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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/63 DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2014

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 103 Absätze 7 und 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2014/59/EU sind die Mitgliedstaaten zur Schaffung von Abwicklungsfinanzierungsmechanismen verpflichtet, die eine wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse durch die Abwicklungsbehörde gewährleisten. Diese Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sollten über eine angemessene Mittelausstattung verfügen, damit der Abwicklungsrahmen effektiv funktionieren kann, und werden deshalb dazu befugt, von den im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats zugelassenen Instituten einschließlich Unionszweigstellen (im Folgenden „Institute“) im Voraus Beiträge zu erheben.

(2)

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, nicht nur von Instituten, sondern gemäß Artikel 103 Absatz 1 der genannten Richtlinie auch von Unionszweigstellen im Voraus Beiträge zu den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen zu erheben. Unionszweigstellen fallen auch unter die Befugnisse der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 103 Absätze 7 und 8 der genannten Richtlinie. Da gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) Aufsichtsanforderungen an Zweigstellen von in Drittländern ansässigen Kreditinstituten und deren aufsichtsrechtliche Behandlung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, sind viele der in dieser delegierten Verordnung festgelegten Parameter der Risikoanpassung nicht direkt auf Unionszweigstellen anwendbar. Damit fallen Unionszweigstellen zwar nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, können aber einer spezifischen Regelung unterliegen, die die Kommission in einem künftigen delegierten Rechtsakt entwickelt.

(3)

Gemäß den Artikeln 6, 15, 16, 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) müssen bestimmte Wertpapierfirmen, die nur für eingeschränkte Dienstleistungen und Tätigkeiten zugelassen sind, bestimmte Kapital- und Liquiditätsanforderungen nicht erfüllen oder können von diesen befreit werden. Daher sind viele der für die Zwecke der Risikoanpassung festzulegenden Parameter nicht auf diese Wertpapierfirmen anwendbar. Zwar sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EG dazu verpflichtet, von diesen Wertpapierfirmen im Voraus Beiträge zu erheben, doch sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die Risikoanpassung in Bezug auf diese Wertpapierfirmen festzulegen, um eine unverhältnismäßige Belastung dieser Unternehmen zu vermeiden. Diese Wertpapierfirmen sollten daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(4)

Gemäß Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die im Rahmen ihrer Finanzierungsmechanismen verfügbaren Mittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie bis zum 31. Dezember 2024 mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Institute entsprechen. Während dieses Zeitraums sollten die Beiträge zu den Finanzierungsmechanismen zeitlich so gleichmäßig wie möglich, aber unter entsprechender Berücksichtigung der Konjunkturphase und etwaiger Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute gestaffelt werden, bis die Zielausstattung erreicht ist.

(5)

Um die in Artikel 102 der Richtlinie 2014/59/EU genannte Zielausstattung zu erreichen, müssen die Beiträge gemäß Artikel 103 Absatz 1 der genannten Richtlinie mindestens jährlich erhoben werden. Gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU sollte der jährliche Beitrag die Größe des Instituts widerspiegeln und deshalb auf einem fixen Betrag, der auf der Grundlage der Verbindlichkeiten des betreffenden Instituts ermittelt wird, basieren („jährlicher Grundbeitrag“); darüber hinaus sollte der Beitrag auch den Risikograd der einschlägigen Tätigkeiten des Instituts widerspiegeln und der jährliche Grundbeitrag deshalb entsprechend dem Risikoprofil des betreffenden Instituts angepasst werden („zusätzliche Risikoanpassung“). Die Größe eines Instituts ist ein erster Indikator für das vom Institut ausgehende Risiko. Je größer ein Institut ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass die Abwicklungsbehörde im Falle einer Stresssituation es im öffentlichen Interesse für angebracht halten wird, das Institut abzuwickeln und zur Gewährleistung einer wirksamen Anwendung der Abwicklungsinstrumente den Abwicklungsmechanismus zum Einsatz zu bringen.

