Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 21/03/2024
Änderungen
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Artikel 1 - Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Spezifizierung

a) 

der Methodik für die Berechnung der Beiträge, die Institute an Abwicklungsfinanzierungsmechanismen abzuführen haben, und für die Anpassung der Beiträge an das Risikoprofil der Institute,

b) 

der Pflichten der Institute hinsichtlich der für die Beitragsberechnung bereitzustellenden Informationen und der Abführung der Beiträge an Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, sowie

c) 

der Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass die Abwicklungsbehörden die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge überprüfen.