berechnung von K-CON, einer zusätzlichen Eigenmittelanforderung aufgrund der Risikopositionen, die die Wertpapierfirma in ihrer Bilanz aufweist. Dies steht im Einklang mit der Definition des Begriffs „Konzentrationsrisiko“ in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) 2019/2033, in der Folgendes festgelegt ist: „Konzentrationsrisiko“ oder „CON“ („concentration risk“) [bezeichnet] die Risikopositionen im Handelsbuch einer Wertpapierfirma gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden, deren Wert die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Schwellenwerte.

17.

Die Meldung des Konzentrationsrisikos umfasst auch Informationen über Folgendes:

i.

Kundengelder,

ii.

Kundenvermögen,

iii.

eigene Barmittel des Unternehmens,

iv.

Einnahmen von Kunden,

v.

Handelsbuchpositionen,

vi.

Risikopositionen, die unter Berücksichtigung der nicht im Handelsbuch erfassten Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten berechnet wurden

18.

Obwohl sich der Wortlaut in Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auch auf das „Konzentrationsrisiko“ bezieht, sind die Definition dieses Risikos in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) 2019/2033 und die in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Grenzen nicht mit den in Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) 2019/2033 beschriebenen Punkten vereinbar. Aus diesem Grund konzentriert sich die Meldepflicht auf die fünf größten Positionen, sofern verfügbar, in Bezug auf jeden Posten in Absatz 19 Ziffern i bis vi, der bei einem bestimmten Institut, Kunden oder einem bestimmten Unternehmen gehalten wird oder diesem zuzuordnen ist. Diese Meldung ermöglicht es den zuständigen Behörden, die Risiken, mit denen Wertpapierfirmen möglicherweise konfrontiert sind, besser zu verstehen.

19.

Die Meldung des Konzentrationsrisikos besteht aus den Meldebögen I 07.00 und I 08.00, und gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind Firmen, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen, nicht verpflichtet, diesbezügliche Informationen zu melden.

4.2   I 07.00 — K-CON — ZUSATZANGABEN (I7)

4.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0060

ID der Gegenpartei

Die Wertpapierfirma meldet die Kennung der Gegenparteien oder der Gruppe verbundener Kunden, gegenüber denen sie eine Risikoposition haben, die die in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegte Obergrenze übersteigt.

0010

Unternehmenskennung

Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0020

Art des Codes

Wertpapierfirmen müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen „LEI-Code“ oder einen nationalen Code handelt.

Die Art des Codes ist stets anzugeben.

0030

Bezeichnung

Wird eine Gruppe verbundener Kunden gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen des Mutterunternehmens. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei.

0040

Gruppe/Einzelkunde

Die Wertpapierfirma meldet „1“ für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Einzelkunden bzw. „2“ für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden.

0050

Art der Gegenpartei

Die Wertpapierfirma meldet für jede Risikoposition, wenn sie mit Folgendem in Zusammenhang steht:

1.

ein Kreditinstitut oder eine Gruppe verbundener Kunden, zu dem auch ein Kreditinstitut gehört,

2.

eine Wertpapierfirma oder eine Gruppe verbundener Kunden, zu der auch eine Wertpapierfirma gehört,

3.

Andere Gegenparteien, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen oder eine Gruppe verbundener Kunden handelt, zu denen eine Wertpapierfirma oder ein Institut gehört

0060-0110

Risikopositionen im Handelsbuch, die die in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Obergrenzen überschreiten

Die Wertpapierfirma meldet Informationen zu jeder Risikoposition, die die in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Obergrenzen überschreitet, gemäß Artikel 36 und 39 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0060

Risikopositionswert (EV)

Artikel 36 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0070

Risikopositionswert (in % der Eigenmittel)

Gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnete Risikoposition, ausgedrückt als Prozentsatz der Eigenmittel der Firma.

0080

Eigenmittelanforderung für den Risikopositionsgesamtwert (OFR)

Eigenmittelanforderung für den Risikopositionsgesamtwert gegenüber der einzelnen Gegenpartei oder der Gruppe verbundener Kunden, berechnet als Gesamtbetrag von K-TCD und der spezifischen Risikoanforderung für K-NPR für die betreffende Risikoposition.

