ANHANG IV
MELDUNG FÜR KLEINE UND NICHT VERFLOCHTENE WERTPAPIERFIRMEN
Inhaltsverzeichnis
TEIL I: |
ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN | 114 |
1. |
Aufbau und Konventionen | 114 |
1.1 |
Struktur | 114 |
1.2 |
Nummerierungskonvention | 115 |
1.3 |
Vorzeichenkonvention | 115 |
1.4 |
Aufsichtliche Konsolidierung | 115 |
TEIL II: |
MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN | 115 |
1. |
EIGENMITTEL: HÖHE, ZUSAMMENSETZUNG, ANFORDERUNGEN UND BERECHNUNG | 115 |
1.1 |
Allgemeine Bemerkungen | 115 |
1.2. |
I 01.01 — ZUSAMMENSETZUNG DER EIGENMITTEL (I 1.1) | 115 |
1.2.1. |
Erläuterungen zu bestimmten Positionen | 115 |
1.3 |
I 02.03 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (I 2.3) | 120 |
1.3.1. |
Erläuterungen zu bestimmten Positionen | 120 |
1.4 |
I 02.04 — KAPITALQUOTEN (I 2.4) | 121 |
1.4.1. |
Erläuterungen zu bestimmten Positionen | 121 |
1.5. |
I 03.01 — BERECHNUNG DER ANFORDERUNGEN FÜR FIXE GEMEINKOSTEN (I 3.1) | 122 |
1.5.1. |
Erläuterungen zu bestimmten Positionen | 122 |
2. |
KLEINE UND NICHT VERFLOCHTENE WERTPAPIERFIRMEN | 124 |
2.1. |
I 05.00 — UMFANG DER TÄTIGKEIT — ÜBERPRÜFUNG DES SCHWELLENWERTS (I 5) | 124 |
2.1.1. |
Erläuterungen zu bestimmten Positionen | 124 |
3. |
LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN | 127 |
3.1 |
I 09.01 — LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN (I 9.1) | 127 |
3.1.1. |
Erläuterungen zu bestimmten Positionen | 127 |
TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
1. Aufbau und Konventionen
1.1 Struktur
1. |
Insgesamt besteht der Rahmen aus den folgenden Informationsblöcken:
|
2. |
Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil der Verordnung umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in den einzelnen Meldebogenblöcken, Erläuterungen zu bestimmten Positionen sowie Validierungsregeln. |
1.2 Nummerierungskonvention
3. |
In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den unter den Punkten 4 bis 7 festgelegten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht. |
4. |
In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen; Zeile; Spalte}. |
5. |
Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile; Spalte}. |
6. |
Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen; Zeile} |
7. |
Um auszudrücken, dass die Validierung für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten erfolgt, wird ein Sternchen* verwendet. |
1.3 Vorzeichenkonvention
8. |
Jeder Betrag, um den die Eigenmittel oder die Eigenmittelanforderungen oder die Liquiditätsanforderungen erhöht werden, ist als Positivwert anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel oder Eigenmittelanforderungen insgesamt vermindert werden, sind als negativer Wert auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird. |
1.4 Aufsichtliche Konsolidierung
9. |
Sofern keine Ausnahme gewährt wurde, gelten die Verordnung (EU) 2019/2033 und die Richtlinie (EU) 2019/2034 für Wertpapierfirmen auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis, wobei die Meldepflichten von Teil 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 eingeschlossen sind. Laut Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 ergibt sich eine konsolidierte Lage, wenn die Anforderungen der Bestimmungen von Verordnung (EU) 2019/2033 auf eine Wertpapierfirmengruppe so angewandt werden, so als ob die Unternehmen der Gruppe eine einzige Wertpapierfirma bilden würden. Nach Anwendung von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen die Wertpapierfirmengruppen die Meldepflichten in allen Meldebögen gemäß ihrem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis (der sich von ihrem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke unterscheiden kann). |
TEIL II: MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN
1. EIGENMITTEL: HÖHE, ZUSAMMENSETZUNG, ANFORDERUNGEN UND BERECHNUNG
1.1 Allgemeine Bemerkungen
10. |
Der Abschnitt mit der Übersicht über Eigenmittel enthält Informationen über die Eigenmittel und die Eigenmittelanforderungen einer Wertpapierfirma. Er besteht aus zwei Meldebögen:
|
11. |
In den Posten in diesen Meldebögen werden keine Übergangsbestimmungen berücksichtigt (Bruttobeträge). Dies bedeutet, dass die Zahlen (sofern die Eigenmittelanforderungen während der Übergangszeit nicht ausdrücklich angegeben werden) gemäß den endgültigen Vorschriften berechnet werden (d. h. so, als ob die Übergangsbestimmungen nicht bestünden). |
1.2. I 01.01 — ZUSAMMENSETZUNG DER EIGENMITTEL (I 1.1)
1.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
||||||||||||
0010 |
EIGENMITTEL Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Die Eigenmittel einer Wertpapierfirma ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital. Die Gesamtsumme der Zeilen 0020 und 0380 ist anzugeben. |
||||||||||||
0020 |
KERNKAPITAL (T1) Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals. |
||||||||||||
0030 |
HARTES KERNKAPITAL (CET1) Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Gesamtsumme der Zeilen (0040 bis 0060, 0090 bis 0140 und 0290) ist anzugeben. |
||||||||||||
0040 |
Voll eingezahlte Kapitalinstrumente Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind einzubeziehen. Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen. Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. |
||||||||||||
0050 |
