Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 21/03/2024
Änderungen
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Artikel 10 - Jährliche Beiträge kleiner Institute

Artikel 10

(1)  
Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen höchstens 50 000 000 EUR und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 000 000 000 EUR beträgt, zahlen als jährlichen Beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 1 000 EUR.
(2)  
Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 50 000 000 EUR und höchstens 100 000 000 EUR und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 000 000 000 EUR beträgt, zahlen als jährlichen Beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 2 000 EUR.
(3)  
Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 100 000 000 EUR und höchstens 150 000 000 EUR und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 000 000 000 EUR beträgt, zahlen als jährlichen Beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 7 000 EUR.
(4)  
Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 150 000 000 EUR und höchstens 200 000 000 EUR und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 000 000 000 EUR beträgt, zahlen als jährlichen Beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 15 000 EUR.
(5)  
Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 200 000 000 EUR und höchstens 250 000 000 EUR und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 000 000 000 EUR beträgt, zahlen als jährlichen Beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 26 000 EUR.
(6)  
Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 250 000 000 EUR und höchstens 300 000 000 EUR und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 000 000 000 EUR beträgt, zahlen als jährlichen Beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 50 000 EUR.
(7)  
Weist das Institut hinreichend nach, dass die in den Absätzen 1 bis 6 genannte Pauschale den gemäß Artikel 5 berechneten Beitrag übersteigt, wendet die Abwicklungsbehörde — unbeschadet des Absatzes 8 — den niedrigeren der beiden Beträge an.
(8)  

Unbeschadet der Absätze 1 bis 6 kann eine Abwicklungsbehörde eine mit Gründen versehene Entscheidung treffen, in der festgestellt wird, dass ein Institut ein in Anbetracht seiner geringen Größe unverhältnismäßiges Risikoprofil aufweist, und auf das betreffende Institut die Artikel 5, 6, 7, 8 und 9 anwenden. Die Entscheidung stützt sich auf folgende Kriterien:

a) 

das Geschäftsmodell des Instituts;

b) 

die vom Institut gemäß Artikel 14 vorgelegten Informationen;

c) 

die in Artikel 6 genannten Risikofelder und Risikoindikatoren;

d) 

die Bewertung des Risikoprofils des Instituts durch die zuständige Behörde.

(9)  
Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung auf Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen höchstens 300 000 000 EUR beträgt, nachdem die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Verbindlichkeiten ausgeschlossen wurden.
(10)  
Ausschlüsse gemäß Artikel 5 Absatz 1 bleiben unberücksichtigt, wenn die Absätze 1 bis 9 auf Institute angewandt werden, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen höchstens 300 000 000 EUR beträgt, bevor die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Verbindlichkeiten ausgeschlossen werden.