Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 21/03/2024
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Artikel 7 - Relatives Gewicht der einzelnen Risikofelder und Risikoindikatoren

Artikel 7

Relatives Gewicht der einzelnen Risikofelder und Risikoindikatoren

(1)  

Bei der Bewertung des Risikoprofils der einzelnen Institute gewichtet die Abwicklungsbehörde die einzelnen Risikofelder wie folgt:

a) 

Risikoexponierung: 50 %;

b) 

Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen: 20 %;

c) 

Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft: 10 %;

d) 

von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren: 20 %.

(2)  

Das relative Gewicht der Risikoindikatoren, die die Abwicklungsbehörden zur Bestimmung der „Risikoexponierung“ bewerten, wird wie folgt angesetzt:

b) 
d) 
(3)  
Die Indikatoren im Risikofeld „Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen“ werden alle gleich gewichtet.
(4)  

Das relative Gewicht der einzelnen Indikatoren, die die Abwicklungsbehörden zur Bestimmung des Faktors „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren“ bewerten, wird wie folgt angesetzt:

a) 

Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit: 45 %;

b) 

Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem: 45 %;

c) 

Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln: 10 %.

Bei der Anwendung des unter Buchstabe b genannten Indikators berücksichtigt die Abwicklungsbehörde das relative Gewicht des unter Buchstabe a genannten Indikators.