Artikel 11
Zulässigkeit der Verwendung von Informationen und Einschränkungen
(1) Die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde vermerken in jedem Amtshilfeersuchen, in jeder Beantwortung eines Amtshilfeersuchens und jeder unaufgeforderten Übermittlung von Informationen gemäß den in den Anhängen enthaltenen Formularen Angaben zur Vertraulichkeit.
(2) Wenn die ersuchte Behörde zur Umsetzung des Ersuchens gezwungen ist, offenzulegen, dass die ersuchende Behörde das Ersuchen gestellt hat, so tut sie dies erst, nachdem sie sich mit der ersuchenden Behörde über die Art und den Umfang der erforderlichen Offenlegung verständigt und Letztere dieser Offenlegung zugestimmt hat. Wenn die ersuchende Behörde der Offenlegung nicht zustimmt, so kommt die ersuchte Behörde dem Ersuchen nicht nach; die ersuchende Behörde kann ihr Ersuchen zurückziehen oder aussetzen, bis sie in der Lage ist, der Offenlegung zuzustimmen.
(3) Die gemäß Artikel 10 zur Verfügung gestellten Informationen dürfen nur verwendet werden, um die Einhaltung oder Durchsetzung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sicherzustellen, unter anderem, aber nicht ausschließlich, für die Einleitung, Durchführung oder Unterstützung von administrativen, zivilrechtlichen, strafrechtlichen sowie Disziplinarverfahren, die sich aus einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung ergeben.