Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 1 - Meldestichtage

Artikel 1

Meldestichtage

(1)   Die in Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung genannten Informationen werden mit Stand an folgenden Meldestichtagen gemeldet:

a)

vierteljährliche Meldungen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember;

b)

jährliche Meldungen: 31. Dezember.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Meldestichtage können angepasst werden, wenn Wertpapierfirmen ihre Finanzinformationen nach nationalem Recht auf der Grundlage des Geschäftsjahresabschlusses melden dürfen, das vom Kalenderjahr abweicht, sodass die vierteljährlichen Meldungen dieser Informationen alle drei Monate entsprechend dem Geschäftsjahr und die jährliche Meldung entsprechend dem Geschäftsjahresabschluss erfolgt.