Artikel 5d
Anerkennung der risikomindernden Effekte von vertraglichem Netting
Ein Institut kann nur die nachstehend genannten Arten vertraglicher Nettingvereinbarungen gemäß Artikel 5e als risikomindernd behandeln und dies auch nur, wenn diese Vereinbarung gemäß Artikel 296 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den zuständigen Behörden anerkannt wurde und das Institut die Anforderungen des Artikels 297 der genannten Verordnung erfüllt:
bilaterale Schuldumwandlungsverträge zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, durch die gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten automatisch so zusammengefasst werden, dass sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und so ein einziger neuer Vertrag entsteht, der für alle Seiten rechtsverbindlich ist und alle früheren Verträge und alle aus diesen Verträgen erwachsenden Pflichten der Vertragsparteien ersetzt;
sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner.