Artikel 2
Kontaktstellen
(1) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung benennen die zuständigen Behörden Kontaktstellen.
(2) Nähere Angaben zu diesen Kontaktstellen übermitteln die zuständigen Behörden der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Sollte bei diesen Angaben eine Änderung eintreten, teilen sie dies der ESMA mit.
(3) Die ESMA führt und aktualisiert für die zuständigen Behörden eine Liste der gemäß Absatz 1 benannten Kontaktstellen.