(6)

Um festzulegen, wie die Abwicklungsbehörden die Beiträge entsprechend dem Risikoprofil der Institute anpassen sollten, müssen die Risikofelder und -indikatoren zur Bestimmung des Risikoprofils von Instituten, der Mechanismus für die Risikoanpassung des jährlichen Grundbeitrags und der jährliche Grundbeitrag, der Ausgangspunkt für die Risikobewertung ist, bestimmt werden. Diese Elemente, die die Risikokriterien nach Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU ergänzen, sollten dazu beitragen, dass Diskrepanzen zwischen den Konzepten der Mitgliedstaaten für die Berechnung der Beiträge zu ihren Abwicklungsfinanzierungsmechanismen vermieden werden und dadurch für gleiche Ausgangsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten gesorgt und ein starker Binnenmarkt gewährleistet ist. Damit werden die Beiträge, die die Institute in die Abwicklungsfinanzierungsmechanismen einzahlen, vergleichbar und für alle Arten von Banken besser vorhersehbar, so dass eine wichtige Voraussetzung für gleiche Ausgangsbedingungen im Binnenmarkt gegeben wäre.

(7)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) tritt der gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung eingesetzte Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden „der Ausschuss“) bei der Wahrnehmung von Aufgaben oder Ausübung von Befugnissen, die gemäß der Richtlinie 2014/59/EU von der nationalen Abwicklungsbehörde wahrzunehmen oder auszuüben sind, für die Zwecke der Anwendung der genannten Verordnung und der Richtlinie 2014/59/EU an die Stelle der betreffenden nationalen Abwicklungsbehörde. Da der Ausschuss gemäß Artikel 70 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 dazu ermächtigt ist, die Beiträge von Instituten zum einheitlichen Abwicklungsfonds, der ab dem 1. Januar 2016 an die Stelle der Finanzierungsmechanismen der am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten treten wird, in Anwendung dieser Verordnung auf der Grundlage von Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU zu berechnen, sollte der Begriff der Abwicklungsbehörde im Sinne dieser Verordnung auch den Ausschuss umfassen.

(8)

Im Falle von Gruppen würde die Berechnung der Beiträge auf Einzelebene dazu führen, dass es bei der Festlegung der jährlichen Grundbeiträge für die einzelnen Unternehmen der Gruppe zur Doppelzählung bestimmter Verbindlichkeiten käme, da Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Vereinbarungen zwischen Unternehmen der gleichen Gruppe in die Summe der Verbindlichkeiten einfließen würden, die bei der Festlegung des jährlichen Grundbeitrags jedes Unternehmens der Gruppe zu berücksichtigen sind. Deshalb sollte die Festlegung des jährlichen Grundbeitrags im Falle von Gruppen genauer spezifiziert werden, um der Verflechtung zwischen Unternehmen der Gruppe Rechnung zu tragen und eine Doppelzählung gruppeninterner Risikopositionen zu vermeiden. Um gleiche Ausgangsbedingungen zwischen Unternehmen, die Teil einer Gruppe sind, und Instituten, die Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind oder derselben Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, zu gewährleisten, sollte auf diese die gleiche Behandlung Anwendung finden.

(9)

Bei der Berechnung des jährlichen Grundbeitrags eines Gruppenunternehmens sollten in die insgesamt zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten keine Verbindlichkeiten einfließen, die sich aus Verträgen zwischen dem betreffenden Unternehmen und einem anderen Unternehmen derselben Gruppe ergeben. Diese Ausnahme sollte allerdings auf den Fall beschränkt bleiben, dass jedes Unternehmen der Gruppe in der Union ansässig ist, in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen wird und angemessenen zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren unterliegt und keine wesentlichen Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art für die unverzügliche Rückzahlung fälliger Verbindlichkeiten bestehen oder absehbar sind. Dadurch sollte verhindert werden, dass Verbindlichkeiten aus der Berechnungsgrundlage der Beiträge ausgenommen werden, ohne dass Garantien dafür bestehen, dass gruppeninterne Finanzierungspositionen im Falle einer Verschlechterung der finanziellen Solidität der Gruppe abgedeckt sind. Um zu vermeiden, dass durch die Nichtberücksichtigung gruppeninterner Verbindlichkeiten Unternehmen, die zur Gruppe gehören und diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen können, einen Vorteil erhalten, sollten die betreffenden Institute aufgrund einer solchen Nichtberücksichtigung nicht in den Genuss der vereinfachten Beitragsregelung für kleine Institute kommen, wenn ein Institut infolge der Nichtberücksichtigung gruppeninterner Verbindlichkeiten die vereinfachte Regelung in Anspruch nehmen könnte. Um gleiche Ausgangsbedingungen zwischen Unternehmen, die Teil einer Gruppe sind, und Instituten, die Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind oder derselben Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, zu gewährleisten, sollte auf diese die gleiche Behandlung Anwendung finden.