Agio Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil. |
||||||||||||
0060 |
Einbehaltene Gewinne Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende. Die Gesamtsumme der Zeilen 0070 und 0080 ist auszuweisen. |
||||||||||||
0070 |
Einbehaltene Gewinne der Vorjahre Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden einbehaltene Gewinne als „die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste“ definiert. |
||||||||||||
0080 |
Anrechenbarer Gewinn Artikel 4 Absatz 1 Nummer 121, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind. |
||||||||||||
0090 |
Kumuliertes sonstiges Ergebnis Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
||||||||||||
0100 |
Sonstige Rücklagen Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben. |
||||||||||||
0110 |
Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest) Artikel 84 Absatz 1, Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 87 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Summe aller Minderheitsbeteiligungen von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden. |
||||||||||||
0120 |
Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters) |
||||||||||||
0130 |
Sonstige Fonds |
||||||||||||
0140 |
(-) GESAMTABZÜGE VOM HARTEN KERNKAPITAL Die Gesamtsumme der Zeilen 0190 bis 0285 ist anzugeben. |
||||||||||||
0190 |
(-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
||||||||||||
0200 |
(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
||||||||||||
0210 |
(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen. |
||||||||||||
0220 |
(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
||||||||||||
0230 |
(-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. |
||||||||||||
0240 |
(-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033. |
||||||||||||
0285 |
(-) Sonstige Abzüge Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen 0160 bis 0240 enthalten |
||||||||||||
0290 |
Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden. |
||||||||||||
0300 |
ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Gesamtsumme der Zeilen 0310 bis 0410 ist anzugeben. |
||||||||||||
0310 |
Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
||||||||||||
0320 |
Agio Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit „Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente“ verbundenen Teil. |
||||||||||||
0330 |
(-) GESAMTABZÜGE VOM ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL |
||||||||||||
0410 |
Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden. |
||||||||||||
0420 |
ERGÄNZUNGSKAPITAL Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Gesamtsumme der Zeilen 0430 bis 0520 ist anzugeben. |
||||||||||||
0430 |
Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
||||||||||||
0440 |
Agio Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit „Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente“ verbundenen Teil. |
||||||||||||
0450 |
(-) GESAMTABZÜGE VOM ERGÄNZUNGSKAPITAL |
||||||||||||
0520 |
Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden. |
1.3 I 02.03 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (I 2.3)
1.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Eigenmittelanforderung Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/2033. Dieser Posten entspricht dem Höchstbetrag der Zeilen 0020 und 0030. |
0020 |
Permanente Mindestkapitalanforderung |
0030 |
Anforderung für fixe Gemeinkosten |
0050-0090 |
Übergangseigenmittelanforderungen |
0050 |
Übergangsanforderung auf der Grundlage der Eigenmittelanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0060 |
Übergangsanforderung auf der Grundlage der Anforderung für fixe Gemeinkosten Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0070 |
Übergangsanforderung für Wertpapierfirmen, die zuvor nur unter eine Anfangskapitalanforderung fielen Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0080 |
Übergangsanforderung auf der Grundlage von Anfangskapitalanforderungen bei Zulassung Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0090 |
Übergangsanforderung für Wertpapierfirmen, die nicht für das Erbringen bestimmter Dienstleistungen zugelassen sind Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0110-0130 |
Zusatzinformationen |
0110 |
Zusätzliche Eigenmittelanforderung Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034. Zusätzliche erforderliche Eigenmittel gemäß dem SREP |
0120 |
Eigenmittelanforderungen insgesamt Die gesamten Eigenmittelanforderungen einer Wertpapierfirma setzen sich aus der Summe ihrer Eigenmittelanforderungen am Meldestichtag, den zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, wie in Zeile 0110 angegeben, und den Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln, wie in Zeile 0120 angegeben, zusammen. |
1.4 I 02.04 — KAPITALQUOTEN (I 2.4)
1.4.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Harte Kernkapitalquote Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11 Abätze 1 und 2 Verordnung (EU) 2019/2033. Dieser Posten wird als Prozentsatz ausgedrückt. |
0020 |
Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals In diesem Posten wird der Überschuss oder das Defizit des harten Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgesetzten Anforderungen ausgewiesen. Die Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 werden für diesen Posten nicht berücksichtigt. |
0030 |
