Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 21/03/2024
Änderungen (1)
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Artikel 12 - Neu beaufsichtigte Institute und Statusänderungen

Artikel 12

Neu beaufsichtigte Institute und Statusänderungen

(1)  
Wird ein Institut neu und nur für einen Teil eines Beitragszeitraums unter Aufsicht gestellt, wird der anteilige Beitrag durch Anwendung der in diesem Abschnitt dargelegten Methodik auf den im folgenden Beitragszeitraum berechneten Jahresbeitrag ermittelt, und zwar entsprechend der Zahl der vollen Monate des Beitragszeitraums, in denen das Institut der Beaufsichtigung unterliegt.
(2)  
Eine Statusänderung eines Instituts, einschließlich kleiner Institute, während des Beitragszeitraums wirkt sich nicht auf die Höhe des im betreffenden Jahr zu zahlenden jährlichen Beitrags aus.