Artikel 5a
Risikopositionswert von Derivatgeschäften
Bei der Ermittlung des Risikopositionswerts dürfen die Institute Schuldumwandlungsverträge und sonstige Nettingvereinbarungen im Einklang mit Artikel 5d berücksichtigen. Produktübergreifendes Netting kommt nicht zur Anwendung. Die Institute dürfen aber innerhalb jeder einzelnen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Produktkategorie aufrechnen, wenn diese einer produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung unterliegen.
Für die Zwecke des Absatzes 1 dürfen Institute von dem dem aktuellen Wiederbeschaffungswert entsprechenden Anteil des Risikopositionswerts den an die Gegenpartei geleisteten Barnachschuss abziehen, sofern der Nachschuss gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen nicht bereits als Abzug vom Risikopositionswert erfasst wurde und sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Für Geschäfte, die nicht über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgewickelt werden, werden die an die Empfängerpartei ausgezahlten Barmittel nicht abgetrennt;
der Nachschuss wird täglich aufgrund einer Bewertung der Derivatpositionen zu Marktpreisen neu berechnet und ausgetauscht;
der geleistete Barnachschuss lautet auf dieselbe Währung, in der auch die Abwicklung des Derivatkontrakts erfolgt;
der ausgetauschte Nachschuss entspricht dem vollen Betrag, der erforderlich wäre, um die marktbewertete Derivatposition vorbehaltlich der Schwellenwerte und Mindesttransferbeträge, die für das Institut gelten, vollständig aufzuheben;
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c bedeutet Währung, in der die Abwicklung erfolgt, im Falle von Derivatkontrakten, die einer qualifizierten Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, jede Währung, die im Derivatkontrakt oder in der geltenden qualifizierten Netting-Rahmenvereinbarung als Abwicklungswährung genannt wird.
Erfasst ein Institut den von der Gegenpartei erhaltenen Barnachschuss gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Verbindlichkeit, so kann es diese Verbindlichkeit von der Risikomessgröße ausnehmen, sofern die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllt sind.
Für die Zwecke von Absatz 3 gilt Folgendes:
Der Abzug des geleisteten Nachschusses ist auf den negativen Teil des aktuellen Wiedereindeckungsaufwands am Risikopositionswert begrenzt;
ein Institut darf einen geleisteten Barnachschuss nicht zur Herabsetzung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts verwenden, was auch für die in Artikel 5e Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii genannten Zwecke gilt.
Institute, die die vereinfachte Methode zur Risikopositionsberechnung anwenden, dürfen die Risikomessgröße nicht um den Betrag des erhaltenen Barnachschusses herabsetzen.