Aktualisiert 18/09/2024
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ANHANG VII - ERLÄUTERUNGEN ZU DEN MELDEBÖGEN FÜR DIE OFFENLEGUNG VON EIGENMITTELN

ANHANG VII

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN MELDEBÖGEN FÜR DIE OFFENLEGUNG VON EIGENMITTELN

Meldebogen EU I CC1.01, EU-I CC1.02 und EU-I CC1.03 — Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel

1.

Beim Ausfüllen des in Anhang VI enthaltenen Meldebogens EU I CC1 gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2019/2033 beachten die Wertpapierfirmen die im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen.

2.

Die Wertpapierfirmen müssen in Spalte b dieses Meldebogens die Quelle eines jeden wichtigen Inputfaktors angeben, wobei Querverweise auf die entsprechenden Zeilen im Meldebogen EU I CC2 vorzunehmen sind.

3.

Die begleitende Beschreibung der Wertpapierfirmen zum Meldebogen umfasst eine Beschreibung aller bei der Berechnung der Eigenmittel gemäß der Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandten Beschränkungen sowie der Instrumente und Abzugsposten, für die diese Beschränkungen gelten. Sie erläutern zudem die wichtigsten Änderungen der angegebenen Beträge im Vergleich zu früheren Offenlegungszeiträumen.

4.

Dieser Meldebogen ist in einem unveränderlichen Format gehalten und die Wertpapierfirmen legen die Informationen in genau dem in Anhang VI vorgegebenen Format offen.

5.

Wertpapierfirmen, die weder klein und noch nicht verflochten sind, legen die Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel gemäß dem Meldebogen EU I CC1.01 in Anhang VI offen. Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen, die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals begeben, legen die Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel gemäß dem Meldebogen EU I CC1.02 offen, der ebenfalls Anhang VI zu entnehmen ist.

Meldebogen EU I CC1.01 — Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (Wertpapierfirmen, die weder klein und noch nicht verflochten sind)

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

1

Eigenmittel

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Eigenmittel einer Wertpapierfirma ergeben sich aus der Summe von hartem Kernkapital, zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital.

In dieser Zeile ist die Summe der Zeilen 2 und 40.

2

Kernkapital

Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.

In dieser Zeile ist die Summe der Zeilen 3 und 28.

3

Hartes Kernkapital

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 4 bis 12 und 27 ist offenzulegen.

4

Voll eingezahlte Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind einzubeziehen.

Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen.

Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.

5

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

6

Einbehaltene Gewinne

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende.

7

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

8

Sonstige Rücklagen

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung offenzulegen.

9

Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)

Summe aller Minderheitsbeteiligungen von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden.

10

Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

11

Sonstige Fonds

Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.

12

(-) GESAMTABZÜGE VOM HARTEN KERNKAPITAL

Die Gesamtsumme der Zeilen 13 und 17 bis 26 ist offenzulegen.

13

(-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Eigenes hartes Kernkapital, das sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht offenzulegen.

In den offenzulegenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

14

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Von der Wertpapierfirma gehaltene Instrumente des harten Kernkapitals (CET 1).

15

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Von der Wertpapierfirma gehaltene Instrumente des harten Kernkapitals (CET 1).

16

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

17

(-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

18

(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

19

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts einzubeziehen.

20

(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

21

(-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

22

(-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

23

(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

24

(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

25

(-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

26

(-) Sonstige Abzüge

Die Summe aller sonstigen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

27

Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 484 bis 487 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen (Artikel 479 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 469 bis 478 und Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom harten Kernkapital vorzunehmende Anpassungen.

Sonstige Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des harten Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 4 bis 26 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

28

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 29 bis 31 und 39 offenzulegen.

29

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In dem offenzulegenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

30

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

31

(-) GESAMTABZÜGE VOM ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL

Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 32 und 36 bis 38 ist offenzulegen.

32

(-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz der Wertpapierfirma befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.

In den offenzulegenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

33

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 56 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

34

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 56 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

35

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 56 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

36

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 56 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

37

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 56 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

38

(-) Sonstige Abzüge

Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen enthalten sind.

