Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 10 - Offenlegung der Eigenmittel durch Wertpapierfirmen

Artikel 10

Offenlegung der Eigenmittel durch Wertpapierfirmen

Die Wertpapierfirmen legen Eigenmittel gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 unter Verwendung der Meldebögen in Anhang VI dieser Verordnung und unter Beachtung der in Anhang VII dieser Verordnung enthaltenen einschlägigen Erläuterungen offen.