(10)

Abweichend von der Regel, dass die Berechnung der Beiträge auf Einzelebene erfolgt, sollten im Falle einer Zentralorganisation, der Kreditinstitute zugeordnet sind, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ganz oder teilweise von den Aufsichtsanforderungen des nationalen Rechts ausgenommen sind, die Bestimmungen über im Voraus erhobene Beiträge nur für die Zentralorganisation und die zugeordneten Kreditinstitute insgesamt und auf konsolidierter Basis gelten, da die Solvabilität und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller zugeordneten Institute insgesamt auf der Grundlage der konsolidierten Abschlüsse dieser Institute überwacht werden.

(11)

Die Festlegung des jährlichen Grundbeitrags sollte auch im Falle von Finanzmarktinfrastrukturen („FMI“) genauer spezifiziert werden. Einige FMI wie zentrale Gegenparteien oder Zentralverwahrer sind auch als Kreditinstitute zugelassen. Insbesondere einige Zentralverwahrer erbringen bankartige Dienstleistungen als Nebendienstleistung zu ihrer Tätigkeit als Marktinfrastrukturen. Im Gegensatz zu Kreditinstituten halten Zentralverwahrer keine gedeckten Einlagen, sondern hauptsächlich Intraday- oder Tagessalden aus der Abwicklung von Wertpapiergeschäften für Finanzinstitute oder Zentralbanken. Diese führen in der Regel zu keinen Kassenbeständen, die mit Finanzmitteln für die Ausführung von Bankgeschäften gleichgestellt werden könnten. Da die bankartigen Dienstleistungen von FMI eine Nebendienstleistung zu ihrer Haupttätigkeit Clearing und Abwicklung sind und sie bezüglich dieser Tätigkeiten strengen Aufsichtsanforderungen gemäß der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 (5) und (EU) Nr. 909/2014 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen und da das Geschäftsmodell von FMI keine mit der Tätigkeit von Kreditinstituten vergleichbaren Risiken birgt, sollten bei der Bestimmung der Gesamtverbindlichkeiten zum Zweck der Berechnung des jährlichen Grundbeitrags nur Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ihren bankartigen Tätigkeiten berücksichtigt werden.

(12)

Die Rechnungslegungsvorschriften für Derivate sind in der Union im Hinblick auf individuelle Konten nicht harmonisiert, was Auswirkungen auf die Höhe der Verbindlichkeiten haben könnte, die bei der Berechnung der Beiträge der einzelnen Banken zu berücksichtigen sind. Die Methodik zur Berechnung der Verschuldungsquote nach Artikel 429 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt für alle Banken und gewährleistet, dass gleiche Derivatkontrakte, und insbesondere das Netting von Derivatkontrakten, unabhängig von den Rechnungslegungsvorschriften, denen die Bank unterliegt, gleich behandelt werden. Um deshalb bei der Bestimmung des jährlichen Grundbeitrags eine einheitliche Behandlung von Derivaten, die Vergleichbarkeit ihrer Bewertung durch verschiedene Institute und gleiche Ausgangsbedingungen in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten Derivate gemäß Artikel 429 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewertet werden. Im Interesse der Berechenbarkeit der Bewertung von Derivaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte diese Bewertung jedoch nicht zu einem Wert führen dürfen, der weniger als 75 % des den betreffenden Derivaten gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften zugeordneten Wertes beträgt.

(13)

Einige Kreditinstitute sind als Förderbank tätig und vergeben im Interesse von Gemeinwohlzielen der Zentralregierung oder einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats hauptsächlich Förderdarlehen auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis. Die von diesen Instituten gewährten Darlehen genießen eine direkte oder indirekte Teilgarantie der Zentralregierung oder Gebietskörperschaft. Förderdarlehen werden auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis zur Unterstützung von Gemeinwohlzielen der Union oder der Zentralregierung oder einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gewährt. Die Förderdarlehen werden mitunter über ein anderes vermittelndes Institut bereitgestellt (Durchlaufdarlehen). In solchen Fällen erhält das als Vermittler auftretende Kreditinstitut Förderdarlehen von einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer öffentlichen Einrichtung und reicht diese an andere Kreditinstitute weiter, die sie dem Endkunden zur Verfügung stellen. Da die vermittelnden Kreditinstitute mit diesen Darlehen Liquidität von der Förderbank an ein kreditgebendes Institut oder anderes vermittelndes Institut weitergeben, sollten solche Verbindlichkeiten nicht der Summe der Verbindlichkeiten zugerechnet werden, die bei der Berechnung des jährlichen Grundbeitrags zu berücksichtigen ist.