Kernkapitalquote Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 11 Absätze 1 und 2 Verordnung (EU) 2019/2033. Dieser Posten wird als Prozentsatz ausgedrückt. |
0040 |
Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals In diesem Posten wird der Überschuss oder das Defizit des Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgesetzten Anforderungen ausgewiesen. Die Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 werden für diesen Posten nicht berücksichtigt. |
0050 |
Eigenkapitalquote Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 11 Absätze 1 und 2 Verordnung (EU) 2019/2033. Dieser Posten wird als Prozentsatz ausgedrückt. |
0060 |
Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel In diesem Posten wird der Überschuss oder das Defizit der Eigenmittel in Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgesetzten Anforderungen ausgewiesen. Die Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 werden für diesen Posten nicht berücksichtigt. |
1.5. I 03.01 — BERECHNUNG DER ANFORDERUNGEN FÜR FIXE GEMEINKOSTEN (I 3.1)
1.5.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
||||||||||||||
0010 |
Anforderung für fixe Gemeinkosten Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Der ausgewiesene Betrag beträgt mindestens 25 % der jährlichen fixen Gemeinkosten des Vorjahres (Zeile 0020). Bei wesentlichen Änderungen, wie in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 erwähnt, entspricht der ausgewiesene Betrag den von der zuständigen Behörde gemäß dem Artikel auferlegten Anforderungen für fixe Gemeinkosten. In den in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Fällen entspricht der auszuweisende Betrag den voraussichtlichen fixen Gemeinkosten des laufenden Jahres (Zeile 0200). |
||||||||||||||
0020 |
Jährliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Wertpapierfirmen weisen die fixen Gemeinkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung aus. |
||||||||||||||
0030 |
Gesamtkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Der auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag nach Gewinnausschüttung. |
||||||||||||||
0040 |
Davon: Feste Ausgaben von Dritten im Namen der Wertpapierfirmen |
||||||||||||||
0050 |
(-) Gesamtabzüge Neben den in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Abzugsposten werden auch die folgenden Posten von den Gesamtausgaben abgezogen, wo sie gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in den Gesamtausgaben aufgeführt werden:
|
||||||||||||||
0060 |
(-) Prämien für Mitarbeiter und sonstige Vergütungen Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. Prämien für Mitarbeiter und sonstige Vergütungen werden als vom Nettogewinn der Wertpapierfirma im betreffenden Jahr abhängig angesehen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
|
||||||||||||||
0070 |
(-) Gewinnbeteiligungen der Mitarbeiter, Geschäftsführer und Gesellschafter Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033. Die Gewinnbeteiligung der Mitarbeiter, Geschäftsführer und Gesellschafter werden auf der Grundlage der Nettogewinne berechnet. |
||||||||||||||
0080 |
(-) Sonstige diskretionäre Gewinnausschüttungen und variable Vergütungen Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. |
||||||||||||||
0090 |
(-) Zu entrichtende geteilte Provisionen und Entgelte Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. |
||||||||||||||
0100 |
(-) Gebühren, Vermittlungsgebühren und sonstige an zentrale Gegenparteien entrichtete Entgelte, die den Kunden in Rechnung gestellt werden An zentrale Gegenparteien, Börsen und andere Handelsplätze und Zwischenmakler für das Ausführen, Erfassen oder Clearen von Geschäften entrichtete Gebühren, Vermittlungsgebühren und andere Entgelte, nur wenn sie den Kunden unmittelbar weitergegeben und in Rechnung gestellt werden. Hierin sind keine Gebühren und andere Entgelte zu berücksichtigen, die für die Beibehaltung der Mitgliedschaft oder für die Erfüllung von finanziellen Verpflichtungen zur Verlustbeteiligung gegenüber zentralen Gegenparteien, Börsen und anderen Handelsplätzen erforderlich sind. |
||||||||||||||
0110 |
(-) Entgelte an vertraglich gebundene Vermittler Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/2033. |
||||||||||||||
0130 |
(-) Einmalige Aufwendungen aus unüblichen Tätigkeiten Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033. |
||||||||||||||
0140 |
(-) Aufwendungen aus Steuern
|
||||||||||||||
0150 |
(-) Verluste aus dem Handel für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten Selbsterklärend. |
||||||||||||||
0160 |
(-) Vertragliche Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevereinbarungen Zahlungen im Zusammenhang mit vertraglichen Gewinn- und Verlustübernahmevereinbarungen, nach denen die Wertpapierfirma verpflichtet ist, ihr Jahresergebnis nach Erstellung ihres Jahresabschlusses an das Mutterunternehmen zu übertragen. |
||||||||||||||
0170 |
(-) Rohstoffausgaben Waren- und Emissionszertifikatehändler können Ausgaben für Rohstoffe im Zusammenhang mit einer Wertpapierfirma, die mit Derivaten der zugrunde liegenden Ware handelt, abziehen. |
||||||||||||||
0180 |
(-)Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, |
||||||||||||||
0190 |
(-)Aufwendungen im Zusammenhang mit Posten, die bereits von den Eigenmitteln abgezogen wurden Aufwendungen im Zusammenhang mit Posten, die bereits gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Eigenmitteln abgezogen wurden. |
