Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 21/03/2024
Änderungen (1)
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Artikel 6 - Risikofelder und Risikoindikatoren

Artikel 6

Risikofelder und Risikoindikatoren

(1)  

Die Abwicklungsbehörde bewertet das Risikoprofil von Instituten auf der Grundlage folgender vier Risikofelder:

a) 

Risikoexponierung;

b) 

Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen;

c) 

Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft;

d) 

von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren.

(2)  

Das Risikofeld „Risikoexponierung“ setzt sich aus folgenden Risikoindikatoren zusammen:

(3)  

Das Risikofeld „Stabilität und Diversifzierung der Finanzierungsquellen“ setzt sich aus folgenden Risikoindikatoren zusammen:

(4)  
Beim Risikofeld „Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft“ ist der maßgebliche Indikator der „Anteil der Interbankendarlehen und -einlagen in der Europäischen Union“, der die Relevanz des Instituts für die Wirtschaft des Niederlassungsmitgliedstaats abbildet.
(5)  

Das Risikofeld „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren“ setzt sich aus folgenden Indikatoren zusammen:

a) 

Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit;

b) 

Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem;

c) 

Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln.

Bei der Bestimmung der verschiedenen Risikoindikatoren innerhalb des Risikofelds „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren“ trägt die Abwicklungsbehörde der Bedeutung Rechnung, die diesen Indikatoren angesichts der Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des betreffenden Instituts und damit der Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zukommt.

(6)  

Bei der Bestimmung der Indikatoren „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ gemäß Absatz 5 Buchstabe a berücksichtigt die Abwicklungsbehörde Folgendes:

a) 

die Erhöhung des Risikoprofils des Instituts aufgrund

i) 

der Bedeutung von Handelstätigkeiten mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil, Risikograd der Exponierungen und das Geschäftsmodell insgesamt;

ii) 

der Bedeutung außerbilanzieller Risiken mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil und Risikograd der Exponierungen;

iii) 

der Bedeutung des Betrags von Derivaten mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil, Risikograd der Exponierungen und das Geschäftsmodell insgesamt;

iv) 

des Umfangs, in dem Geschäftsmodell und Organisationsstruktur eines Instituts im Einklang mit Titel II Kapitel II der Richtlinie 2014/59/EU als komplex anzusehen sind;

b) 

die Verringerung des Risikoprofils des Instituts aufgrund

i) 

des relativen Betrags von Derivaten, die über eine zentrale Gegenpartei (CCP) abgerechnet werden;

ii) 

des Umfangs, in dem ein Institut im Einklang mit Titel II Kapitel II der Richtlinie 2014/59/EU sofort und ohne rechtliche Hindernisse abgewickelt werden kann.

(7)  

Bei der Bestimmung des in Absatz 5 Buchstabe b genannten Indikators berücksichtigt die Abwicklungsbehörde,

a) 

ob die Mittel, die im Falle von Problemen zur Unterstützung des betroffenen Instituts für Zwecke der Rekapitalisierung und Liquiditätsfinanzierung unmittelbar zur Verfügung stehen, ausreichend hoch sind, um eine glaubwürdige und wirksame Unterstützung des Instituts zu ermöglichen;

b) 

inwieweit dahingehend Rechts- und Vertragssicherheit besteht, dass die unter Buchstabe a genannten Mittel in vollem Umfang eingesetzt werden, bevor eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mittel beantragt werden kann.

(8)  

Der in Absatz 5 Buchstabe c genannte Risikoindikator wird mit dem maximalen Wert der unter Schritt 3 in Anhang I genannten Bandbreite angesetzt

a) 

bei Instituten, die einer Gruppe angehören, die nach Erhalt staatlicher oder vergleichbarer Gelder, wie etwa aus einem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus, einer Reorganisation unterzogen wurden und sich immer noch im Reorganisations- oder Abwicklungsprozess befinden, ausgenommen in den letzten beiden Jahren der Umsetzung des Reorganisationsplans;

b) 

bei Instituten, die sich in Liquidation befinden, bis zum Ende der Laufzeit des Liquidationsplans (soweit das Institut nach wie vor zur Zahlung des Beitrags verpflichtet ist).

Bei allen anderen Instituten wird er mit dem minimalen Wert der unter Schritt 3 in Anhang I genannten Bandbreite angesetzt.

(9)  
Für die Zwecke der Absätze 6, 7 und 8 stützt sich die Festlegung der Abwicklungsbehörde auf die von den zuständigen Behörden vorgenommenen Bewertungen, soweit solche vorliegen.