Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 7 - Verfahren für Ersuchen um Einholung einer Erklärung von einer Person

Artikel 7

Verfahren für Ersuchen um Einholung einer Erklärung von einer Person

(1)   Falls die ersuchende Behörde im Zusammenhang mit einer Untersuchung oder Prüfung in ihrem Ersuchen um Einholung einer Erklärung von einer Person bittet, müssen die ersuchte und die ersuchende Behörde — vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen oder Zwänge und etwaiger Unterschiede bei den Verfahrensvorschriften — Folgendes bewerten und berücksichtigen:

a)

Rechte der Personen, bei denen die Erklärungen eingeholt werden sollen, einschließlich Fragen der Selbstbelastung, sofern relevant;

b)

Art der Beteiligung der Mitarbeiter der ersuchenden Behörde (als Beobachter oder aktive Teilnehmer);

c)

Rolle der Mitarbeiter der ersuchten und der ersuchenden Behörden bei der Einholung der Erklärung;

d)

ob die Person, von der die Erklärung eingeholt werden soll, das Recht hat, sich von einem gesetzlichen Vertreter unterstützen zu lassen, und — falls sie dieses Recht hat — Umfang dieser Unterstützung bei der Einholung der Erklärung, auch bezüglich Aufzeichnungen oder Berichten über die Erklärung;

e)

ob die Erklärung auf freiwilliger oder verpflichtender Basis eingeholt wird, falls diese Unterscheidung existiert;

f)

ob — basierend auf den zum Zeitpunkt des Ersuchens verfügbaren Informationen — die Person, von der die Erklärung eingeholt werden soll, Zeuge oder Verdächtiger ist, falls diese Unterscheidung existiert;

g)

ob — basierend auf den zum Zeitpunkt des Ersuchens verfügbaren Informationen — die Erklärung in einem Strafverfahren verwendet werden könnte oder verwendet werden soll;

h)

die Zulässigkeit der Erklärung im Hoheitsgebiet der ersuchenden Behörde;

i)

die Aufzeichnung der Erklärung und die dafür geltenden Verfahren, darunter auch, ob es sich um gleichzeitig festgehaltene oder zusammenfassend notierte schriftliche Protokolle oder um Audioaufzeichnungen oder audiovisuelle Aufzeichnungen handelt;

j)

Verfahren zur Bescheinigung oder Bestätigung der Erklärung durch die Personen, die die Erklärung abgeben, darunter auch, ob eine solche Bescheinigung oder Bestätigung nach Einholung der Erklärung erfolgt; und

k)

Verfahren für die Übermittlung der Erklärung durch die ersuchte Behörde an die ersuchende Behörde, Format und Frist.

(2)   Die ersuchte und die ersuchende Behörde stellen sicher, dass Vorkehrungen getroffen wurden, die ihren Mitarbeitern eine effiziente Arbeitsweise ermöglichen; so muss es den Mitarbeitern unter anderem möglich sein, sich über gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Informationen abzustimmen, unter anderem

a)

zur Terminplanung;

b)

zur Liste der Fragen, die der Person, von der eine Erklärung eingeholt werden soll, gestellt werden sollen;

c)

zu Reisevorkehrungen, um unter anderem sicherzustellen, dass sich Vertreter der ersuchten und der ersuchenden Behörde treffen können, um vor der Einholung der Erklärung die Angelegenheit zu besprechen; und

d)

zur Sprachenregelung.