Aktualisiert 14/11/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/292 DER KOMMISSION

vom 26. Februar 2018

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf Verfahren und Formulare für Informationsaustausch und Amtshilfe zwischen zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um sicherzustellen, dass die nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 als zuständige Behörden benannten Behörden für die Zwecke der genannten Verordnung effizient und fristgerecht zusammenarbeiten, Informationen austauschen und einander in vollem Umfang Amtshilfe leisten können, ist es sinnvoll, gemeinsame Verfahren und Formulare für diesen Informationsaustausch und diese Amtshilfe festzulegen, darunter auch für die Einreichung von Amtshilfeersuchen, die Bestätigung des Eingangs sowie die Beantwortung dieser Ersuchen.

(2)

Der schriftliche Austausch von Informationen sollte einer zuständigen Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben helfen. Gegebenenfalls kann auch ein mündlicher Austausch stattfinden, beispielsweise vor der Versendung eines schriftlichen Ersuchens, mit dem Ziel, Informationen über das angedachte Amtshilfeersuchen zu übermitteln und Probleme zu erörtern, die einer Amtshilfeleistung entgegenstehen könnten. In dringenden Fällen sollte ein Amtshilfeersuchen auch mündlich übermittelt werden können, sofern die Dringlichkeit nicht dadurch entsteht, dass die ersuchende Behörde verspätet tätig wird.

(3)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind die zuständigen Behörden zu Informationsaustausch und Amtshilfe verpflichtet. Amtshilfeersuchen sollten jedoch nach Möglichkeit nur dann die Einholung einer Erklärung oder die Durchführung einer Vor-Ort-Prüfung oder Ermittlungen einschließen, wenn ein einfacher Informationsaustausch nicht ausreichend wäre. Von einer zuständigen Behörde, die die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats um Amtshilfe ersucht, wird erwartet, dass sie zuvor alle in ihrem Hoheitsgebiet in vertretbarer Weise durchführbaren Maßnahmen getroffen hat, wobei es zu bedenken gilt, dass es ihr nicht immer möglich sein mag, vor dem Ersuchen sämtliche Nachforschungsmöglichkeiten ausgeschöpft zu haben.

(4)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sollte Amtshilfe auch ohne Ersuchen auf freiwilliger Basis geleistet werden, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Auffassung ist, dass die in ihrem Besitz befindlichen Informationen für eine andere zuständige Behörde von Nutzen sein können.

(5)

Ein Amtshilfeersuchen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sollte ausreichende Angaben zum Gegenstand des Ersuchens, darunter eine Begründung und eine Beschreibung des Kontexts enthalten damit die ersuchte Behörde das Ersuchen effizient und zügig bearbeiten kann. Wenn die per Amtshilfeersuchen angeforderten Informationen erforderlich sind, damit die ersuchende Behörde ihre Aufgaben erfüllen kann, sollte die Angabe der Tatsachen, die zu dem Verdacht Anlass geben, nicht als Voraussetzung dafür angesehen werden, dass diese Amtshilfe gewährt wird.

(6)

Die Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde sollten nicht nur die Verwendung von Formularen für die Übermittlung und Beantwortung von Amtshilfeersuchen vorsehen, sondern auch während des gesamten Prozesses die Kommunikation, Konsultation und Interaktion ermöglichen und erleichtern, damit eine effiziente Bearbeitung des Informations- oder Amtshilfeersuchens gewährleistet ist. Diese Verfahren sollten darüber hinaus ermöglichen, dass sich die zuständigen Behörden bezüglich des Nutzens der erhaltenen Informations- oder Amtshilfe, bezüglich des im betreffenden Fall, in dem um Amtshilfe ersucht wurde, erzielten Ergebnisses und bezüglich jeglicher Probleme, die bei der Bereitstellung der Informationen oder Amtshilfe aufgetreten sind, Rückmeldung geben.

(7)

Die Verfahren und Formulare für Informationsaustausch und Amtshilfe sollten die Vertraulichkeit der ausgetauschten oder übermittelten Informationen und die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr gewährleisten.

(8)

Die vorliegende Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die ESMA der Kommission vorgelegt hat.

(9)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf weder eine offene öffentliche Konsultation durchgeführt noch die potenziellen Kosten und Vorteile der Einführung der von den jeweils zuständigen Behörden zu verwendenden Verfahren und Formulare analysiert; dies wäre mit Blick auf den Anwendungskreis und die Auswirkungen dieser Standards unverhältnismäßig gewesen, da die Adressaten nur die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und nicht die Marktteilnehmer sind.

(10)

Die ESMA hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(11)

Um das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte zu gewährleisten, und angesichts der Tatsache, dass die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bereits in Kraft ist, sollte die vorliegende Verordnung schnellstmöglich in Kraft treten und sofort gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).