39

Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487 sowie 489 bis 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente (Artikel 83, 85 und 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Summe aller Beträge des qualifizierten zusätzlichen Kernkapitals von Tochterunternehmen, die im konsolidierten zusätzlichen Kernkapital einbezogen sind, einschließlich des von einer Zweckgesellschaft begebenen Kapitals (Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten (Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen am qualifizierten, dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnetem zusätzlichen Kernkapital.

Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 474, 475, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen.

Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital) gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das zusätzliche Kernkapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des zusätzlichen Kernkapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 28 ausgewiesenen Betrag auf Null zu erhöhen, und entspricht dem Kehrwert der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, in Zeile 38.

Sonstige Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des zusätzlichen Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 29 bis 38 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

40

ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 41 bis 43 und 50 ist offenzulegen.

41

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In dem offenzulegenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

42

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

43

(-) GESAMTABZÜGE VOM ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

44

(-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.

Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht offenzulegen.

In den offenzulegenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

45

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

46

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

47

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

48

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 66 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

49

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 68, 69 und Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Positionen der Wertpapierfirma in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), an denen die Wertpapierfirma eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen.

50

Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, 486, 488, 490 und 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente (Artikel 83, 87 und 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Summe aller Beträge der qualifizierten Eigenmittel von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechnet werden, einschließlich des von einer Zweckgesellschaft begebenen qualifizierten Ergänzungskapitals (Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten (Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen an den qualifizierten, dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechneten Eigenmitteln.

Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 476, 477, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom Ergänzungskapital vorzunehmende Anpassungen.

Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten gemäß Artikel 56 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das Ergänzungskapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des Ergänzungskapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 40 angegebenen Betrag auf Null anzuheben.

Sonstige Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des Ergänzungskapitals, die nicht einer der Zeilen 41 bis 49 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

Meldebogen EU I CC1.02 — Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen)

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

1

Eigenmittel

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Eigenmittel einer Wertpapierfirma ergeben sich aus der Summe von hartem Kernkapital, zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital.

Die Gesamtsumme der Zeilen 2 und 25 ist offenzulegen.

2

Kernkapital

Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.

Die Gesamtsumme der Zeilen 3 und 20 ist offenzulegen.

3

Hartes Kernkapital

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 4 bis 11 und 19 ist offenzulegen.

4

Voll eingezahlte Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind einzubeziehen.

Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen.

Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.

5

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

6

Einbehaltene Gewinne

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende.

7

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

8

Sonstige Rücklagen

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung offenzulegen.

9

Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

10

Sonstige Fonds

Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.

11

(-) GESAMTABZÜGE VOM HARTEN KERNKAPITAL

Die Gesamtsumme der Zeilen 12 bis 18 ist offenzulegen.

12

(-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

13

(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

14

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen.

15

(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

16

(-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

17

(-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

18

(-) Sonstige Abzüge

Die Summe aller sonstigen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

19

Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 484 bis 487 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen (Artikel 479 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 469 bis 478 und Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom harten Kernkapital vorzunehmende Anpassungen.

Sonstige Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzug von einem Bestandteil des harten Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 4 bis 18 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

20

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 21 und 24 ist offenzulegen.

21

Voll eingezahltes, unmittelbar ausgegebenes Kapital

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In dem offenzulegenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

22

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

23

(-) GESAMTABZÜGE VOM ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL

Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

24

Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487 sowie 489 bis 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente (Artikel 83, 85 und 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Summe aller Beträge des qualifizierten zusätzlichen Kernkapitals von Tochterunternehmen, die im konsolidierten zusätzlichen Kernkapital einbezogen sind, einschließlich des von einer Zweckgesellschaft begebenen Kapitals (Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten (Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen am qualifizierten, dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnetem zusätzlichen Kernkapital.

Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 474, 475, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen.

Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital) gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das zusätzliche Kernkapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des zusätzlichen Kernkapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 20 ausgewiesenen Betrag auf Null zu erhöhen, und entspricht dem Kehrwert der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, in Zeile 18.

Sonstige Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des zusätzlichen Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 21 bis 23 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

25

ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 26 und 29 ist offenzulegen.