(14)

Gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU leisten alle Institute einen Beitrag zu den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen. Allerdings muss bezüglich der für jedes Institut geltenden Verpflichtung, einen Beitrag zu einem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu leisten, ein angemessenes und faires Gleichgewicht gefunden werden, das Größe, Risikoprofil, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten des Instituts, seine Verflechtung mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem generell, die Auswirkungen eines Ausfalls auf die Finanzmärkte, andere Institute, die Refinanzierungsbedingungen oder die Gesamtwirtschaft widerspiegelt und damit der Wahrscheinlichkeit, dass ein Institut tatsächlich abgewickelt werden muss und der Finanzierungsmechanismus zum Einsatz kommt, Rechnung trägt. Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU müssen die Abwicklungsbehörden diese Faktoren bei der Entscheidung, ob auf bestimmte Institute hinsichtlich der Verpflichtung zur Erstellung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen vereinfachte Anforderungen anzuwenden sind, berücksichtigen. Zudem sollte bei der Suche nach dem richtigen Gleichgewicht zwischen der Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2014/59/EU und den Besonderheiten der dieser Richtlinie unterliegenden Institute berücksichtigt werden, welche administrative Belastung bestimmten Instituten und Abwicklungsbehörden aufgrund der Berechnung der jährlichen Beiträge entsteht.

(15)

Kleine Institute weisen in der Regel kein hohes Risikoprofil auf, verursachen meist geringere systemische Risiken als große Institute und bei einem Ausfall geringere Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft als große Institute. Allerdings können bei einem Ausfall kleiner Institute Auswirkungen auf die Finanzstabilität nicht generell ausgeschlossen werden, da auch kleine Institute aufgrund ihrer Rolle im Bankensystem, der kumulativen Auswirkungen ihrer Netze oder möglicher Ansteckungsgefahren infolge des sinkenden Vertrauens in das Bankensystem systemische Risiken verursachen können.

(16)

Da kleine Institute in den meisten Fällen keine systemischen Risiken bewirken und die Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung und damit der Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Vergleich zu großen Instituten geringer ist, sollte die Methodik für die Berechnung der jährlichen Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus vereinfacht werden. Die jährlichen Beiträge kleiner Institute sollten in Form einer Pauschale erhoben werden, der lediglich auf ihrem jährlichen, ihrer Größe angepassten Grundbeitrag basiert. Eine solche Methodik sollte hinsichtlich der jährlichen Beiträge eine angemessene Regelung ermöglichen, da die Abwicklungsbehörden bei der Festsetzung der jährlichen Beiträge der einzelnen Institute die jährliche Zielausstattung des Finanzierungsmechanismus erreichen müssen. Eine Pauschale trägt somit der Tatsache Rechnung, dass kleine Institute häufig weniger Risiken verursachen, und ermöglicht eine umfassendere Anpassung des Beitrags größerer Institute, die aufgrund ihres Risikoprofils in der Regel mehr systemisches Gewicht haben.

(17)

Bei der Bestimmung, welche Institute als kleine Institute zu betrachten sind, sollte ein doppelter Schwellenwert angewandt werden, wobei der erste Schwellenwert in Form der Summe der Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gedeckter Einlagen höchstens 300 Mio. EUR und der zweite Schwellenwert in Form der Summe der Vermögenswerte höchstens 1 Mrd. EUR betragen sollte. Letzterer sollte verhindern, dass größere Institute, die den ersten Schwellenwert bezüglich der Summe der Verbindlichkeiten erfüllen, die vereinfachte Regelung in Anspruch nehmen können.