0090

Überschreitung des Risikopositionswerts (EVE)

Gemäß Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 für die betreffende Risikoposition berechneter Betrag.

0100

Dauer der Überschreitung (in Tagen)

Anzahl der Tage, die seit dem ersten Auftreten der Überschreitung des Risikopositionswerts vergangen sind.

0110

K-CON Eigenmittelanforderung für die Überschreitung (OFRE)

Gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 für die betreffende Risikoposition berechneter Betrag.

4.3   I 08.01 — GRAD DES KONZENTRATIONSRISIKOS — GEHALTENE KUNDENGELDER (I 8.1)

4.3.1.   Anweisungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0060

CMH insgesamt

Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Wertpapierfirma meldet — sofern verfügbar — die Kennung der fünf Gegenparteien oder der Gruppe verbundener Gegenparteien, bei denen die höchsten Beträge an Kundengeldern gehalten werden.

0010

Unternehmenskennung

Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0020

Art des Codes

Wertpapierfirmen müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen „LEI-Code“ oder einen nationalen Code handelt.

0030

Bezeichnung

Wird eine Gruppe verbundener Gegenparteien gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen des Mutterunternehmens. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei.

0040

Gruppe/Einzelkunde

Die Firmen weisen „1“ aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine „2“ angegeben.

0050

Gesamtwert der gehaltenen Kundengelder zum Meldestichtag

Die Firma weist den Gesamtbetrag der Kundengelder zum Meldestichtag aus.

0060

Prozentsatz der bei diesem Institut gehaltenen Kundengelder

Die Firma weist den Betrag der zum Meldestichtag gehaltenen Kundengelder bei jeder Gegenpartei oder Gruppe verbundener Gegenparteien aus, für die die Meldung erfolgt, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags (in Spalte 0050 ausgewiesen).

4.4   I 08.02 — GRAD DES KONZENTRATIONSRISIKOS — VERWAHRTE UND VERWALTETE VERMÖGENSWERTE (I 8.2)

4.4.1.   Anweisungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0060

ASA insgesamt

Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Firma meldet — sofern verfügbar — die Kennung der fünf Gegenparteien oder der Gruppe verbundener Gegenparteien, bei denen die größten Beträge von Wertpapieren von Kunden hinterlegt sind.

0010

Unternehmenskennung

Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0020

Art des Codes

Wertpapierfirmen müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen „LEI-Code“ oder einen nationalen Code handelt.

0030

Bezeichnung

Wird eine Gruppe verbundener Gegenparteien gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen des Mutterunternehmens. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei.

0040

Gruppe/Einzelkunde

Die Firmen weisen „1“ aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine „2“ angegeben.

0050

Gesamtwert der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte zum Meldestichtag

Die Firma weist den Gesamtbetrag der bei jedem Institut hinterlegten Wertpapiere von Kunden zum Meldestichtag aus.

0060

Prozentsatz der bei diesem Institut hinterlegten Wertpapiere von Kunden

Die Firma weist den Betrag der zum Meldestichtag bei jeder Gegenpartei oder Gruppe verbundener Gegenparteien hinterlegten Wertpapiere von Kunden aus, für die die Meldung erfolgt, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags (in Spalte 0050 ausgewiesen).

4.5   I 08.03 — GRAD DES KONZENTRATIONSRISIKOS — GESAMTBETRAG DES DEPONIERTEN BANKGUTHABENS (I 8.3)

4.5.1.   Anweisungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0060

Gesamtbetrag des deponierten Bankguthabens

Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben d und f der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Firma meldet — sofern verfügbar — die Kennung der fünf Gegenparteien oder der Gruppe verbundener Gegenparteien, bei denen die größten Beträge des Bankguthabens der Firma deponiert sind.

0010

Unternehmenskennung

Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0020

Art des Codes

Wertpapierfirmen müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen „LEI-Code“ oder einen nationalen Code handelt.

0030

Bezeichnung

Wird eine Gruppe verbundener Gegenparteien gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen des Mutterunternehmens. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei.

