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ANHANG IV - MELDUNG FÜR KLEINE UND NICHT VERFLOCHTENE WERTPAPIERFIRMEN

ANHANG IV

MELDUNG FÜR KLEINE UND NICHT VERFLOCHTENE WERTPAPIERFIRMEN

Inhaltsverzeichnis

TEIL I:

ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN 114

1.

Aufbau und Konventionen 114

1.1

Struktur 114

1.2

Nummerierungskonvention 115

1.3

Vorzeichenkonvention 115

1.4

Aufsichtliche Konsolidierung 115

TEIL II:

MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN 115

1.

EIGENMITTEL: HÖHE, ZUSAMMENSETZUNG, ANFORDERUNGEN UND BERECHNUNG 115

1.1

Allgemeine Bemerkungen 115

1.2.

I 01.01 — ZUSAMMENSETZUNG DER EIGENMITTEL (I 1.1) 115

1.2.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 115

1.3

I 02.03 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (I 2.3) 120

1.3.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 120

1.4

I 02.04 — KAPITALQUOTEN (I 2.4) 121

1.4.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 121

1.5.

I 03.01 — BERECHNUNG DER ANFORDERUNGEN FÜR FIXE GEMEINKOSTEN (I 3.1) 122

1.5.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 122

2.

KLEINE UND NICHT VERFLOCHTENE WERTPAPIERFIRMEN 124

2.1.

I 05.00 — UMFANG DER TÄTIGKEIT — ÜBERPRÜFUNG DES SCHWELLENWERTS (I 5) 124

2.1.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 124

3.

LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN 127

3.1

I 09.01 — LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN (I 9.1) 127

3.1.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 127

TEIL I:   ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.   Aufbau und Konventionen

1.1   Struktur

1.

Insgesamt besteht der Rahmen aus den folgenden Informationsblöcken:

a)

Eigenmittel,

b)

Berechnungen der Eigenmittelanforderungen,

c)

Berechnung der Anforderungen für fixe Gemeinkosten,

d)

Umfang der Tätigkeit in Bezug auf die Bedingungen nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033,

e)

Liquiditätsanforderungen.

2.

Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil der Verordnung umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in den einzelnen Meldebogenblöcken, Erläuterungen zu bestimmten Positionen sowie Validierungsregeln.

1.2   Nummerierungskonvention

3.

In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den unter den Punkten 4 bis 7 festgelegten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.

4.

In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen; Zeile; Spalte}.

5.

Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile; Spalte}.

6.

Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen; Zeile}

7.

Um auszudrücken, dass die Validierung für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten erfolgt, wird ein Sternchen* verwendet.

1.3   Vorzeichenkonvention

8.

Jeder Betrag, um den die Eigenmittel oder die Eigenmittelanforderungen oder die Liquiditätsanforderungen erhöht werden, ist als Positivwert anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel oder Eigenmittelanforderungen insgesamt vermindert werden, sind als negativer Wert auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.

1.4   Aufsichtliche Konsolidierung

9.

Sofern keine Ausnahme gewährt wurde, gelten die Verordnung (EU) 2019/2033 und die Richtlinie (EU) 2019/2034 für Wertpapierfirmen auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis, wobei die Meldepflichten von Teil 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 eingeschlossen sind. Laut Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 ergibt sich eine konsolidierte Lage, wenn die Anforderungen der Bestimmungen von Verordnung (EU) 2019/2033 auf eine Wertpapierfirmengruppe so angewandt werden, so als ob die Unternehmen der Gruppe eine einzige Wertpapierfirma bilden würden. Nach Anwendung von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen die Wertpapierfirmengruppen die Meldepflichten in allen Meldebögen gemäß ihrem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis (der sich von ihrem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke unterscheiden kann).

TEIL II:   MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN

1.   EIGENMITTEL: HÖHE, ZUSAMMENSETZUNG, ANFORDERUNGEN UND BERECHNUNG

1.1   Allgemeine Bemerkungen

10.

