Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 21/03/2024
Änderungen (3)
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Artikel 5 - Risikoanpassung des jährlichen Grundbeitrags

Artikel 5

Risikoanpassung des jährlichen Grundbeitrags

(1)  

Der Beitrag gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU wird unter Ausschluss folgender Verbindlichkeiten berechnet:

a) 

gruppeninterne Verbindlichkeiten aus Transaktionen zwischen zwei Instituten, die derselben Gruppe angehören, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i) 

beide Institute sind in der Union ansässig;

ii) 

beide Institute sind in dieselbe aufsichtliche Vollkonsolidierung im Einklang mit den Artikeln 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen und sind Gegenstand angemessener zentralisierter Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren;

iii) 

es bestehen keine aktuellen oder absehbaren wesentlichen Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art für die unverzügliche Rückzahlung fälliger Verbindlichkeiten;

b) 

Verbindlichkeiten, die einem Institut, das einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/59/EU angeschlossen ist und dem die zuständige Behörde die Anwendung von Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestattet hat, aus einer Vereinbarung erwachsen, die es mit einem anderen, demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angeschlossenen Institut getroffen hat;

c) 

im Falle einer zentralen Gegenpartei, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, der von der in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Clearing-Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 3 der genannten Verordnung, einschließlich Verbindlichkeiten aus etwaigen Maßnahmen, die die zentrale Gegenpartei trifft, um im Einklang mit jener Verordnung und gemäß dem Wasserfallprinzip Einschussanforderungen zu erfüllen, einen Ausfallfonds einzurichten und ausreichende vorfinanzierte Finanzmittel zur Deckung potenzieller Verluste vorzuhalten sowie seine Finanzmittel im Einklang mit Artikel 47 der Verordnung anzulegen;

d) 

im Falle eines Zentralverwahrers Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten eines Zentralverwahrers, einschließlich Verbindlichkeiten gegenüber Teilnehmern oder Dienstleistern des Zentralverwahrers mit einer Laufzeit von weniger als sieben Tagen, die aus Tätigkeiten erwachsen, für die ihm eine Genehmigung zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen im Einklang mit Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erteilt wurde, jedoch unter Ausschluss anderer aus solchen bankartigen Tätigkeiten erwachsender Verbindlichkeiten;

e) 

im Falle von Wertpapierfirmen Verbindlichkeiten aus der Verwaltung von Kundenvermögen oder Kundengeldern, einschließlich im Namen von OGAW im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) oder von AIF im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlament und des Rates ( 8 ) gehaltenen Kundenvermögens oder gehaltener Kundengelder, sofern der betreffende Kunde nach dem geltenden Insolvenzrecht geschützt ist;

f) 

im Falle von Instituten, die Förderdarlehen vergeben, die Verbindlichkeiten des vermittelnden Instituts gegenüber der ursprünglichen oder einer anderen Förderbank oder einem anderen vermittelnden Institut sowie die Verbindlichkeiten der Förderbank gegenüber ihren Finanzgebern, soweit dem Betrag dieser Verbindlichkeiten entsprechende Förderdarlehen des betreffenden Instituts gegenüberstehen.

(2)  
Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Verbindlichkeiten werden für jedes einzelne Geschäft zu gleichen Teilen von der Summe der Verbindlichkeiten der an den Geschäften oder Vereinbarungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b beteiligten Institute abgezogen.
(3)  
Für die Zwecke dieses Abschnitts wird der auf Quartalsbasis berechnete durchschnittliche jährliche Betrag der in Absatz 1 genannten Verbindlichkeiten aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Derivatkontrakten, einschließlich solcher, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, gemäß den Artikeln 5a bis 5e der vorliegenden Verordnung bewertet.

Der den Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten zugewiesene Wert darf jedoch nicht unter 75 % des Werts derselben Verbindlichkeiten liegen, der sich aus der Anwendung der für das betreffende Institut geltenden Rechnungslegungsvorschriften ergibt.

Gibt es nach den für das Institut geltenden nationalen Rechnungslegungsstandards für bestimmte Derivate keine bilanzielle Risikobewertung, weil diese Derivate nicht in der Bilanz ausgewiesen werden, so meldet das Institut der Abwicklungsbehörde die Summe der beizulegenden Zeitwerte dieser Derivate als Wiederbeschaffungswerte, wenn die Summe negativ ist, und addiert diese Derivate zu seinen in der Bilanz ausgewiesenen Buchwerten.

(4)  
Für die Zwecke dieses Abschnitts wird bei der Summe der Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 nicht der Buchwert der Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten, sondern der gemäß Absatz 3 bestimmte Wert erfasst.
(5)  
Bei der Überprüfung, ob alle in den Absätzen 1 bis 4 genannten Bedingungen und Anforderungen erfüllt sind, stützt sich die Abwicklungsbehörde auf die von den zuständigen Behörden vorgenommenen und gemäß Artikel 90 der Richtlinie 2014/59/EU übermittelten einschlägigen Bewertungen.


( 7 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

( 8 ) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlament und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).