Aktualisiert 14/11/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 4 - Eingangsbestätigung

Artikel 4

Eingangsbestätigung

Sofern in dem Ersuchen nichts anderes bestimmt ist, übermittelt die ersuchte Behörde der gemäß Artikel 2 benannten Kontaktstelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang eines schriftlichen Amtshilfeersuchens per Post, Fax oder mit einem sicheren elektronischen Mittel eine Empfangsbestätigung. Diese Empfangsbestätigung wird anhand des Formulars in Anhang II ausgestellt und enthält, soweit möglich, das voraussichtliche Datum der Antwort.