0040

Gruppe/Einzelkunde

Die Firmen weisen „1“ aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine „2“ angegeben.

0050

Betrag des Bankguthabens der Firma beim Institut

Die Firma weist den Gesamtbetrag der bei jedem Institut deponierten Bankguthaben der Firma zum Meldestichtag aus.

0060

Prozentsatz des Bankguthabens der Firma, das beim Institut deponiert wurde

Die Firma weist den Betrag der zum Meldestichtag bei jeder Gegenpartei oder Gruppe verbundener Gegenparteien deponierten Bankguthaben der Firma aus, für die das Meldung erfolgt, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags des Bankguthabens der Wertpapierfirma.

4.6   I 08.04 — GRAD DES KONZENTRATIONSRISIKOS — GESAMTBETRAG DER GEWINNE (I 8.4)

4.6.1.   Anweisungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0080

Gesamtbetrag der Gewinne

Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Firma meldet — sofern verfügbar — die Kennung der fünf Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden, von denen die größten Beträge Gewinne der Firma abgeleitet werden.

0010

Unternehmenskennung

Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0020

Art des Codes

Wertpapierfirmen müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen „LEI-Code“ oder einen nationalen Code handelt.

0030

Bezeichnung

Wird eine Gruppe verbundener Kunden gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen des Mutterunternehmens. In allen anderen Fällen entspricht der Name dem einzelnen Kunden.

0040

Gruppe/Einzelkunde

Die Firmen weisen „1“ aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine „2“ angegeben.

0050

Gesamtbetrag der Gewinne von diesem Kunden

Die Firma meldet die den Gesamtbetrag der Gewinne pro Kunde oder Gruppe verbundener Kunden, die seit Beginn des Geschäftsjahres erwirtschaftet wurden. Die Gewinne sind nach Zins- und Dividendenerträgen einerseits und Gebühren- und Provisionserträgen und sonstigen Erträgen andererseits aufzuschlüsseln.

0060-0090

Zins- und Dividendenerträge

0060

Zins- und Dividendenerträge — Betrag, der aus Handelsbuchpositionen generiert wird

Handelsbuch im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 54 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0070

Zins- und Dividendenerträge — aus Handelsbuchpositionen generierter Betrag

0080

Zins- und Dividendenerträge — davon: aus außerbilanziellen Posten generierter Betrag

0090

Prozentsatz der Zins- und Dividendenerträge von diesem Kunden

Die Firma meldet die von den Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden erzielten Zins- und Dividendenerträge, ausgedrückt als Prozentsatz der gesamten Zins- und Dividendenerträge der Wertpapierfirma.

0100-0110

Gebühren und Provisionen und sonstige Erträge

0100

Gebühren und Provisionen und sonstige Erträge — Betrag

0110

Prozentsatz der Gebühren und Provisionen und sonstigen Erträge von diesem Kunden

Die Firma meldet die von den Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden erzielten Gebühren und Provisionen und sonstigen Erträge, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags der Gebühren und Provisionen und sonstigen Erträge der Wertpapierfirma.

4.7   I 08.05 — RISIKOPOSITIONEN IM HANDELSBUCH (I 8.5)

4.7.1.   Anweisungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0050

Risikopositionen im Handelsbuch

Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Firma meldet Informationen zu den fünf größten Risikopositionen im Handelsbuch, sofern verfügbar.

0010

Unternehmenskennung

Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0020

Art des Codes

Wertpapierfirmen müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen „LEI-Code“ oder einen nationalen Code handelt.

0030

Bezeichnung

Wird eine Gruppe verbundener Gegenparteien gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen des Mutterunternehmens. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei.

0040

Gruppe/Einzelkunde

Die Firmen weisen „1“ aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine „2“ angegeben.

0050

Prozentsatz der Risikoposition gegenüber dieser Gegenpartei in Bezug auf die Eigenmittel der Firma (nur Handelsbuchpositionen)

Die Firma weist den Betrag der zum Meldestichtag gegenüber jeder Gegenpartei oder Gruppe verbundener Gegenparteien vorhandenen Risikopositionen im Handelsbuch aus, für die die Meldung erfolgt, ausgedrückt als Prozentsatz der Eigenmittel.

