ANHANG VII
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN MELDEBÖGEN FÜR DIE OFFENLEGUNG VON EIGENMITTELN
Meldebogen EU I CC1.01, EU-I CC1.02 und EU-I CC1.03 — Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel
1. |
Beim Ausfüllen des in Anhang VI enthaltenen Meldebogens EU I CC1 gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2019/2033 beachten die Wertpapierfirmen die im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen. |
2. |
Die Wertpapierfirmen müssen in Spalte b dieses Meldebogens die Quelle eines jeden wichtigen Inputfaktors angeben, wobei Querverweise auf die entsprechenden Zeilen im Meldebogen EU I CC2 vorzunehmen sind. |
3. |
Die begleitende Beschreibung der Wertpapierfirmen zum Meldebogen umfasst eine Beschreibung aller bei der Berechnung der Eigenmittel gemäß der Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandten Beschränkungen sowie der Instrumente und Abzugsposten, für die diese Beschränkungen gelten. Sie erläutern zudem die wichtigsten Änderungen der angegebenen Beträge im Vergleich zu früheren Offenlegungszeiträumen. |
4. |
Dieser Meldebogen ist in einem unveränderlichen Format gehalten und die Wertpapierfirmen legen die Informationen in genau dem in Anhang VI vorgegebenen Format offen. |
5. |
Wertpapierfirmen, die weder klein und noch nicht verflochten sind, legen die Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel gemäß dem Meldebogen EU I CC1.01 in Anhang VI offen. Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen, die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals begeben, legen die Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel gemäß dem Meldebogen EU I CC1.02 offen, der ebenfalls Anhang VI zu entnehmen ist. |
Meldebogen EU I CC1.01 — Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (Wertpapierfirmen, die weder klein und noch nicht verflochten sind)
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
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Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
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1 |
Eigenmittel Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Die Eigenmittel einer Wertpapierfirma ergeben sich aus der Summe von hartem Kernkapital, zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital. In dieser Zeile ist die Summe der Zeilen 2 und 40. |
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2 |
Kernkapital Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals. In dieser Zeile ist die Summe der Zeilen 3 und 28. |
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3 |
Hartes Kernkapital Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Gesamtsumme der Zeilen 4 bis 12 und 27 ist offenzulegen. |
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4 |
Voll eingezahlte Kapitalinstrumente Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind einzubeziehen. Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen. Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. |
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5 |
Agio Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil. |
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6 |
Einbehaltene Gewinne Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende. |
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7 |
Kumuliertes sonstiges Ergebnis Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
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8 |
Sonstige Rücklagen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung offenzulegen. |
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9 |
Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest) Summe aller Minderheitsbeteiligungen von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden. |
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10 |
Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters) Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. |
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11 |
Sonstige Fonds |
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12 |
(-) GESAMTABZÜGE VOM HARTEN KERNKAPITAL Die Gesamtsumme der Zeilen 13 und 17 bis 26 ist offenzulegen. |
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13 |
(-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Eigenes hartes Kernkapital, das sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht offenzulegen. In den offenzulegenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. |
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14 |
(-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Von der Wertpapierfirma gehaltene Instrumente des harten Kernkapitals (CET 1). |
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15 |
(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Von der Wertpapierfirma gehaltene Instrumente des harten Kernkapitals (CET 1). |
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16 |
(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
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17 |
(-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
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18 |
(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
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19 |
(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts einzubeziehen. |
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20 |
(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
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21 |
(-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. |
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22 |
(-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033. |
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23 |
(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
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24 |
(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
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25 |
(-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
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26 |
(-) Sonstige Abzüge Die Summe aller sonstigen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
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27 |
Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden. |
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28 |
ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Gesamtsumme der Zeilen 29 bis 31 und 39 offenzulegen. |
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29 |
Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. In dem offenzulegenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
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30 |
Agio Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil. |
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31 |
(-) GESAMTABZÜGE VOM ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Gesamtsumme der Zeilen 32 und 36 bis 38 ist offenzulegen. |
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32 |
(-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz der Wertpapierfirma befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen. In den offenzulegenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. |
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33 |
(-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. |
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34 |
(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. |
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35 |
(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. |
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36 |
(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. |
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37 |
(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. |
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38 |
(-) Sonstige Abzüge Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen enthalten sind. |
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39 |
Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden. |
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40 |
ERGÄNZUNGSKAPITAL Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Gesamtsumme der Zeilen 41 bis 43 und 50 ist offenzulegen. |
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41 |
Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. In dem offenzulegenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
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42 |
Agio Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil. |
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43 |
(-) GESAMTABZÜGE VOM ERGÄNZUNGSKAPITAL |
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44 |
(-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen. Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht offenzulegen. In den offenzulegenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. |
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45 |
(-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