Der Abschnitt mit der Übersicht über Eigenmittel enthält Informationen über die Eigenmittel und die Eigenmittelanforderungen einer Wertpapierfirma. Er besteht aus zwei Meldebögen:

a)

Der Meldebogen I 01.01 enthält die Zusammensetzung der Eigenmittel im Besitz einer Wertpapierfirma: hartes Kernkapital (CET1), zusätzliches Kernkapital (AT1) und Ergänzungskapital (T2).

b)

Die Meldebögen I 02.03 und I 02.04 enthalten die Gesamteigenmittelanforderungen, die permanente Mindestkapitalanforderung, die Anforderung für fixe Gemeinkosten, etwaige zusätzliche Eigenmittelanforderungen und -empfehlungen sowie Eigenmittelanforderungen während der Übergangszeit und Kapitalquoten.

c)

Der Meldebogen I 03.01 enthält Informationen hinsichtlich der Berechnung der Anforderungen für fixe Gemeinkosten.

11.

In den Posten in diesen Meldebögen werden keine Übergangsbestimmungen berücksichtigt (Bruttobeträge). Dies bedeutet, dass die Zahlen (sofern die Eigenmittelanforderungen während der Übergangszeit nicht ausdrücklich angegeben werden) gemäß den endgültigen Vorschriften berechnet werden (d. h. so, als ob die Übergangsbestimmungen nicht bestünden).

1.2.   I 01.01 — ZUSAMMENSETZUNG DER EIGENMITTEL (I 1.1)

1.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

EIGENMITTEL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Eigenmittel einer Wertpapierfirma ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital.

Die Gesamtsumme der Zeilen 0020 und 0380 ist anzugeben.

0020

KERNKAPITAL (T1)

Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.

0030

HARTES KERNKAPITAL (CET1)

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen (0040 bis 0060, 0090 bis 0140 und 0290) ist anzugeben.

0040

Voll eingezahlte Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind einzubeziehen.

Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen.

Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.

0050

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

0060

Einbehaltene Gewinne

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende.

Die Gesamtsumme der Zeilen 0070 und 0080 ist auszuweisen.

0070

Einbehaltene Gewinne der Vorjahre

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden einbehaltene Gewinne als „die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste“ definiert.

0080

Anrechenbarer Gewinn

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 121, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind.

0090

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0100

Sonstige Rücklagen

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben.

0110

Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)

Artikel 84 Absatz 1, Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 87 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Summe aller Minderheitsbeteiligungen von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden.

0120

Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0130

Sonstige Fonds

Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0140

(-) GESAMTABZÜGE VOM HARTEN KERNKAPITAL

Die Gesamtsumme der Zeilen 0190 bis 0285 ist anzugeben.

0190

(-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0200

(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0210

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen.

0220

(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0230

(-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

0240

(-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

0285

(-) Sonstige Abzüge

Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen 0160 bis 0240 enthalten

0290

Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 484 bis 487 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen (Artikel 479 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 469 bis 478 und Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom harten Kernkapital vorzunehmende Anpassungen

Sonstige Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzug von einem Bestandteil des harten Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 0040 bis 0285 zugeordnet werden können

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

0300

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 0310 bis 0410 ist anzugeben.

0310

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

0320

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit „Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente“ verbundenen Teil.

0330

(-) GESAMTABZÜGE VOM ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL

Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0410

Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487 sowie 489 bis 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente (Artikel 83, 85 und 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Summe aller Beträge des qualifizierten zusätzlichen Kernkapitals von Tochterunternehmen, die im konsolidierten zusätzlichen Kernkapital einbezogen sind, einschließlich des von einer Zweckgesellschaft begebenen Kapitals (Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten (Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen am qualifizierten, dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnetem zusätzlichen Kernkapital

Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 474, 475, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen

Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital) gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das zusätzliche Kernkapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des zusätzlichen Kernkapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 0300 ausgewiesenen Betrag auf Null zu erhöhen, und entspricht dem Kehrwert der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, in Zeile 0285.

Sonstige Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des zusätzlichen Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 0310 bis 0330 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

0420

ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 0430 bis 0520 ist anzugeben.

0430

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

0440

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit „Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente“ verbundenen Teil.

0450

(-) GESAMTABZÜGE VOM ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0520

Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, 486, 488, 490 und 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente (Artikel 83, 87 und 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Summe aller Beträge der qualifizierten Eigenmittel von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechnet werden, einschließlich des von einer Zweckgesellschaft begebenen qualifizierten Ergänzungskapitals (Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten (Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen an den qualifizierten, dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechneten Eigenmitteln.

Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 476, 477, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom Ergänzungskapital vorzunehmende Anpassungen

Von den Posten des Ergänzungskapitals gemäß Artikel 56 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten: Das Ergänzungskapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des Ergänzungskapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 0420 angegebenen Betrag auf Null anzuheben.

Sonstige Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des Ergänzungskapitals, die nicht einer der Zeilen 0430 bis 0450 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

1.3   I 02.03 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (I 2.3)

1.3.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Eigenmittelanforderung

Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Dieser Posten entspricht dem Höchstbetrag der Zeilen 0020 und 0030.

0020

Permanente Mindestkapitalanforderung

Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0030

Anforderung für fixe Gemeinkosten

Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0050-0090

Übergangseigenmittelanforderungen

0050

Übergangsanforderung auf der Grundlage der Eigenmittelanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

0060

Übergangsanforderung auf der Grundlage der Anforderung für fixe Gemeinkosten

Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

0070

Übergangsanforderung für Wertpapierfirmen, die zuvor nur unter eine Anfangskapitalanforderung fielen

Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

0080

Übergangsanforderung auf der Grundlage von Anfangskapitalanforderungen bei Zulassung

Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

0090

Übergangsanforderung für Wertpapierfirmen, die nicht für das Erbringen bestimmter Dienstleistungen zugelassen sind

Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

0110-0130

Zusatzinformationen

0110

Zusätzliche Eigenmittelanforderung

Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034.

Zusätzliche erforderliche Eigenmittel gemäß dem SREP

0120

Eigenmittelanforderungen insgesamt

Die gesamten Eigenmittelanforderungen einer Wertpapierfirma setzen sich aus der Summe ihrer Eigenmittelanforderungen am Meldestichtag, den zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, wie in Zeile 0110 angegeben, und den Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln, wie in Zeile 0120 angegeben, zusammen.

1.4   I 02.04 — KAPITALQUOTEN (I 2.4)

1.4.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Harte Kernkapitalquote

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11 Abätze 1 und 2 Verordnung (EU) 2019/2033.

Dieser Posten wird als Prozentsatz ausgedrückt.

0020

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals

In diesem Posten wird der Überschuss oder das Defizit des harten Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgesetzten Anforderungen ausgewiesen.

Die Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 werden für diesen Posten nicht berücksichtigt.

0030

Kernkapitalquote

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 11 Absätze 1 und 2 Verordnung (EU) 2019/2033.

Dieser Posten wird als Prozentsatz ausgedrückt.

0040

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals

In diesem Posten wird der Überschuss oder das Defizit des Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgesetzten Anforderungen ausgewiesen.

Die Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 werden für diesen Posten nicht berücksichtigt.

0050

Eigenkapitalquote

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 11 Absätze 1 und 2 Verordnung (EU) 2019/2033.

Dieser Posten wird als Prozentsatz ausgedrückt.

0060

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel

In diesem Posten wird der Überschuss oder das Defizit der Eigenmittel in Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgesetzten Anforderungen ausgewiesen.

Die Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 werden für diesen Posten nicht berücksichtigt.

1.5.   I 03.01 — BERECHNUNG DER ANFORDERUNGEN FÜR FIXE GEMEINKOSTEN (I 3.1)

1.5.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Anforderung für fixe Gemeinkosten

Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag beträgt mindestens 25 % der jährlichen fixen Gemeinkosten des Vorjahres (Zeile 0020).

Bei wesentlichen Änderungen, wie in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 erwähnt, entspricht der ausgewiesene Betrag den von der zuständigen Behörde gemäß dem Artikel auferlegten Anforderungen für fixe Gemeinkosten.

In den in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Fällen entspricht der auszuweisende Betrag den voraussichtlichen fixen Gemeinkosten des laufenden Jahres (Zeile 0200).

0020

Jährliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung

Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Wertpapierfirmen weisen die fixen Gemeinkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung aus.

0030

Gesamtkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung

Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag nach Gewinnausschüttung.

