Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 5 - Beantwortung eines Amtshilfeersuchens

Artikel 5

Beantwortung eines Amtshilfeersuchens

(1)   Die um Amtshilfe ersuchte Behörde beantwortet das Amtshilfeersuchen per Post, Fax oder mit sicheren elektronischen Mitteln. Sofern in dem Ersuchen nichts anderes bestimmt ist, wird die Antwort an die gemäß Artikel 2 benannte Kontaktstelle gerichtet.

(2)   Die um Amtshilfe ersuchte Behörde verwendet für die Beantwortung des Amtshilfeersuchens das Formular in Anhang III und

a)

verlangt so bald wie möglich und in beliebiger Form weitere Klarstellungen, falls sie nicht sicher ist, welche Informationen genau erbeten werden;

b)

unternimmt im Rahmen ihrer Befugnisse alle vertretbaren Schritte, um die erbetene Amtshilfe bereitzustellen;

c)

führt Amtshilfeersuchen unverzüglich und in einer Weise aus, die sicherstellt, dass sämtliche erforderlichen behördlichen Maßnahmen zügig erfolgen können; dabei berücksichtigt sie die Komplexität des Ersuchens und die Notwendigkeit, Dritte oder andere zuständige Behörden zu beteiligen.

(3)   Lehnt die ersuchte Behörde die Bereitstellung dieser Amtshilfe ganz oder teilweise ab, so unterrichtet sie die ersuchende Behörde so bald wie möglich mündlich oder schriftlich über ihre Entscheidung. Die ersuchte Behörde übermittelt ferner eine schriftliche Antwort gemäß Absatz 1, in der sie angibt, auf welche der in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten außergewöhnlichen Umstände sie ihre Ablehnung stützt.