Artikel 8
Verfahren für Ersuchen um Einleitung einer Ermittlung oder Vor-Ort-Prüfung
(1) Bei Amtshilfeersuchen im Hinblick auf die Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen oder Ermittlungen nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 stimmen sich die ersuchende und die ersuchte Behörde hinsichtlich der am besten geeigneten Vorgehensweise ab und prüfen dazu die in Artikel 25 Absatz 6 Unterabsatz 3 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 angeführten Möglichkeiten und insbesondere, ob die Durchführung einer gemeinsamen Vor-Ort-Prüfung oder Ermittlung zweckmäßig ist.
(2) Die ersuchte Behörde hält die ersuchende Behörde über den Fortgang der Ermittlungen oder Vor-Ort-Prüfungen auf dem Laufenden und übermittelt ihr umgehend alle gewonnenen Erkenntnisse.
(3) Bei der Entscheidung über die Einleitung gemeinsamer Ermittlungen oder Vor-Ort-Prüfungen berücksichtigen die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde mindestens alle folgenden Elemente:
a) |
den Inhalt der jeweiligen, von der ersuchenden Behörde erbetenen Amtshilfe, einschließlich sämtlicher Hinweise zur Angemessenheit der gemeinsamen Durchführung der Ermittlungen oder Vor-Ort-Prüfungen; |
b) |
ob bei einer grenzüberschreitenden Angelegenheit beide Behörden separate Untersuchungen einleiten oder ob es sinnvoller wäre, die Angelegenheit gemeinsam zu untersuchen; |
c) |
die gesetzlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Hoheitsgebieten, um sicherzustellen, dass beide Behörden mit den potenziellen Zwängen und gesetzlichen Einschränkungen bezüglich der Durchführung gemeinsamer Ermittlungen oder Vor-Ort-Prüfungen sowie etwaiger nachfolgender Verfahren, einschließlich Fragen im Zusammenhang mit dem Grundsatz ne bis in idem, vertraut sind; |
d) |
die für Ermittlungen oder Vor-Ort-Prüfungen erforderliche Verwaltung und Leitung; |
e) |
die Wahrscheinlichkeit, dass sie sich hinsichtlich der Tatsachenfeststellung einig werden; |
f) |
die Zuweisung von Mitteln sowie die Beauftragung der Personen, die die Ermittlungen oder Vor-Ort-Prüfungen durchführen sollen; |
g) |
die Möglichkeit, einen gemeinsamen Aktionsplan und eine Arbeitsplanung für jede der beteiligten Behörden festzulegen; |
h) |
die Festlegung der von jeder Behörde — gemeinsam oder einzeln — zu ergreifenden Maßnahmen; |
i) |
den Austausch der gesammelten Informationen und die Berichterstattung über die Ergebnisse der einzelnen Maßnahmen; sowie |
j) |
sonstige fallspezifische Punkte. |
(4) Wenn die ersuchende und die ersuchte Behörde beschließen, eine gemeinsame Ermittlung oder Vor-Ort-Prüfung durchzuführen, müssen sie
a) |
sich auf Verfahren für deren Durchführung und Abschluss einigen; |
b) |
einen ständigen Dialog führen, um die Informationsbeschaffung und die Tatsachenfeststellung zu koordinieren; |
c) |
bei der Durchführung der gemeinsamen Ermittlung oder Vor-Ort-Prüfung eng zusammenarbeiten und miteinander kooperieren; |
d) |
sich bei den anschließenden Vollstreckungsverfahren gegenseitig unterstützen, soweit dies rechtlich zulässig ist, einschließlich bei der Koordinierung der sich aus der gemeinsamen Ermittlung oder Vor-Ort-Prüfung ergebenden (administrativen, zivil- oder strafrechtlichen) Verfahren oder sonstigen Durchsetzungsmaßnahmen oder gegebenenfalls bei der Streitbeilegung; |
e) |
die konkreten gesetzlichen Vorschriften, die für den Gegenstand der gemeinsamen Ermittlung oder Vor-Ort-Prüfung gelten, ermitteln; |
f) |
sofern zutreffend, zumindest:
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