Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Einreichungstermine

Artikel 2

Einreichungstermine

(1)   Die in Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Informationen werden zu den folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss übermittelt:

a)

vierteljährliche Meldungen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar;

b)

jährliche Meldungen: 11. Februar.

(2)   Ist der Meldetermin in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, der die Meldung zu übermitteln ist, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder Sonntag, so ist der Einreichungstermin für die Meldung der darauffolgende Arbeitstag.

(3)   Melden Wertpapierfirma ihre Informationen zu Meldestichtagen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung an den Geschäftsjahresschluss angepasst wurden, können auch die Einreichungstermine entsprechend angepasst werden, sodass der Einreichungszeitraum ab dem angepassten Meldestichtag derselbe bleibt.

(4)   Wertpapierfirmen können ungeprüfte Zahlen übermitteln. Weichen die geprüften Zahlen von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, sind die revidierten geprüften Zahlen unverzüglich nachzureichen. Für die Zwecke dieses Artikels sind „ungeprüfte Zahlen“ Zahlen, die nicht Gegenstand des Prüfungsurteils eines externen Abschlussprüfers sind, während geprüfte Zahlen von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, geprüft wurden.

(5)   Korrekturen an den übermittelten Meldungen sind den zuständigen Behörden ebenfalls unverzüglich zu übermitteln.