0040

Davon: Feste Ausgaben von Dritten im Namen der Wertpapierfirmen

Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0050

(-) Gesamtabzüge

Neben den in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Abzugsposten werden auch die folgenden Posten von den Gesamtausgaben abgezogen, wo sie gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in den Gesamtausgaben aufgeführt werden:

a)

an zentrale Gegenparteien, Börsen und andere Handelsplätze und Zwischenmakler für das Ausführen, Erfassen oder Clearen von Geschäften entrichtete Gebühren, Vermittlungsgebühren und andere Entgelte, nur wenn sie den Kunden unmittelbar weitergegeben und in Rechnung gestellt werden. Hierin sind keine Gebühren und andere Entgelte zu berücksichtigen, die für die Beibehaltung der Mitgliedschaft oder für die Erfüllung von finanziellen Verpflichtungen zur Verlustbeteiligung gegenüber zentralen Gegenparteien, Börsen und anderen Handelsplätzen erforderlich sind;

b)

an Kunden entrichtete Zinsen für Kundengelder, wenn keinerlei Verpflichtung zur Zahlung solcher Zinsen besteht,

c)

Aufwendungen aus Steuern, wenn sie im Zusammenhang mit den jährlichen Gewinnen der Wertpapierfirma fällig werden,

d)

Verluste aus dem Handel für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten,

e)

Zahlungen im Zusammenhang mit vertraglichen Gewinn- und Verlustübernahmevereinbarungen, nach denen die Wertpapierfirma verpflichtet ist, ihr Jahresergebnis nach Erstellung ihres Jahresabschlusses an das Mutterunternehmen zu übertragen,

f)

Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

g)

Aufwendungen im Zusammenhang mit Posten, die bereits gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Eigenmitteln abgezogen wurden.

0060

(-) Prämien für Mitarbeiter und sonstige Vergütungen

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Prämien für Mitarbeiter und sonstige Vergütungen werden als vom Nettogewinn der Wertpapierfirma im betreffenden Jahr abhängig angesehen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

h)

Die abzuziehenden Prämien für Mitarbeiter oder sonstigen Vergütungen wurden bereits in dem Jahr vor dem Jahr der Zahlung an die Mitarbeiter gezahlt oder die Zahlung der Prämien oder sonstigen Vergütungen an Mitarbeiter hat keine Auswirkungen auf die Kapitalausstattung des Unternehmens im Jahr der Zahlung.

i)

Für das laufende Jahr und die Folgejahre ist das Unternehmen nicht verpflichtet, weitere Prämien oder andere Zahlungen in Form einer Vergütung zu gewähren oder zuzuweisen, es sei denn, es erzielt in diesem Jahr einen Nettogewinn.

0070

(-) Gewinnbeteiligungen der Mitarbeiter, Geschäftsführer und Gesellschafter

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Gewinnbeteiligung der Mitarbeiter, Geschäftsführer und Gesellschafter werden auf der Grundlage der Nettogewinne berechnet.

0080

(-) Sonstige diskretionäre Gewinnausschüttungen und variable Vergütungen

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

0090

(-) Zu entrichtende geteilte Provisionen und Entgelte

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

0100

(-) Gebühren, Vermittlungsgebühren und sonstige an zentrale Gegenparteien entrichtete Entgelte, die den Kunden in Rechnung gestellt werden

An zentrale Gegenparteien, Börsen und andere Handelsplätze und Zwischenmakler für das Ausführen, Erfassen oder Clearen von Geschäften entrichtete Gebühren, Vermittlungsgebühren und andere Entgelte, nur wenn sie den Kunden unmittelbar weitergegeben und in Rechnung gestellt werden. Hierin sind keine Gebühren und andere Entgelte zu berücksichtigen, die für die Beibehaltung der Mitgliedschaft oder für die Erfüllung von finanziellen Verpflichtungen zur Verlustbeteiligung gegenüber zentralen Gegenparteien, Börsen und anderen Handelsplätzen erforderlich sind.

0110

(-) Entgelte an vertraglich gebundene Vermittler

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/2033.

0130

(-) Einmalige Aufwendungen aus unüblichen Tätigkeiten

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033.

0140

(-) Aufwendungen aus Steuern

 

Aufwendungen aus Steuern, wenn sie im Zusammenhang mit den jährlichen Gewinnen der Wertpapierfirma fällig werden.

0150

(-) Verluste aus dem Handel für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten

Selbsterklärend.

0160

(-) Vertragliche Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevereinbarungen

Zahlungen im Zusammenhang mit vertraglichen Gewinn- und Verlustübernahmevereinbarungen, nach denen die Wertpapierfirma verpflichtet ist, ihr Jahresergebnis nach Erstellung ihres Jahresabschlusses an das Mutterunternehmen zu übertragen.

