Artikel 6
Verfahren für die Übermittlung und Bearbeitung von Amtshilfeersuchen
(1) Die ersuchende und die ersuchte Behörde kommunizieren bezüglich des Amtshilfeersuchens und seiner Beantwortung unter Verwendung des schnellsten Mittels und tragen dabei den Anforderungen an die Vertraulichkeit, den Antwortzeiten, dem Volumen des zu übermittelnden Materials und der Benutzerfreundlichkeit des Zugriffs auf die Informationen durch die ersuchende Behörde Rechnung. Insbesondere hat die ersuchende Behörde auf Bitten um Klarstellungen der ersuchten Behörde unverzüglich zu antworten.
(2) Erhält die ersuchte Behörde Kenntnis von Umständen, die ihr voraussichtliches Antwortdatum um mehr als zehn Arbeitstage verzögern könnten, so teilt sie dies der ersuchenden Behörde unverzüglich mit.
(3) Gegebenenfalls übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde ein regelmäßiges Feedback zum Fortgang des laufenden Ersuchens mit einem neu geschätzten voraussichtlichen Antwortdatum.
(4) Wenn das Ersuchen von der ersuchenden Behörde als dringend eingestuft wurde, vereinbaren die ersuchte und die ersuchende Behörde, wie häufig die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde informiert.
(5) Die ersuchte und die ersuchende Behörde arbeiten zusammen, um sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Ausführung eines Ersuchens entstehen können, zu beseitigen.