Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 9 - Verfahren bei Amtshilfe zur Einziehung finanzieller Sanktionen

Artikel 9

Verfahren bei Amtshilfe zur Einziehung finanzieller Sanktionen

(1)   Bei Amtshilfeersuchen zur Einziehung finanzieller Sanktionen nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 stimmen sich die ersuchende und die ersuchte Behörde hinsichtlich der am besten geeigneten Vorgehensweise ab. Die Behörden berücksichtigen die Maßnahmen, die die ersuchende Behörde in ihrem Hoheitsgebiet bereits ergriffen hat, sowie die Rechtsvorschriften, die im Hoheitsgebiet der ersuchten Behörde für die Einziehung von Sanktionen anwendbar sind.

(2)   Bei der Leistung der Amtshilfe oder der Bereitstellung der ersuchten Informationen nach dem vorliegenden Artikel handelt die ersuchte Behörde im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften. Können die erbetene Amtshilfe oder die erbetenen Informationen von einer anderen Behörde oder einer anderen Stelle im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde erbracht werden, so hat diese, sofern dies mit den nationalen Rechtsvorschriften in Einklang steht, der ersuchenden Behörde die entsprechenden Kontaktinformationen zu übermitteln und ihr vorzuschlagen, direkt mit der betreffenden Behörde oder Stelle Kontakt aufzunehmen.