0170

(-) Rohstoffausgaben

Waren- und Emissionszertifikatehändler können Ausgaben für Rohstoffe im Zusammenhang mit einer Wertpapierfirma, die mit Derivaten der zugrunde liegenden Ware handelt, abziehen.

0180

(-)Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken

Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

0190

(-)Aufwendungen im Zusammenhang mit Posten, die bereits von den Eigenmitteln abgezogen wurden

Aufwendungen im Zusammenhang mit Posten, die bereits gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Eigenmitteln abgezogen wurden.

0200

Voraussichtliche fixe Gemeinkosten des laufenden Jahres

Die Vorausschätzung der fixen Gemeinkosten des laufenden Jahres nach Gewinnausschüttung.

0210

Schwankungen der fixen Gemeinkosten (%)

Der Betrag ist auszuweisen als absoluter Wert von:

[(jährliche fixe Gemeinkosten des laufenden Jahres) — (voraussichtliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres)/(jährliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres)]

2.   KLEINE UND NICHT VERFLOCHTENE WERTPAPIERFIRMEN

2.1.   I 05.00 — UMFANG DER TÄTIGKEIT — ÜBERPRÜFUNG DES SCHWELLENWERTS (I 5)

2.1.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

(Kombinierte) verwaltete Vermögenswerte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.

Wertpapierfirmen geben verwaltete diskretionäre und nichtdiskretionäre Vermögenswerte an.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0020

(Kombinierte) bearbeitete Kundenaufträge — Kassageschäfte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0030

(Kombinierte) bearbeitete Kundenaufträge — Derivatgeschäfte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0040

Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0050

Gehaltene Kundengelder

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0060

Täglicher Handelsstrom — Kassa- und Derivatgeschäfte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0070

Nettopositionsrisiko

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0080

Geleisteter Einschuss

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0090

Ausfall der Handelsgegenpartei

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0100

(Kombinierte) bilanzielle und außerbilanzielle Gesamtsumme

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/2033.

Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.

0110

Kombinierte jährliche Bruttogesamteinkünfte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.

Der ausgewiesene Wert entspricht (Zeile 0120 + Zeile 0130).

0120

Jährliche Bruttogesamteinkünfte

Der Wert der jährlichen Bruttogesamteinkünfte ohne die innerhalb der Gruppe erzielten Bruttoeinnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0130

(-) Gruppeninterner Teil der jährlichen Bruttoeinkünfte

Wert der innerhalb der Wertpapierfirmengruppe erzielten Bruttoeinnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0140

Davon: Einkünfte aus der Annahme und Übermittlung von Aufträgen

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU

0150

Davon: Einkünfte aus der Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU

0160

Davon: Einkünfte aus dem Handel für eigene Rechnung

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU

0170

Davon: Einkünfte aus der Portfolioverwaltung

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU

0180

Davon: Einkünfte aus Anlageberatung

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU

0190

Davon: Einkünfte aus der Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten/Platzierung mit fester Übernahmeverpflichtung

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU

0200

Davon: Einkünfte aus der Platzierung ohne feste Übernahmeverpflichtung

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU

0210

Davon: Einkünfte aus dem Betrieb von MTF

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU

0220

Davon: Einkünfte aus dem Betrieb von OTF

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU

0230

Davon: Einkünfte aus der Verwahrung und der Verwaltung von Finanzinstrumenten

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU

0240

Davon: Einkünfte aus der Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU

0250

Davon: Einkünfte aus der Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -aufkäufen

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU

0260

Davon: Einkünfte aus Devisengeschäften

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU

0270

Davon: Wertpapier- und Finanzanalyse

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU

0280

Davon: Einkünfte aus Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU

0290

Davon: Wertpapierdienstleistungen und Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit zugrunde liegenden Derivatgeschäften

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU

3.   LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN

3.1   I 09.01 — LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN (I 9.1)

3.1.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Liquiditätsanforderung

Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0020

Kundengarantien

Artikel 45 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Wert entspricht 1,6 % des Gesamtwerts der dem Kunden gewährten Garantien gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0030

Gesamtwert der liquiden Aktiva

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der Gesamtwert der liquiden Aktiva wird nach Anwendung der einschlägigen Abschläge ausgewiesen.