||||||||||||||
0200 |
Voraussichtliche fixe Gemeinkosten des laufenden Jahres Die Vorausschätzung der fixen Gemeinkosten des laufenden Jahres nach Gewinnausschüttung. |
||||||||||||||
0210 |
Schwankungen der fixen Gemeinkosten (%) Der Betrag ist auszuweisen als absoluter Wert von: [(jährliche fixe Gemeinkosten des laufenden Jahres) — (voraussichtliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres)/(jährliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres)] |
2. KLEINE UND NICHT VERFLOCHTENE WERTPAPIERFIRMEN
2.1. I 05.00 — UMFANG DER TÄTIGKEIT — ÜBERPRÜFUNG DES SCHWELLENWERTS (I 5)
2.1.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
(Kombinierte) verwaltete Vermögenswerte Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt. Wertpapierfirmen geben verwaltete diskretionäre und nichtdiskretionäre Vermögenswerte an. Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde. |
0020 |
(Kombinierte) bearbeitete Kundenaufträge — Kassageschäfte Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt. Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde. |
0030 |
(Kombinierte) bearbeitete Kundenaufträge — Derivatgeschäfte Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt. Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde. |
0040 |
Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde. |
0050 |
Gehaltene Kundengelder Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde. |
0060 |
Täglicher Handelsstrom — Kassa- und Derivatgeschäfte Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/2033. Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde. |
0070 |
Nettopositionsrisiko Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033. Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde. |
0080 |
Geleisteter Einschuss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033. Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde. |
0090 |
Ausfall der Handelsgegenpartei Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2019/2033. Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde. |
0100 |
(Kombinierte) bilanzielle und außerbilanzielle Gesamtsumme Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/2033. Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt. |
0110 |
Kombinierte jährliche Bruttogesamteinkünfte Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt. Der ausgewiesene Wert entspricht (Zeile 0120 + Zeile 0130). |
0120 |
Jährliche Bruttogesamteinkünfte Der Wert der jährlichen Bruttogesamteinkünfte ohne die innerhalb der Gruppe erzielten Bruttoeinnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0130 |
(-) Gruppeninterner Teil der jährlichen Bruttoeinkünfte Wert der innerhalb der Wertpapierfirmengruppe erzielten Bruttoeinnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0140 |
Davon: Einkünfte aus der Annahme und Übermittlung von Aufträgen Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0150 |
Davon: Einkünfte aus der Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0160 |
Davon: Einkünfte aus dem Handel für eigene Rechnung Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0170 |
Davon: Einkünfte aus der Portfolioverwaltung Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0180 |
Davon: Einkünfte aus Anlageberatung Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0190 |
Davon: Einkünfte aus der Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten/Platzierung mit fester Übernahmeverpflichtung Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0200 |
Davon: Einkünfte aus der Platzierung ohne feste Übernahmeverpflichtung Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0210 |
Davon: Einkünfte aus dem Betrieb von MTF Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0220 |
Davon: Einkünfte aus dem Betrieb von OTF Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0230 |
Davon: Einkünfte aus der Verwahrung und der Verwaltung von Finanzinstrumenten Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0240 |
Davon: Einkünfte aus der Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0250 |
Davon: Einkünfte aus der Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -aufkäufen Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0260 |
Davon: Einkünfte aus Devisengeschäften Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0270 |
Davon: Wertpapier- und Finanzanalyse Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0280 |
Davon: Einkünfte aus Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0290 |
Davon: Wertpapierdienstleistungen und Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit zugrunde liegenden Derivatgeschäften Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. |
3. LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN
3.1 I 09.01 — LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN (I 9.1)
3.1.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Liquiditätsanforderung |
0020 |
Kundengarantien Artikel 45 der Verordnung (EU) 2019/2033. Der ausgewiesene Wert entspricht 1,6 % des Gesamtwerts der dem Kunden gewährten Garantien gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0030 |
Gesamtwert der liquiden Aktiva Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033. Der Gesamtwert der liquiden Aktiva wird nach Anwendung der einschlägigen Abschläge ausgewiesen. |