26

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In dem offenzulegenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

27

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

29

(-) GESAMTABZÜGE VOM ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

30

Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, 486, 488, 490 und 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente (Artikel 83, 87 und 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Summe aller Beträge der qualifizierten Eigenmittel von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechnet werden, einschließlich des von einer Zweckgesellschaft begebenen qualifizierten Ergänzungskapitals (Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten (Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen an den qualifizierten, dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechneten Eigenmitteln.

Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 476, 477, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom Ergänzungskapital vorzunehmende Anpassungen.

Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten gemäß Artikel 56 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das Ergänzungskapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des Ergänzungskapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 25 angegebenen Betrag auf Null anzuheben.

Sonstige Bestandteileeile des Ergänzungskapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des Ergänzungskapitals, die nicht einer der Zeilen 26 bis 28 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

Meldebogen EU I CC1.03– Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (Gruppenkapitaltest)

6.

Unternehmen im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033, die die Anwendung des genannten Artikels in Anspruch nehmen, legen die Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel gemäß dem Meldebogen EU I CC1.03 und den folgenden Erläuterungen offen.

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

1

EIGENMITTEL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Eigenmittel einer Wertpapierfirma ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital.

2

KERNKAPITAL

Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.

3

HARTES KERNKAPITAL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

4

Eingezahlte Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind einzubeziehen.

Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen.

Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.

5

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

6

Einbehaltene Gewinne

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende.

7

Einbehaltene Gewinne der Vorjahre

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden einbehaltene Gewinne als „die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste“ definiert.

8

Anrechenbarer Gewinn oder Verlust

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 121 und Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind.

Andererseits sind gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Verluste vom harten Kernkapital abzuziehen.

9

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

10

Sonstige Rücklagen

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung offenzulegen.

11

Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

12

Sonstige Fonds

Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.

13

(-) GESAMTABZÜGE VOM HARTEN KERNKAPITAL

Die Gesamtsumme der Zeilen 14-23 ist offenzulegen.

14

(-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Eigenes hartes Kernkapital, das sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.

Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen.

In den offenzulegenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

15

(-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

16

(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

17

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen.

18

(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

19

(-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

20

(-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

21

(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

22

(-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

23

(-) Sonstige Abzüge

Die Summe aller sonstigen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

24

Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 484 bis 487 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 469 bis 478 und Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom harten Kernkapital vorzunehmende Anpassungen.

Sonstige Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des harten Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 4 bis 23 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

25

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 26 bis 28 und 32 ist offenzulegen.

26

Eingezahlte Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In dem offenzulegenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

27

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

28

(-) GESAMTABZÜGE VOM ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL

Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 29-31 ist offenzulegen.

29

(-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz der Wertpapierfirma befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.

In den offenzulegenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

30

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 56 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

31

(-) Sonstige Abzüge

Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme der Abzüge gemäß Artikel 56 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen 0340 oder 0380 enthalten sind.

32

Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487 sowie 489 bis 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 474, 475, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen.

Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital) gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das zusätzliche Kernkapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des zusätzlichen Kernkapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 0300 ausgewiesenen Betrag auf Null zu erhöhen, und entspricht dem Kehrwert der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, in Zeile 23.

Sonstige Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des zusätzlichen Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 26 bis 31 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

33

ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 34 bis 36 und 39 ist offenzulegen.

34

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In dem offenzulegenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

35

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

36

(-) GESAMTABZÜGE VOM ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

37

(-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.

Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht offenzulegen.

In den offenzulegenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

38

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 66 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

39

Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, 486, 488, 490 und 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 476, 477, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom Ergänzungskapital vorzunehmende Anpassungen.

Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten gemäß Artikel 56 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das Ergänzungskapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des Ergänzungskapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 33 angegebenen Betrag auf Null anzuheben.

Sonstige Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des Ergänzungskapitals, die nicht einer der Zeilen 34 bis 38 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

Meldebogen EU I CC2 — Abstimmung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel mit der in den geprüften Abschlüssen enthaltenen Bilanz

7.

Die Wertpapierfirmen füllen den Meldebogen EU I CC2 in Anhang VI nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen und gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 aus.