4.8   I 08.06 — IM ANLAGENBUCH GEHALTENE UND AUßERBILANZIELLE POSTEN (I 8.6)

4.8.1.   Anweisungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0050

Im Anlagenbuch gehaltene und außerbilanzielle Posten

Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Firma meldet — sofern verfügbar — Informationen zu den fünf größten Risikopositionen, die berechnet wurden, einschließlich nicht im Handelsbuch erfasster Vermögenswerte.

0010

Unternehmenskennung

Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0020

Art des Codes

Wertpapierfirmen müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen „LEI-Code“ oder einen nationalen Code handelt.

0030

Bezeichnung

Wird eine Gruppe verbundener Gegenparteien gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen des Mutterunternehmens. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei.

0040

Gruppe/Einzelkunde

Die Firmen weisen „1“ aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine „2“ angegeben.

0050

Prozentsatz der Risikoposition in Bezug auf die Eigenmittel der Firma (einschließlich außerbilanzieller Vermögenswerte und Positionen im Anlagebuch)

Die Firma meldet zusätzlich zu den Handelsbuchpositionen Risikopositionen, die unter Berücksichtigung von nicht im Handelsbuch erfassten Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten berechnet werden, zum Meldestichtag an jede Gegenpartei oder Gruppe verbundener Gegenparteien, für die die Meldung erfolgt, ausgedrückt als Prozentsatz der anrechenbaren Eigenmittel.

5.   LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN

5.1   I 09.00 — LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN (I 9)

5.1.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Liquiditätsanforderung

Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0020

Kundengarantien

Artikel 45 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Wert entspricht 1,6 % des Gesamtwerts der dem Kunden gewährten Garantien gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0030

Gesamtwert der liquiden Aktiva

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der Gesamtwert der liquiden Aktiva wird nach Anwendung der einschlägigen Abschläge ausgewiesen.

Diese Zeile ist die Summe der Zeilen 0040, 0050, 0060, 0170, 0230, 0290 und 0300.

0040

Unbelastete kurzfristige Einlagen

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0050

Gesamtbetrag der anrechenbaren Forderungen, die innerhalb von 30 Tagen eingezogen werden

Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0060

Aktiva der Stufe 1

Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der Gesamtwert der liquiden Aktiva wird nach Anwendung der einschlägigen Abschläge ausgewiesen.

Summe der Zeilen 0070-0160.

0070

Münzen und Banknoten

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

Gesamtwert des Bargeldbestands.

0080

Abziehbare Zentralbankreserven

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0090

Zentralbank-Aktiva

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0100

Zentralstaat-Aktiva

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0110

Aktiva von regionalen/lokalen Gebietskörperschaften

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern iii und iv der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0120

Aktiva von öffentlichen Stellen

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0130

Ansetzbare Zentralstaat- oder Zentralbank-Aktiva in Landes- oder Fremdwährung

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0140

Aktiva von Kreditinstituten (von Instituten, die durch einen Mitgliedstaat geschützt sind bzw. Förderdarlehen ausreichen)

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0150

Aktiva von multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0160

Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0170

Aktiva der Stufe 2A

Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0180

Aktiva von Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen (Mitgliedstaat, Risikogewicht 20 %)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0190

Aktiva der Zentralbank oder einer Zentral-/Regionalregierung, lokalen Gebietskörperschaft oder öffentlichen Stelle (Drittland, Risikogewicht 20 %)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0200

Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Bonitätsstufe 2)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0210

Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Drittland, Bonitätsstufe 1)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0220

Unternehmensschuldverschreibungen (Bonitätsstufe 1)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

0230

Aktiva der Stufe 2 B

Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0240

Forderungsgedeckte Wertpapiere

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0250

Unternehmensschuldverschreibungen

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0260

Aktien (wichtiger Aktienindex)

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0270

Eingeschränkt nutzbare zugesagte Liquiditätsfazilitäten von Zentralbanken

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0280

Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Risikogewicht 35 %)

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0290

Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA

Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033

0300

Gesamtwert der sonstigen berücksichtigungsfähigen Finanzinstrumente

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.