ANHANG V
Teil I: Einheitliches Datenpunktmodell
Alle in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Daten werden in ein einziges Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Institute und zuständigen Behörden bildet.
Das einheitliche Datenpunktmodell muss die folgenden Kriterien erfüllen:
a) |
Es gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller in den Anhängen I, III und VIII aufgeführten Datenelemente. |
b) |
Es erfasst alle in den Anhängen I bis IV sowie VIII bis IX aufgeführten Geschäftskonzepte. |
c) |
Es enthält ein Datenwörterbuch, in dem die Tabellen-, Ordinaten-, Achsen-, Domänen-, Dimensionen- und Mitgliedsbezeichnungen erläutert werden. |
d) |
Es enthält Parameter, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen. |
e) |
Es liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Konzepts ermöglichen. |
f) |
Es enthält alle erforderlichen maßgeblichen technischen Spezifikationen für die Entwicklung von IT-Lösungen für Datenmeldungen, die einheitliche Aufsichtsdaten gewährleisten. |
Teil II: Validierungsregeln
Für die in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Daten gelten Validierungsregeln, die die Datenqualität und -kohärenz sicherstellen.
Die Validierungsregeln müssen die folgenden Kriterien erfüllen:
a) |
Sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest. |
b) |
Sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet. |
c) |
Sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten. |
d) |
Sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten. |
e) |
Sie legen Standardwerte fest, die eingesetzt werden, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden. |