Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 8 - Verfahren für Ersuchen um Einleitung einer Ermittlung oder Vor-Ort-Prüfung

Artikel 8

Verfahren für Ersuchen um Einleitung einer Ermittlung oder Vor-Ort-Prüfung

(1)   Bei Amtshilfeersuchen im Hinblick auf die Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen oder Ermittlungen nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 stimmen sich die ersuchende und die ersuchte Behörde hinsichtlich der am besten geeigneten Vorgehensweise ab und prüfen dazu die in Artikel 25 Absatz 6 Unterabsatz 3 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 angeführten Möglichkeiten und insbesondere, ob die Durchführung einer gemeinsamen Vor-Ort-Prüfung oder Ermittlung zweckmäßig ist.

(2)   Die ersuchte Behörde hält die ersuchende Behörde über den Fortgang der Ermittlungen oder Vor-Ort-Prüfungen auf dem Laufenden und übermittelt ihr umgehend alle gewonnenen Erkenntnisse.

(3)   Bei der Entscheidung über die Einleitung gemeinsamer Ermittlungen oder Vor-Ort-Prüfungen berücksichtigen die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde mindestens alle folgenden Elemente:

a)

den Inhalt der jeweiligen, von der ersuchenden Behörde erbetenen Amtshilfe, einschließlich sämtlicher Hinweise zur Angemessenheit der gemeinsamen Durchführung der Ermittlungen oder Vor-Ort-Prüfungen;

b)

ob bei einer grenzüberschreitenden Angelegenheit beide Behörden separate Untersuchungen einleiten oder ob es sinnvoller wäre, die Angelegenheit gemeinsam zu untersuchen;

c)

die gesetzlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Hoheitsgebieten, um sicherzustellen, dass beide Behörden mit den potenziellen Zwängen und gesetzlichen Einschränkungen bezüglich der Durchführung gemeinsamer Ermittlungen oder Vor-Ort-Prüfungen sowie etwaiger nachfolgender Verfahren, einschließlich Fragen im Zusammenhang mit dem Grundsatz ne bis in idem, vertraut sind;

d)

die für Ermittlungen oder Vor-Ort-Prüfungen erforderliche Verwaltung und Leitung;

e)

die Wahrscheinlichkeit, dass sie sich hinsichtlich der Tatsachenfeststellung einig werden;

f)

die Zuweisung von Mitteln sowie die Beauftragung der Personen, die die Ermittlungen oder Vor-Ort-Prüfungen durchführen sollen;

g)

die Möglichkeit, einen gemeinsamen Aktionsplan und eine Arbeitsplanung für jede der beteiligten Behörden festzulegen;

h)

die Festlegung der von jeder Behörde — gemeinsam oder einzeln — zu ergreifenden Maßnahmen;

i)

den Austausch der gesammelten Informationen und die Berichterstattung über die Ergebnisse der einzelnen Maßnahmen; sowie

j)

sonstige fallspezifische Punkte.

(4)   Wenn die ersuchende und die ersuchte Behörde beschließen, eine gemeinsame Ermittlung oder Vor-Ort-Prüfung durchzuführen, müssen sie

a)

sich auf Verfahren für deren Durchführung und Abschluss einigen;

b)

einen ständigen Dialog führen, um die Informationsbeschaffung und die Tatsachenfeststellung zu koordinieren;

c)

bei der Durchführung der gemeinsamen Ermittlung oder Vor-Ort-Prüfung eng zusammenarbeiten und miteinander kooperieren;

d)

sich bei den anschließenden Vollstreckungsverfahren gegenseitig unterstützen, soweit dies rechtlich zulässig ist, einschließlich bei der Koordinierung der sich aus der gemeinsamen Ermittlung oder Vor-Ort-Prüfung ergebenden (administrativen, zivil- oder strafrechtlichen) Verfahren oder sonstigen Durchsetzungsmaßnahmen oder gegebenenfalls bei der Streitbeilegung;

e)

die konkreten gesetzlichen Vorschriften, die für den Gegenstand der gemeinsamen Ermittlung oder Vor-Ort-Prüfung gelten, ermitteln;

f)

sofern zutreffend, zumindest:

1.

einen gemeinsamen Aktionsplan ausarbeiten, der u. a. den Gegenstand, die Art und den zeitlichen Ablauf der zu ergreifenden Maßnahmen benennt, und der die Etappenziele und die Aufgabenverteilung festlegt, wobei den Prioritäten der jeweiligen Behörden Rechnung zu tragen ist;

2.

jegliche gesetzlichen Beschränkungen oder Zwänge und jegliche Unterschiede bei den Verfahren im Hinblick auf Ermittlungs- und Vollstreckungsmaßnahmen oder andere Verfahren sowie die Rechte der Personen, die Gegenstand der Ermittlung sind, ermitteln und beurteilen;

3.

die konkreten gesetzlichen Berufsprivilegien, die das Ermittlungsverfahren sowie das Vollstreckungsverfahren beeinflussen könnten, einschließlich der Selbstbelastung, ermitteln und beurteilen;

4.

eine Strategie gegenüber Öffentlichkeit und Presse festlegen; sowie

5.

die beabsichtigte Verwendung der ausgetauschten Informationen festlegen.