Aktualisiert 19/09/2024
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Artikel 3 - Amtshilfeersuchen

Artikel 3

Amtshilfeersuchen

(1)   Eine um Amtshilfe ersuchende Behörde übermittelt ihr Ersuchen per Post, Fax oder mit einem sicheren elektronischen Mittel. Sie richtet ihr Ersuchen an die Kontaktstelle, die die ersuchte Behörde gemäß Artikel 2 benannt hat.

(2)   Eine um Amtshilfe ersuchende zuständige Behörde verwendet das Formular in Anhang I und

a)

führt die Information, die sie von der ersuchten Behörde wünscht, im Einzelnen auf;

b)

weist, falls zutreffend, auf Punkte hin, die hinsichtlich der Vertraulichkeit der einzuholenden Informationen zu berücksichtigen sind.

(3)   Die ersuchende Behörde kann dem Ersuchen alle Unterlagen oder Belege beifügen, die sie als erforderlich erachtet, um das Ersuchen zu stützen.

(4)   In dringenden Fällen kann die ersuchende Behörde mündlich um Amtshilfe ersuchen. Sofern die ersuchte Behörde sich nicht mit einer anderen Vorgehensweise einverstanden erklärt, wird das mündliche Ersuchen anschließend unverzüglich unter Verwendung eines der in Absatz 1 genannten Mittel schriftlich bestätigt.