Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 11 - Allgemeine Offenlegungsbestimmungen

Artikel 11

Allgemeine Offenlegungsbestimmungen

(1)   Legen Wertpapierfirmen in Artikel 10 dieser Verordnung genannte Informationen offen, stellen sie sicher, dass die numerischen Werte als Fakten und im Einklang mit den folgenden Vorgaben übermittelt werden:

a)

Quantitative monetäre Daten werden mit einer Mindestpräzision offengelegt, die tausend Einheiten entspricht.

b)

Quantitative Daten, die als „prozentual“ offengelegt werden, sind pro Einheit mit einer Mindestpräzision von vier Dezimalstellen anzugeben.

(2)   Legen Wertpapierfirmen in Artikel 10 dieser Verordnung genannte Informationen offen, stellen sie sicher, dass die Daten mit allen folgenden Informationen verknüpft sind:

a)

dem Offenlegungsstichtag und der Bezugsperiode,

b)

der Offenlegungswährung,

c)

dem Namen und gegebenenfalls der Rechtsträgerkennung (LEI) des offenlegenden Instituts,

d)

gegebenenfalls dem Rechnungslegungsstandard,

e)

gegebenenfalls dem Konsolidierungskreis.