8.

Die Wertpapierfirmen legen die in ihren veröffentlichten Abschlüssen enthaltene Bilanz offen. Bei den Abschlüssen handelt es sich um die zum Jahresende offengelegten geprüften Abschlüsse.

9.

Im Hinblick auf die Zeilen des Meldebogens besteht eine gewisse Flexibilität, wobei die Wertpapierfirmen Offenlegungen entsprechend ihrer Abschlüsse tätigen. Die Eigenmittelposten in den geprüften Abschlüssen umfassen sämtliche Posten, die Bestandteil der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel sind oder von diesen in Abzug gebracht werden, einschließlich Vermögenswerte, Verbindlichkeiten wie Schuldtitel oder sonstiger Bilanzpositionen, die die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel beeinflussen, etwa immaterielle Vermögenswerte, Geschäfts- oder Firmenwert und latente Steueransprüche. Die Wertpapierfirmen erweitern die Eigenmittelposten der Bilanz erforderlichenfalls, um sicherzustellen, dass alle im Meldebogen für die Offenlegung der Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (Meldebogen EU I CC1) ausgewiesenen Bestandteile getrennt dargestellt werden. Die Wertpapierfirmen erweitern Elemente der Bilanz lediglich bis zu dem Detaillierungsgrad, der für die Ableitung der nach dem Meldebogen EU I CC1 erforderlichen Bestandteile notwendig ist. Die Offenlegung hat in einem der Komplexität der Bilanz der Wertpapierfirma angemessenen Maße zu erfolgen.

10.

Die Spalten haben ein unveränderliches Format, wobei die Offenlegung wie folgt zu tätigen ist:

a.

Spalte a: Die Wertpapierfirmen weisen die Zahlen aus, die in der in ihren geprüften Abschlüssen enthaltenen Bilanz entsprechend dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke gemeldet wurden.

b.

Spalte b: Die Wertpapierfirmen melden die dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis entsprechenden Zahlen.

c.

Spalte c: Die Wertpapierfirmen stellen einen Querverweis zwischen dem jeweils im Meldebogen EU I CC2 ausgewiesenen Eigenmittelposten und den einschlägigen Posten im Meldebogen für die Offenlegung der Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (Meldebogen EU I CC1) an. Der Verweis in Spalte c des Meldebogens EU I CC2 ist mit dem Verweis in Spalte b des Meldebogens EU I CC1 zu verknüpfen.

11.

Sind der Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und der aufsichtliche Konsolidierungskreis bei einer Wertpapierfirma identisch, ist nur Spalte a auszufüllen und dieser Umstand unmissverständlich offenzulegen:

d.

Die Wertpapierfirmen erfüllen die in Teil 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Pflichten über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis, die im Abschluss enthaltene Bilanz wurde aber anhand des bzw. der in Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgeschriebenen Konsolidierungskreises und Konsolidierungsmethode erstellt und die Wertpapierfirmen weisen unmissverständlich darauf hin, dass zwischen den betreffenden Konsolidierungskreisen und Konsolidierungsmethoden kein Unterschied besteht.

e.

Wenn die Wertpapierfirmen die in Teil 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Pflichten auf Einzelbasis erfüllen.

Tabelle EU I CCA — Hauptmerkmale eigener von der Firma ausgegebener Instrumente

12.

Beim Ausfüllen der Tabelle EU I CCA in Anhang VI gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 beachten die Wertpapierfirmen die im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen.

13.

Die Wertpapierfirma füllen die Tabelle EU I CCA für die folgenden Kategorien aus: Instrumente des harten Kernkapitals, Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und Instrumente des Ergänzungskapitals.

14.

Die Tabellen enthalten getrennte Spalten mit den Merkmalen der einzelnen Instrumente aufsichtsrechtlicher Eigenmittel. In Fällen, in denen verschiedene Instrumente derselben Kategorie identische Merkmale aufweisen, können sich die Wertpapierfirmen zur Offenlegung dieser identischen Merkmale auf eine Spalte beschränken und angeben, auf welche Emissionen sich die identischen Merkmale beziehen.

