Artikel 5b
Marktbewertungsmethode
Zur Bestimmung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts multiplizieren die Institute die Nominalbeträge oder gegebenenfalls die zugrunde liegenden Werte mit den in Tabelle 1 genannten Prozentsätzen und verfahren dabei nach folgenden Grundsätzen:
Derivatkontrakte, die nicht unter eine der fünf in Tabelle 1 aufgeführten Kategorien fallen, werden als Kontrakte behandelt, die Waren (außer Edelmetalle) betreffen;
bei Derivatkontrakten mit mehrmaligem Austausch des Nennwerts werden die Prozentsätze mit der Anzahl der laut Kontrakt noch zu leistenden Zahlungen multipliziert;
bei Derivatkontrakten, bei denen eine ausstehende Risikoposition zu festgelegten Zahlungsterminen beglichen wird und die Vertragsbedingungen neu festgesetzt werden, sodass der Marktwert des Derivatkontrakts zu diesen Terminen gleich null ist, entspricht die Restlaufzeit der Zeit bis zur nächsten Neufestsetzung; bei Zinskontrakten, die diese Kriterien erfüllen und deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt, darf der Prozentsatz nicht unter 0,5 % liegen.
Tabelle 1
Restlaufzeit |
Zinskontrakte |
Wechselkurs- und Goldkontrakte |
Aktienkontrakte |
Edelmetallkontrakte (außer Goldkontrakte) |
Warenkontrakte (außer Edelmetallkontrakte) |
Höchstens ein Jahr |
0 % |
1 % |
6 % |
7 % |
10 % |
Mehr als ein Jahr, höchstens fünf Jahre |
0,5 % |
5 % |
8 % |
7 % |
12 % |
Mehr als fünf Jahre |
1,5 % |
7,5 % |
10 % |
8 % |
15 % |
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