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46 |
(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
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47 |
(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
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48 |
(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. |
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49 |
(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 68, 69 und Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Positionen der Wertpapierfirma in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), an denen die Wertpapierfirma eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen. |
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50 |
Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden. |
Meldebogen EU I CC1.02 — Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen)
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
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Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
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1 |
Eigenmittel Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Die Eigenmittel einer Wertpapierfirma ergeben sich aus der Summe von hartem Kernkapital, zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital. Die Gesamtsumme der Zeilen 2 und 25 ist offenzulegen. |
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2 |
Kernkapital Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals. Die Gesamtsumme der Zeilen 3 und 20 ist offenzulegen. |
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3 |
Hartes Kernkapital Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Gesamtsumme der Zeilen 4 bis 11 und 19 ist offenzulegen. |
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4 |
Voll eingezahlte Kapitalinstrumente Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind einzubeziehen. Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen. Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. |
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5 |
Agio Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil. |
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6 |
Einbehaltene Gewinne Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende. |
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7 |
Kumuliertes sonstiges Ergebnis Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
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8 |
Sonstige Rücklagen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung offenzulegen. |
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9 |
Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters) Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. |
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10 |
Sonstige Fonds |
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11 |
(-) GESAMTABZÜGE VOM HARTEN KERNKAPITAL Die Gesamtsumme der Zeilen 12 bis 18 ist offenzulegen. |
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12 |
(-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
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13 |
(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
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14 |
(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen. |
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15 |
(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
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16 |
(-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. |
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17 |
(-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. |
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18 |
(-) Sonstige Abzüge Die Summe aller sonstigen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
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19 |
Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden. |
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20 |
ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Gesamtsumme der Zeilen 21 und 24 ist offenzulegen. |
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21 |
Voll eingezahltes, unmittelbar ausgegebenes Kapital Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. In dem offenzulegenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
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22 |
Agio Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil. |
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23 |
(-) GESAMTABZÜGE VOM ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL |
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24 |
Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden. |
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25 |
ERGÄNZUNGSKAPITAL Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Gesamtsumme der Zeilen 26 und 29 ist offenzulegen. |
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26 |
Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. In dem offenzulegenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
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27 |
Agio Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil. |
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29 |
(-) GESAMTABZÜGE VOM ERGÄNZUNGSKAPITAL |
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30 |
Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden. |
Meldebogen EU I CC1.03– Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (Gruppenkapitaltest)
6. |
Unternehmen im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033, die die Anwendung des genannten Artikels in Anspruch nehmen, legen die Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel gemäß dem Meldebogen EU I CC1.03 und den folgenden Erläuterungen offen.
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Meldebogen EU I CC2 — Abstimmung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel mit der in den geprüften Abschlüssen enthaltenen Bilanz
7. |
Die Wertpapierfirmen füllen den Meldebogen EU I CC2 in Anhang VI nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen und gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 aus. |
8. |
Die Wertpapierfirmen legen die in ihren veröffentlichten Abschlüssen enthaltene Bilanz offen. Bei den Abschlüssen handelt es sich um die zum Jahresende offengelegten geprüften Abschlüsse. |
9. |
Im Hinblick auf die Zeilen des Meldebogens besteht eine gewisse Flexibilität, wobei die Wertpapierfirmen Offenlegungen entsprechend ihrer Abschlüsse tätigen. Die Eigenmittelposten in den geprüften Abschlüssen umfassen sämtliche Posten, die Bestandteil der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel sind oder von diesen in Abzug gebracht werden, einschließlich Vermögenswerte, Verbindlichkeiten wie Schuldtitel oder sonstiger Bilanzpositionen, die die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel beeinflussen, etwa immaterielle Vermögenswerte, Geschäfts- oder Firmenwert und latente Steueransprüche. Die Wertpapierfirmen erweitern die Eigenmittelposten der Bilanz erforderlichenfalls, um sicherzustellen, dass alle im Meldebogen für die Offenlegung der Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (Meldebogen EU I CC1) ausgewiesenen Bestandteile getrennt dargestellt werden. Die Wertpapierfirmen erweitern Elemente der Bilanz lediglich bis zu dem Detaillierungsgrad, der für die Ableitung der nach dem Meldebogen EU I CC1 erforderlichen Bestandteile notwendig ist. Die Offenlegung hat in einem der Komplexität der Bilanz der Wertpapierfirma angemessenen Maße zu erfolgen. |
10. |
Die Spalten haben ein unveränderliches Format, wobei die Offenlegung wie folgt zu tätigen ist:
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11. |
Sind der Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und der aufsichtliche Konsolidierungskreis bei einer Wertpapierfirma identisch, ist nur Spalte a auszufüllen und dieser Umstand unmissverständlich offenzulegen:
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Tabelle EU I CCA — Hauptmerkmale eigener von der Firma ausgegebener Instrumente
12. |
Beim Ausfüllen der Tabelle EU I CCA in Anhang VI gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 beachten die Wertpapierfirmen die im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen. |
13. |
Die Wertpapierfirma füllen die Tabelle EU I CCA für die folgenden Kategorien aus: Instrumente des harten Kernkapitals, Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und Instrumente des Ergänzungskapitals. |
14. |
Die Tabellen enthalten getrennte Spalten mit den Merkmalen der einzelnen Instrumente aufsichtsrechtlicher Eigenmittel. In Fällen, in denen verschiedene Instrumente derselben Kategorie identische Merkmale aufweisen, können sich die Wertpapierfirmen zur Offenlegung dieser identischen Merkmale auf eine Spalte beschränken und angeben, auf welche Emissionen sich die identischen Merkmale beziehen.
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