(18)

Innerhalb der Kategorie kleiner Institute sollte eine weitere Unterscheidung vorgenommen werden, da bestimmte Institute sehr klein sind, während andere zwar nahe der Obergrenzen liegen, aber damit ebenfalls die vereinfachte Regelung in Anspruch nehmen können. Bei einheitlichen Pauschalbeträgen müssten sehr kleine Institute einen jährlichen Beitrag zahlen, der proportional gesehen höher ist als der kleiner Institute, die nahe an den Obergrenzen liegen. Gleichzeitig sollte vermieden werden, dass die vereinfachte Regelung in Bezug auf die jährlich zu zahlenden Beiträge zu unverhältnismäßigen Unterschieden zwischen den größten unter den kleinen Instituten und anderen Instituten, die die Schwellenwerte überschreiten und die vereinfachte Regelung deshalb nicht anwenden dürfen, führt. Um solche unerwünschten Effekte zu vermeiden, ist es daher angebracht, eine Regelung für verschiedene Kategorien kleiner Institute vorzusehen und für die jährlichen Beiträge unterschiedlich hohe Pauschalbeträge festzulegen. Dies sollte eine Progression der Beiträge innerhalb der vereinfachten Regelung von einem Mindest- bis zu einem Höchstbeitrag ermöglichen, wobei sich der jährliche Grundbeitrag nach dem Risikoprofil des Instituts bemisst.

(19)

Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass ein kleines Institut ein besonders hohes Risikoprofil aufweist, so sollte sie beschließen können, dass das betreffende Institut die vereinfachte Regelung nicht länger in Anspruch nehmen darf und sein Beitrag stattdessen mittels einer Anpassung des jährlichen Grundbeitrags nach anderen Risikofaktoren als der Größe des Instituts berechnet wird.

(20)

Die in Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Institute werden nicht über die Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach Artikel 44 und Artikel 101 der Richtlinie 2014/59/EU rekapitalisiert, da sie im Rahmen nationaler Insolvenzverfahren oder anderer Arten von im Einklang mit den Artikeln 38, 40 oder 42 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzten Verfahren abgewickelt werden und ihre Tätigkeit einstellen. Durch diese Verfahren wird sichergestellt, dass die Gläubiger dieser Institute, soweit relevant einschließlich der Inhaber gedeckter Schuldverschreibungen, Verluste in einer Weise tragen, die den Abwicklungszielen entspricht. Deshalb sollten ihre Beiträge zu den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen diesen Besonderheiten Rechnung tragen. Die Abwicklungsfinanzierungsmechanismen könnten jedoch für die anderen in Artikel 101 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Zwecke eingesetzt werden. Nimmt ein solches Institut den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für einen dieser Zwecke in Anspruch, sollte die Abwicklungsbehörde das Risikoprofil aller anderen unter Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU fallenden Institute mit dem Risikoprofil des Instituts, das den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus in Anspruch genommen hat, vergleichen und auf Institute, die ein ähnliches oder höheres Risikoprofil als das den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus in Anspruch nehmende Institut aufweisen, die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegte Methodik anwenden können. Ferner sollte eine Liste der Faktoren aufgestellt werden, die die Abwicklungsbehörde beim Vergleich der Risikoprofile berücksichtigen sollte.

(21)

Im Interesse einer einheitlichen Auslegung der Kriterien nach Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU durch die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und um dadurch sicherzustellen, dass die Risikoindikatoren der Institute für die Zwecke der Berechnung der Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus in der gesamten Union auf ähnliche Weise festgelegt werden, sollten mehrere Risikofelder und für jedes dieser Felder entsprechende Risikoindikatoren vorgesehen werden, denen die Abwicklungsbehörden bei der Bewertung des Risikoprofils der Institute Rechnung tragen müssen. Um eine kohärente Aufsichtspraxis zu gewährleisten, sollten aktuelle aufsichtsrechtliche Benchmarks, die bereits vorhanden sind oder derzeit ausgearbeitet werden, als Risikoindikatoren genutzt werden.

(22)

Sind in den einschlägigen Rechtsvorschriften Ausnahmen zur Befreiung der Institute von der Festlegung bestimmter Indikatoren auf Institutsebene vorgesehen, sollten die Abwicklungsbehörden im Falle, dass die zuständigen Behörden solche Ausnahmen genehmigen, die relevanten Indikatoren auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Ebene bewerten, um für die Vereinbarkeit mit der Aufsichtspraxis zu sorgen und sicherzustellen, dass Gruppen, die diese Ausnahmen anwenden, nicht unangemessen bestraft werden.