Erläuterung zum Ausfüllen der Tabelle für die Hauptmerkmale der von der Firma ausgegebenen Eigenmittelinstrumente

Zeilennummer

Erläuterung

1

Emittent

Hier ist die Rechtspersönlichkeit des Emittenten anzugeben.

Freitext

2

Einheitliche Kennung (z. B. CUSIP, ISIN oder Bloomberg-Kennung für Privatplatzierung)

Einheitliche Kennung (z. B. CUSIP, ISIN oder Bloomberg-Kennung für Privatplatzierung)

Freitext

3

Öffentliche Platzierung oder Privatplatzierung

Hier ist anzugeben, ob das Instrument öffentlich oder privat platziert wurde.

Aus Menü auswählen: [Öffentlich] [Privat]

4

Für das Instrument geltendes Recht

Hier ist anzugeben, welches Recht für das Instrument gilt.

Freitext

5

Instrumenttyp (Typen je nach Land zu spezifizieren)

Hier ist der — je nach Land unterschiedliche — Instrumenttyp zu nennen.

Bei Instrumenten des harten Kernkapitals wählen Sie den Namen des Instruments in dem von der EBA veröffentlichten Verzeichnis der Instrumente des harten Kernkapitals aus.

Bei anderen Instrumenten wählen Sie bitte aus: Landesspezifische Menü-Optionen für Wertpapierfirmen — Verweise auf Artikel der Verordnung (EU) 2019/2033 für jeden Instrumenttyp einfügen.

6

Auf aufsichtsrechtliche Eigenmittel anrechenbarer Betrag (Währung in Millionen, Stand letzter Meldestichtag)

Hier ist der Betrag zu nennen, der auf die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel angerechnet werden darf (Gesamtbetrag des anrechenbaren Instruments vor Übergangsbestimmungen für den jeweiligen Umfang der Offenlegung; in der für die Meldepflichten verwendeten Währung).

Freitext — insbesondere angeben, falls Teile der Instrumente verschiedenen Ebenen der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel zuzuordnen sind und falls sich der auf die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel angerechnete Betrag von dem begebenen Betrag unterscheidet.

7

Nennwert des Instruments

Nennwert des Instruments (in der Emissionswährung und der im Rahmen der Meldepflichten verwendeten Währung)

Freitext

8

Ausgabepreis

Ausgabepreis des Instruments

Freitext

9

Tilgungspreis

Tilgungspreis des Instruments

Freitext

10

Rechnungslegungsklassifikation

Hier ist die Bilanzklassifizierung anzugeben.

Aus Menü auswählen: [Aktienkapital] [Passivum — fortgeführter Einstandswert] [Passivum — Fair-Value-Option] [Minderheitsbeteiligung an konsolidierter Tochtergesellschaft]

11

Ursprüngliches Ausgabedatum

Hier ist das Ausgabedatum anzugeben.

Freitext

12

Unbefristet oder mit Verfalltermin

Hier ist anzugeben, ob die Laufzeit fest oder unbefristet ist.

Aus Menü auswählen: [Unbefristet] [Mit Verfalltermin]

13

Ursprünglicher Fälligkeitstermin

Bei Instrument mit Verfalltermin: Angabe des ursprünglichen Fälligkeitsdatums (Tag, Monat, Jahr). Bei unbefristetem Instrument: „Keine Fälligkeit“ eintragen.

Freitext

14

Durch Emittenten kündbar mit vorheriger Zustimmung der Aufsicht

Hier ist anzugeben, ob der Emittent eine Kündigungsoption hat (alle Arten von Kündigungsoptionen).

Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]

15

Wählbarer Kündigungstermin, bedingte Kündigungstermine und Tilgungsbetrag

Bei einem Instrument mit einer Kündigungsoption des Emittenten ist der erste Kündigungstermin anzugeben, wenn die Kündigungsoption auf einen bestimmten Termin lautet (Tag, Monat, Jahr). Außerdem ist anzugeben, ob im Falle eines steuerlichen und/oder regulatorischen Ereignisses eine Kündigungsmöglichkeit besteht. Auch der Tilgungspreis ist anzugeben. Hilft, den ungefähren Zeitrahmen einzuschätzen.

