Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 9 - Offenlegungsgrundsätze

Artikel 9

Offenlegungsgrundsätze

(1)   Die gemäß dieser Verordnung offenzulegenden Informationen unterliegen den folgenden Grundsätzen:

a)

Offenlegungen unterliegen dem gleichen Niveau der internen Prüfung, das für die in den Abschlüssen der Wertpapierfirmen enthaltenen Geschäftsberichte gilt.

b)

Offenlegungen sind klar und werden in einer für die Nutzer verständlichen Form vorgelegt und über ein zugängliches Medium mitgeteilt. Wichtige Meldungen werden hervorgehoben und sind leicht auffindbar. Komplexe Themen werden in einer einfachen Sprache erläutert. Zusammengehörige Informationen werden zusammen vorgelegt.

c)

Offenlegungen sind aussagekräftig und über Zeiträume hinweg konsistent, damit Nutzer der Informationen diese über die Offenlegungszeiträume hinweg vergleichen können.

d)

Quantitativen Offenlegungen werden eine qualitative Erklärung und andere ergänzende Informationen beigefügt, die unter Umständen erforderlich sind, damit die Nutzer dieser Informationen diese verstehen können, wobei insbesondere darauf hingewiesen wird, wenn eine bestimmte Offenlegung gegenüber den in vorhergehenden Offenlegungen enthaltenen Informationen wesentliche Änderungen aufweist.