(23)

Um den Abwicklungsbehörden in Bezug auf die Gewichtung der bei der Bestimmung des Risikoprofils der Institute zu berücksichtigenden Risikofelder und -indikatoren ein kohärentes Vorgehen zu ermöglichen, sollte in dieser Verordnung auch das relative Gewicht der einzelnen Risikofelder und -indikatoren festgelegt werden. Bei der Bewertung des Risikoprofils der Institute sollten die Abwicklungsbehörden jedoch unbedingt über genügend Flexibilität verfügen, um die Anwendung der Risikofelder und -indikatoren an die Besonderheiten jedes einzelnen Instituts anzupassen. Da es in diesem Zusammenhang nicht ausreicht, für die Einstufung des Risikoprofils lediglich eine bestimmte Bandbreite anzubieten, sondern auch ein gewisser Ermessensspielraum hinsichtlich der Gewichtung einzelner Risikoindikatoren im jeweiligen Einzelfall benötigt wird, sollte das Gewicht einiger Risikoindikatoren lediglich hinweisenden Charakter haben oder innerhalb einer bestimmten Bandbreite situiert werden können, damit die Abwicklungsbehörden jeweils im Einzelfall über die Relevanz dieser Indikatoren entscheiden können.

(24)

Bei der Gewichtung der verschiedenen Indikatoren innerhalb der Risikofelder sollte die Aggregation innerhalb der Felder mit Hilfe eines gewichteten arithmetischen Mittels der einzelnen Indikatoren erfolgen. Bei der Berechnung des endgültigen Gesamtrisikoindikators für jedes Institut sollte zur Vermeidung von Ausgleichseffekten zwischen den Feldern im Falle von Instituten, die für mehrere Felder ein mäßig gutes, für ein anderes dagegen ein sehr schlechtes Ergebnis aufweisen und damit nach dem arithmetischen Mittel für die einzelnen Felder in der Regel eine mittlere Punktzahl erhalten würden, die Berechnung auf dem gewichteten geometrischen Mittel der einzelnen Felder basieren.

(25)

Die Bandbreite für die Bewertung des von einem Institut ausgehenden Risikos sollte so festgelegt werden, dass eine ausreichende Differenzierung des Risikoprofils der Institute nach den verschiedenen in dieser Verordnung festgelegten Risikofeldern und -indikatoren möglich ist und gleichzeitig genügend Klarheit und Vorhersehbarkeit in Bezug auf die jährlichen Beiträge, die von den Instituten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU und dieser Verordnung erhoben werden, gegeben sind.

(26)

Um sicherzustellen, dass die jährlichen Beiträge tatsächlich gezahlt werden, müssen die Zahlungsbedingungen und Zahlungsmittel festgelegt werden. Insbesondere bei Beiträgen, die nicht als Barzahlung, sondern in Form unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU entrichtet werden, ist zu spezifizieren, welchen Anteil der Zahlung die einzelnen Institute in Form unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen leisten können und welche Sicherheiten zur Deckung dieser unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen akzeptiert werden, so dass die Abwicklungsbehörde im Falle von Schwierigkeiten bei der Ausübung der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung die tätsächliche Zahlung gewährleisten kann. Um zu gewährleisten, dass die jährlichen Beiträge tatsächlich gezahlt werden, muss den Abwicklungsbehörden die Befugnis zur Verhängung von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen gegen Institute verliehen werden, die gegen die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Berechnung und Anpassung der Beiträge verstoßen und es beispielsweise versäumen, die von der Abwicklungsbehörde geforderten Informationen vorzulegen. Die Abwicklungsbehörden sollten zudem dazu befugt sein, im Falle der bloßen Teilzahlung oder Nichtzahlung des fälligen jährlichen Beitrags oder bei Nichteinhaltung der in der Mitteilung der Abwicklungsbehörde enthaltenen Anforderungen gegen das betreffende Institut ein tägliches Zwangsgeld zu verhängen. Darüber hinaus sind besondere Pflichten bezüglich des Austauschs von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden vorzusehen.

(27)

Um sicherzustellen, dass Risiken fortgesetzt an Entwicklungen im Bankensektor angepasst und damit die Anforderungen der Richtlinie 2014/59/EU kontinuierlich auf der Grundlage der bei der Anwendung gewonnenen Erfahrungen erfüllt werden, überprüft die Kommission bis zum 1. Juni 2016 die Risikoanpassung für die Zwecke der Berechnung der jährlichen Beiträge und insbesondere die Angemessenheit des in dieser Verordnung festgelegten Risikoanpassungsmultiplikators sowie die Notwendigkeit einer etwaigen Anhebung der Obergrenze des Risikoanpassungsmultiplikators.

(28)

Da die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 130 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU von den in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Instituten ab dem 1. Januar 2015 jährliche Beiträge erheben, sollte diese Verordnung ebenfalls ab dem 1. Januar 2015 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.

(2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).