Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 21/03/2024
Änderungen
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Artikel 13 - Verfahren zur Erhebung der jährlichen Beiträge

Artikel 13

Verfahren zur Erhebung der jährlichen Beiträge

(1)  
Die Abwicklungsbehörde teilt jedem der in Artikel 2 genannten Institute bis spätestens 1. Mai jedes Jahres ihre Entscheidung über die Festsetzung des von dem betreffenden Institut zu entrichtenden jährlichen Beitrags mit.
(2)  

Die Abwicklungsbehörde übermittelt ihre Entscheidung

a) 

auf elektronischem Wege oder über ein vergleichbares Kommunikationsmittel, das eine Bestätigung des Empfangs ermöglicht, oder

b) 

per Einschreiben mit Empfangsbestätigung.

(3)  
In der Entscheidung werden die Zahlungsbedingungen und Zahlungsmittel für die Entrichtung des jährlichen Beitrags angegeben und festgelegt, welchen Anteil das betreffende Institut in Form unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU geltend machen kann. Die Abwicklungsbehörde akzeptiert nur Sicherheiten, die zeitnah realisierbar sind, auch in dem Fall, dass eine Abwicklungsentscheidung am Wochenende getroffen wird. Die Sicherheit sollte einer konservativen Bewertung unterzogen werden, um einer etwaigen deutlichen Verschlechterung der Marktbedingungen Rechnung zu tragen.
(4)  
Im Falle einer bloßen Teilzahlung, einer Nichtzahlung oder einer Nichteinhaltung der in der Entscheidung festgelegten Anforderungen wird — unbeschadet anderer der Abwicklungsbehörde zur Verfügung stehender Rechtsmittel — gegen das betreffende Institut ein tägliches Zwangsgeld für die ausstehende Zahlung verhängt.

Als Zwangsgeld werden auf den fälligen Betrag tägliche Zinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich 8 Prozentpunkten, ab dem Datum der Fälligkeit der Zahlung erhoben.

(5)  
Wird ein Institut neu und nur für einen Teil eines Beitragszeitraums unter Aufsicht gestellt, wird der anteilige jährliche Beitrag zusammen mit dem für den folgenden Beitragszeitraum zu zahlenden jährlichen Beitrag erhoben.