Freitext

16

Spätere Kündigungstermine, wenn anwendbar

Hier ist gegebenenfalls das Bestehen und die Häufigkeit späterer Kündigungstermine anzugeben. Hilft, den ungefähren Zeitrahmen einzuschätzen.

Freitext

17

Feste oder variable Dividenden-/Couponzahlungen

Hier ist anzugeben, ob der Coupon/die Dividende während der Laufzeit des Instruments fest oder variabel ist, gegenwärtig fest ist, aber später variabel wird, gegenwärtig variabel ist, aber später fest wird.

Aus Menü auswählen: [Fest] [Variabel] [Derzeit fest, später variabel] [Derzeit variabel, später fest]

18

Nominalcoupon und etwaiger Referenzindex

Hier ist der Nominalzins des Instruments anzugeben sowie ein etwaiger Referenzindex für den Coupon/die Dividende.

Freitext

19

Bestehen eines „Dividenden-Stopps“

Hier ist anzugeben, ob die Nichtzahlung eines Coupons/einer Dividende des Instruments die Zahlung von Dividenden auf Stammaktien verbietet (d. h., ob ein „Dividenden-Stopp“-Mechanismus besteht).

Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]

20

Gänzlich diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (zeitlich)

Hier ist anzugeben, ob es völlig im Ermessen, teilweise im Ermessen oder gar nicht im Ermessen des Emittenten steht, ob ein Coupon/eine Dividende gezahlt wird. Wenn das Institut unter allen Umständen völlig nach eigenem Ermessen entscheiden kann, eine Coupon-/Dividendenzahlung ausfallen zu lassen (einschließlich dann, wenn ein „Dividenden-Stopp“ besteht, der das Institut nicht daran hindert, Zahlungen auf das Instrument zu annullieren), muss es „Gänzlich diskretionär“ wählen. Müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Zahlung annulliert werden kann (z. B. Eigenmittel sind unter eine bestimmte Schwelle gesunken), muss das Institut „Teilweise diskretionär“ wählen. Kann das Institut ausschließlich im Insolvenzfall die Zahlung annullieren, muss es „Zwingend“ wählen.

Aus Menü auswählen: [Gänzlich diskretionär] [Teilweise diskretionär] [Zwingend]

Freitext — Gründe für das Ermessen, Existenz von Dividendenauslösern, „Dividenden-Stopp“-Mechanismen, ACSM (alternativen Couponzahlungsmechanismen) angeben.

21

Gänzlich diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (in Bezug auf den Betrag)

Hier ist anzugeben, ob der Betrag des Coupons/der Dividende völlig im Ermessen, teilweise im Ermessen oder gar nicht im Ermessen des Emittenten steht.

Aus Menü auswählen: [Gänzlich diskretionär] [Teilweise diskretionär] [Zwingend]

22

Bestehen einer Kostenanstiegsklausel oder eines anderen Tilgungsanreizes

Hier ist anzugeben, ob eine Kostenanstiegsklausel oder ein anderer Tilgungsanreiz besteht.

Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]

23

Nicht kumulativ oder kumulativ

Hier ist anzugeben, ob Dividenden/Coupons kumulativ sind oder nicht.

Aus Menü auswählen: [Nicht kumulativ] [Kumulativ] [ACSM]

24

Wandelbar oder nicht wandelbar

Hier ist anzugeben, ob das Instrument wandelbar ist oder nicht.

Aus Menü auswählen: [Wandelbar] [Nicht wandelbar]

25

Wenn wandelbar: Auslöser für die Wandlung

Hier ist der Auslöser für die Wandlung anzugeben, einschließlich akut gefährdeten Fortbestands. Wenn eine oder mehrere Behörden befugt sind, die Wandlung auszulösen, so sind diese aufzuführen. Für jede Behörde ist anzugeben, ob die vertraglichen Konditionen des Instruments die rechtliche Grundlage für die Auslösung der Wandlung durch die Behörde liefern (vertraglicher Ansatz) oder ob die Rechtsgrundlage durch gesetzliche Bestimmungen geschaffen wird (gesetzlicher Ansatz).

