Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 10 - Unaufgeforderter Informationsaustausch

Artikel 10

Unaufgeforderter Informationsaustausch

(1)   Für die Zwecke der unaufgeforderten Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie in Fällen, in denen eine zuständige Behörde über Informationen verfügt, die ihres Erachtens für eine andere zuständige Behörde bei der Erfüllung von Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hilfreich sein könnten, übermittelt sie diese Informationen schriftlich per Post, Fax oder mit einem sicheren elektronischen Mittel an die Kontaktstelle, die die zuständige Behörde gemäß Artikel 2 benannt hat.

(2)   Ist die zuständige Behörde, die Informationen zu übermitteln beabsichtigt, der Ansicht, dass eine Übermittlung dringend erforderlich ist, kann sie die andere Behörde zunächst mündlich informieren, vorausgesetzt, sie übermittelt die Informationen anschließend unverzüglich in schriftlicher Form.

(3)   Übermittelt eine zuständige Behörde Informationen unaufgefordert, so verwendet sie dafür das in Anhang IV enthaltene Formular und weist dabei insbesondere auf etwaige Vertraulichkeitsaspekte hin.