Freitext

26

Wenn wandelbar: ganz oder teilweise

Gesondert für jeden Wandlungsauslöser ist anzugeben, ob das Instrument immer ganz gewandelt wird, ganz oder teilweise gewandelt werden kann oder immer teilweise gewandelt wird.

Aus Menü auswählen: [Immer ganz] [Ganz oder teilweise] [Immer teilweise]

27

Wenn wandelbar: Wandlungsrate

Hier ist die Wandlungsrate in das stärker verlustabsorbierende Instrument anzugeben.

Freitext

28

Wenn wandelbar: Wandlung obligatorisch oder fakultativ

Bei wandelbaren Instrumenten ist anzugeben, ob die Wandlung obligatorisch oder fakultativ ist.

Aus Menü auswählen: [Obligatorisch] [Fakultativ] [k. A.] und [Option der Inhaber] [Option des Emittenten] [Option der Inhaber und des Emittenten]

29

Wenn wandelbar: Typ des Instruments, in das gewandelt wird

Hier ist bei wandelbaren Instrumenten der Typ des Instruments anzugeben, in das gewandelt wird.

Aus Menü auswählen: [Hartes Kernkapital] [Zusätzliches Kernkapital] [Ergänzungskapital] [Sonstiges]

30

Wenn wandelbar: Emittent des Instruments, in das gewandelt wird

Bei wandelbaren Instrumenten ist der Emittent des Instruments anzugeben, in das gewandelt wird.

Freitext

31

Herabschreibungsmerkmale

Hier ist anzugeben, ob ein Herabschreibungsmerkmal besteht.

Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]

32

Bei Herabschreibung: Auslöser für die Herabschreibung

Hier ist der Auslöser für die Herabschreibung anzugeben, einschließlich akut gefährdeten Fortbestands. Wenn eine oder mehrere Behörden befugt sind, die Herabschreibung auszulösen, so sind diese aufzuführen. Für jede Behörde ist anzugeben, ob die vertraglichen Konditionen des Instruments die rechtliche Grundlage für die Auslösung der Herabschreibung durch die Behörde liefern (vertraglicher Ansatz) oder ob die Rechtsgrundlage durch gesetzliche Bestimmungen geschaffen wird (gesetzlicher Ansatz).

Freitext

33

Bei Herabschreibung: ganz oder teilweise

Gesondert für jeden Herabschreibungsauslöser ist anzugeben, ob das Instrument immer ganz abgeschrieben wird, ganz oder teilweise abgeschrieben werden kann oder immer teilweise herabgeschrieben wird. Hilft, das Ausmaß der Verlustabsorption bei der Herabschreibung einzuschätzen.

Aus Menü auswählen: [Immer ganz] [Ganz oder teilweise] [Immer teilweise]

34

Bei Herabschreibung: dauerhaft oder vorübergehend

Bei einem Instrument, das abgeschrieben werden kann, ist anzugeben, ob die Herabschreibung dauerhaft oder vorübergehend ist.

Aus Menü auswählen: [Dauerhaft] [Vorübergehend] [k. A.]

35

Bei vorübergehender Herabschreibung: Mechanismus der Wiederzuschreibung

Bei einem Instrument mit vorübergehender Herabschreibung ist anzugeben, wie die Wiederzuschreibung vorzunehmen ist.

Freitext

36

Unvorschriftsmäßige Merkmale der gewandelten Instrumente

Angabe, falls unvorschriftsmäßige Merkmale vorhanden sind.

Wählen Sie aus [ja] oder [nein].

37

Gegebenenfalls Angabe unvorschriftsmäßiger Merkmale

Wenn unvorschriftsmäßige Merkmale vorhanden sind, sind diese hier anzugeben.

Freitext

38

Link zu den vollständigen Geschäftsbedingungen des Instruments (Verweis)

Hier ist der Hyperlink anzugeben, der Zugang zum Emissionsprospekt bietet, einschließlich aller für das Instrument geltenden Geschäftsbedingungen.